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Bild: Student im Rollstuhl an Schreibtisch, Text: Barrierefreies Arbeiten und Studieren an Universitäten
Der Rechnungshof prüfte die BOKU Wien und die TU Graz und kam zu dem Ergebnis, dass Universitäten mehr für Menschen mit Behinderungen tun müssen.

Universitäten müssen mehr für Menschen mit Behinderungen tun

17. Juni 2022

Der Rechnungshof prüfte „Barrierefreies Arbeiten und Studieren an Universitäten“ und veröffentlichte dazu am 17. Juni 2022 seinen Bericht. Exemplarisch nahmen die Prüfer*innen die Universität für Bodenkultur Wien (BOKU Wien) und die Technische Universität Graz (TU Graz) genau unter die Lupe. Die Überprüfung ergab, dass beide Universitäten die Einstellungspflicht begünstigter Behinderter – also unselbstständig beschäftigter Personen, deren Grad der Behinderung zumindest 50 Prozent erreicht und die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen – bei Weitem nicht erfüllten. Außerdem heben sie hervor, dass Studierende mit studienerschwerender Behinderung deutlich stärker von finanziellen Problemen betroffen waren.

5,33 Millionen Ausgleichszahlungen wegen Nicht-Erfüllung

Laut Behinderteneinstellungsgesetz ist auf je 25 Bedienstete mindestens eine begünstigte Behinderte oder ein begünstigter Behinderter einzustellen. Erfüllt ein Dienstgeber diese Verpflichtung nicht, ist eine Ausgleichstaxe zu zahlen. Der Rechnungshof kritisiert, dass im Dezember 2020 keine der 22 öffentlichen Universitäten ihre Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter zur Gänze erfüllte. Lediglich 980 der 2.216 Pflichtstellen waren besetzt. Dies entspricht einer Quote von 44 Prozent. Die Universitäten mussten folglich im Jahr 2020 rund 5,33 Millionen Euro an Ausgleichszahlungen leisten.

Die Prüfer*innen weisen darauf hin, dass eine Personalpolitik, die die Vorgaben des Behinderteneinstellungsgesetzes stärker berücksichtigt, hohe Ausgleichszahlungen vermeiden könnte. Zudem könnten die Universitäten mit der Einhaltung der Einstellungspflicht verstärkt eine gesellschaftliche Vorbildwirkung wahrnehmen.

Der Rechnungshof empfiehlt daher dem Bildungsministerium, gegenüber den Universitäten auf eine stärkere Erfüllung der Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter hinzuwirken. Weiters sollte ein Erfahrungsaustausch in Personalfragen unter den Universitäten initiiert werden, damit diese neue Impulse für ihre Personalpolitik erhalten und der Einstellungspflicht begünstigter Behinderter stärker nachkommen. Der Universität für Bodenkultur (BOKU) Wien und der Technischen Universität (TU) Graz empfehlen die Prüfer*innen, der Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter stärker nachzukommen, um Ausgleichszahlungen zu vermeiden.

Zuschläge zur Studienbeihilfe seit mehr als 15 Jahren unverändert

Im Jahr 2019 gab es österreichweit 39.100 Studierende mit studienerschwerenden Behinderungen. Das entspricht einem Anteil an der Gesamtzahl der Student*innen von 12,2 Prozent. An der BOKU Wien war dieser Anteil mit 11 Prozent und an der TU Graz mit 10 Prozent etwas niedriger.

Der Rechnungshof weist in seinem Bericht auf die Ergebnisse der Studierenden-Sozialerhebung 2019 hin, wonach Studierende mit studienerschwerender Behinderung deutlich stärker von finanziellen Problemen betroffen waren. In der Studienbeihilfenverordnung blieb die Höhe der Zuschläge zur Studienbeihilfe allerdings seit über 15 Jahren unverändert.

Weder benutzerfreundlich noch barrierefrei

Der Rechnungshof kritisiert, dass Broschüren der BOKU Wien für den Studienanfang zwar Informationen zum Thema Studieren mit Behinderung enthielten – allerdings nicht barrierefrei. Zudem waren die Inhalte zu diesem Thema auf der Website der BOKU Wien schwer auffindbar. Die Website war weder benutzerfreundlich noch barrierefrei.

