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Der Bezug einer Ausgleichszulage führt nicht mehr dazu, dass die erhöhte Familienbeihilfe teilweise zurückbezahlt werden muss!

Erhöhte Familienbeihilfe und Ausgleichszulage

27. Mai 2020

Aufbereitet von Bernhard Bruckner, im Behindertenrat zuständig für Recht und Sozialpolitik:

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden Ausgleichs- und Ergänzungszulagen ab dem Jahr 2020 zu steuerbaren Einkünften erklärt.

Dabei wurde vom Gesetzgeber nicht bedacht, dass die Berücksichtigung der Ausgleichszulage bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze von € 10.000 bei der erhöhten Familienbeihilfe führt und damit im nächsten Jahr der Überschreitungsbetrag an erhöhter Familienbeihilfe zurückzuzahlen ist. Deswegen hat der Österreichische Behindertenrat, und auch andere Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen, sofort mit den politischen Entscheidungsträger*innen Kontakt aufgenommen und auf diesen Umstand aufmerksam gemacht.

Glücklicher Weise konnten wir bei den Politiker*innen ein Problembewusstsein schaffen und es wurde am 26.05.2020 im Nationalrat das Budgetbegleitgesetz 2020 beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde klargestellt, dass rückwirkend ab dem 01.01.2020 im Familienlastenausgleichsgesetz Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht berücksichtigt werden.

Damit ist (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zum Budgetbegleitgesetz 2020) wieder dieselbe Situation wie vor dem Jahr 2020 hergestellt und es muss niemand, der eine Ausgleichszulage bezieht, im nächsten Jahr einen Teil der bezogenen erhöhten Familienbeihilfe zurückzahlen.

 

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