Budget-Begleitgesetz 2020 in Kraft: der Bezug einer Ausgleichszulage führt nicht mehr zu einer teilweisen Rückzahlung der erhöhten Familienbeihilfe!
Seit Ende letzten Jahres hat der Österreichische Behindertenrat die Politik wiederholt auf eine Problemstellung im Steuerreformgesetz 2020 hingewiesen. Durch die Erklärung von Ausgleichs- und Ergänzungszulagen zu steuerbaren Einkünften bestand die Gefahr, dass Personen, die die erhöhte Familienbeihilfe und eine Ausgleichzulage erhalten, die Einkommensgrenze von € 10.000 für die Familienbeihilfe überschreiten und damit die erhöhte Familienbeihilfe teilweise zurückbezahlen müssen.
Am 6.8.2020 wurde endlich das Budgetbegleitgesetz 2020 kundgemacht. Durch die darin enthaltene Änderung im Familienlastenausgleichsgesetz – die rückwirkend mit 1.1.2020 in Kraft getreten ist – ist nunmehr sichergestellt, dass Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, bei der Ermittlung der Höhe des Zuverdienstes bei der Familienbeihilfe außer Betracht bleiben (siehe §§ 5 Abs 1 lit d und 6 Abs 3 lit d FLAG https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/98).
„Somit kann es bei Bezug einer Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension (samt Ausgleichzulage) nicht mehr zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze in Höhe von € 10.000 für die Familienbeihilfe und damit einer Rückzahlung derselben kommen“, zeigt sich Bernhard Bruckner, zuständig für Recht und Sozialpolitik im Behindertenrat, erfreut.