Entwicklung in der Baugesetzgebung fördert Diskriminierungsfälle
Durch die Novellierungen der österreichischen Bauordnungen in den letzten Jahren wurden die Standards für barrierefreies Bauen immer weiter heruntergesetzt. Das Ergebnis ist die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Der Österreichische Behindertenrat, die Behindertenanwaltschaft, der Blinden und Sehbehindertenverband Österreich, der KOBV Österreich, der Österreichische Gehörlosenbund, der ÖZIV Bundesverband und der Verband der Querschnittgelähmten Österreichs kritisieren diese Verschlechterung der Barrierefreiheit.
In Österreich sind die Bundesländer für die Gesetzgebung im Baurecht zuständig. Das bedeutet, dass die Bauordnungen in jedem Bundesland anders sind. Um die Bauordnungen zu vereinheitlichen wurde das OIB (Österreichisches Institut für Bautechnik) ins Leben gerufen, welches Richtlinien mit dem Ziel der österreichweiten Harmonisierung bautechnischer Vorschriften erarbeitet. Die aktuelle OIB Richtlinie 4 aus dem Jahr 2015, die das Thema Barrierefreiheit behandelt, wurde ohne Einbezug von Menschen mit Behinderungen oder deren Interessenvertretungen erarbeitet und von allen Landesgesetzgebern in die jeweilige Bauordnung übernommen. Daneben gibt es die ÖNORM B1600, die vom Austrian Standards International (ein gemeinnütziger Verein) gemeinsam mit ExpertInnen mit und ohne Behinderung entwickelt wurde und einen weit höheren Standard für Barrierefreiheit als die OIB Richtlinie 4 vorsieht. Um nun die Diskrepanz wischen OIB Richtlinie 4 und ÖNORM B1600 aufzulösen, ist angedacht die ÖNORM B1600 auf das schlechtere Niveau der OIB Richtlinie 4 herabzusetzen. Für Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen ist dieses Vorgehen nicht akzeptabel, da es dadurch zu einer Verschlechterung der Barrierefreiheit kommen würde. Es würden damit potentielle Diskriminierungsfälle geschaffen, die weder für Menschen mit Behinderungen noch für Bauende wünschenswert sind.
Aktuelles Beispiel: NÖ-Bauordnung
Dieses Problem wird spürbar, wenn man sich die Regelungen in der NÖ Bauordnung ansieht. Die OIB Richtlinie 4 überlässt es bewusst dem Landesgesetzgeber, welche Bauwerke barrierefrei errichtet werden müssen. Die NÖ Landesregierung hat von diesem Handlungsspielraum im Zusammenhang mit der Regelung der Barrierefreiheit, zum Nachteil von Menschen mit Behinderungen, Gebrauch gemacht. So müssen beispielsweise Supermärke erst ab einer Verkaufsfläche von 750 m² barrierefrei sein, bzw. sind Hotels überhaupt von baulicher Barrierefreiheit ausgenommen. Auch in der aktuellen Novelle zur NÖ Bauordnung, die sich gerade in Begutachtung befindet, wird dieser Missstand nicht beseitigt.
Rechtssicherheit fehlt!
Nur durch einen entsprechenden Standard an Barrierefreiheit in den Bauordnungen kann Rechtssicherheit gewährleistet werden. Unternehmen, Organisationen und auch Privatpersonen achten immer mehr auf Barrierefreiheit. Was aber als „barrierefrei“ gilt, ist für Laien nicht einfach herauszufinden und geht weit über eine Rollstuhlrampe hinaus. Barrierefreies Bauen ist auch für Menschen mit Sinnesbehinderungen wichtig. In gutem Glauben mit der Einhaltung der Bauordnung alles richtig zu machen, wird vermeintlich „barrierefrei“ gebaut. Durch den mangelhaften Standard an Barrierefreiheit in den Bauordnungen kann es jedoch durch die Ausgestaltung des Bauwerks zu einer Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen kommen. Die betroffene Person kann in diesem Fall ihre (finanziellen) Ansprüche nach den Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gegen die diskriminierende Person oder Organisation geltend machen.
Der Österreichische Behindertenrat, die Behindertenanwaltschaft, der Blinden und Sehbehindertenverband Österreich, der KOBV Österreich, der Österreichische Gehörlosenbund, der ÖZIV Bundesverband und der Verband der Querschnittgelähmten Österreichs lehnen daher die Anpassung der ÖNORM B 1600 an die OIB-Richtlinie 4 mit aller Vehemenz ab und fordern die Landesregierungen auf, sich auf einen einheitlichen Standard an Barrierefreiheit zu verständigen. Herbert Pichler, Präsident des Österreichischen Behindertenrats, bekräftigt diese Forderung: „Die Bauordnungen müssen sich nach den Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention und dem Behindertengleichstellungsgesetz richten. Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf eine barrierefreie Umwelt!“.