Personalkosten von begünstigt behinderten Personen können nun über den NPO-Unterstützungsfonds gefördert werden.
Anfang Juli wurde, nach langem Warten, endlich die NPO-Fonds-Richtlinienverordnung veröffentlicht. Diese Verordnung ermöglicht staatliche Zuschüsse für gemeinnützige Organisationen, die COVID-19 bedingt Einnahmenausfälle haben.
Förderbar sind nach der Richtlinie grundsätzlich nur Sachkosten. Um die besonders schwierige Situation von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, war geplant, dass auch die Personalkosten von begünstigt behinderten Personen zu den förderbaren Kosten zählen. Leider war jedoch die Formulierung in der Verordnung so mangelhaft, dass es in der Praxis nicht möglich war, diese Personalkosten zu förderbaren Kosten zu erklären. Bernhard Bruckner, im Behindertenrat zuständig für Recht und Sozialpolitik, wies auf diesen Umstand hin.
Auf Drängen des Österreichischen Behindertenrates wurde die fehlerhafte Formulierung mit einer Novelle der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung geändert!
Seit 11.08.2020 können die Personalkosten von begünstigt behinderten Personen nun tatsächlich über den NPO-Unterstützungsfonds gefördert werden, wenn diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen des Staates getragen werden (z.B. Kurzarbeit).
Nachlesbar unter § 7 Abs 2 Z 9 NPO-FondsRLV: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011211.