Stand 12.11.2020
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) ist ein wichtiges Werkzeug im Umgang mit der COVID-19 Pandemie. Es gibt jedoch Menschen, für die dies aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation, einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung nicht möglich ist.
Mit Inkrafttreten der Schutzmaßnahmenverordnung am 03.11.2020 wurde durch Einfügung der Wortfolge „eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ die Nutzung von Gesichtsvisieren grundsätzlich untersagt.
Auch die Ausnahmetatbestand für Personen, denen das Tragen eines MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, wurde verändert.
Es werden zwei Gruppen unterschieden:
- Personen, denen nur das Tragen einer eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (darunter sind Masken zu verstehen) aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Sie müssen eine nicht eng anliegende Schutzvorrichtung, die bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht, tragen. Das können vor allem Gesichtsvisiere sein. - Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen sowohl das Tragen einer Maske als auch eines Gesichtsvisiers nicht zugemutet werden kann.
Sie sind vollständig von der Pflicht befreit einen MNS zu tragen.
Als Beispiele für gesundheitliche Gründe, aus denen das Tragen eines MNS nicht zumutbar ist, führt das Sozialministerium chronische Atemwegserkrankungen, Angststörungen oder fortgeschrittene Demenz, sowie Asthma und ADHS bei Kindern an.
Der Ausnahmegrund, wonach der Person aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines MNS (Maske und/oder Gesichtsvisier) nicht zugemutet werden kann, ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.
Ist jemand unsicher, ob ihm/ihr das Tragen eines MNS aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist oder nicht, sollte ein Arzt kontaktiert werden.
Nur gemeinsam mit dem Arzt kann abgeklärt werden, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der MNS-Pflicht vorliegen und welcher Gruppe (vollständige oder teilweise Befreiung von der MNS-Pflicht) man angehört.
Das Attest benötigt man in der Öffentlichkeit zum Nachweis der (teilweisen) Befreiung von der MNS-Pflicht, da man ohne diesen Nachweis eine Strafe bekommen kann.
Bei weiteren Fragen dazu können Sie sich gerne an Bernhard Bruckner (b.bruckner@behindertenrat.at) wenden.