In den Informationsmaterialien der TU Graz blieb das Thema Behinderung weitgehend unbehandelt. Allerdings war die Broschüre mit Informationen für den Studienstart als barrierefreies Dokument verfügbar. Die Prüfer*innen halten fest, dass auf der Website der TU Graz die Unterstützungsleistungen zum barrierefreien Studieren konkret und übersichtlich beschrieben waren.

Rechtliche Grundlagen

Auf internationaler Ebene bestehen verschiedene Regelwerke, die das Ziel verfolgten, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention, die von 182 Staaten und der Europäischen Union (EU) unterzeichnet wurde, hat das Ziel, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.

Unter dem Titel „Transformation unserer Welt: Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ verabschiedeten die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen 2015 eine umfangreiche globale Entwicklungsagenda, die u.a. das Thema Behinderung in den Vordergrund rückte. Österreich verpflichtete sich, bis zum Jahr 2030 auf die Umsetzung der 17 nachhaltigen Entwicklungsziele („Sustainable Development Goals“) der Agenda 2030 hinzuarbeiten. In acht der 17 Ziele, die durch 169 Unterziele konkretisiert waren, werden Menschen mit Behinderung thematisiert.

Wesentlich für den Bereich der Bildung ist das Nachhaltigkeitsziel Nr. 4, das inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung fordert; Menschen mit Behinderung sollen alle Bildungs- und Ausbildungsangebote offenstehen. Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung ist das Ziel Nr. 8, menschenwürdige Arbeit und Wirtschafswachstum, von Bedeutung, das u.a. produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Frauen und Männer, einschließlich junger Menschen und Menschen mit Behinderung, verfolgt.

Die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ enthält die Rechte von Menschen mit Behinderung einerseits unter dem Aspekt der Nichtdiskriminierung, andererseits anerkennt und achtet die EU in dieser Charta den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilhabe am Leben der Gemeinschaft. Weiters bestehen im EU-Recht Richtlinien, die Diskriminierungen in verschiedenen Dimensionen – so auch unter Einbeziehung von Menschen mit Behinderung – entgegenwirken sollen.

Nationaler Aktionsplan Behinderung 2012 bis 2020

Zur Umsetzung der UN–Behindertenrechtskonvention in Österreich beschloss der Ministerrat im Jahr 2012 den „Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012–2020“ (NAP Behinderung).

Diesen hatte das damalige Bundesministerium für Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz in einem partizipativen Prozess gemeinsam mit allen anderen Bundesministerien, der Zivilgesellschaft (insbesondere mit Menschen mit Behinderungen) und den Sozialpartnern erarbeitet. Der NAP Behinderung enthielt – aufgeteilt auf acht Schwerpunkte – 250 Maßnahmen, die bis 2020 umzusetzen waren. Dabei waren die jeweiligen Maßnahmen vom zuständigen Ressort eigenverantwortlich wahrzunehmen. In die Festlegung der Maßnahmen des Wissenschafsressorts waren weder die Universitäten noch deren Dachverband, die Österreichische Universitätenkonferenz (UNIKO), einbezogen. Um der Bundesregierung der XXVII. Gesetzgebungsperiode genug Zeit zur Umsetzung der Maßnahmen einzuräumen, wurde der NAP Behinderung im November 2019 durch einen weiteren Ministerratsbeschluss bis 2021 verlängert.

Mit Stichtag 31. Dezember 2020 – ein Jahr vor Ende des Umsetzungszeitraums – waren laut Auskunft des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz rund 70 % der Maßnahmen umgesetzt, rund 26 % teilweise umgesetzt und rund 3 % nicht umgesetzt.

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022–2030 soll Ende des zweiten Quartals 2022 im Ministerrat beschlossen werden.

Bundesgesetzliche Regelungen

Der Gleichheitssatz des Bundes-Verfassungsgesetzes enthält explizit das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung. Die zusätzlich formulierte Staatszielbestimmung legt fest, dass sich alle Gebietskörperschafen dazu bekennen, die „Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“

Auf bundesgesetzlicher Ebene nahm der Gesetzgeber in verschiedenen Regelungsbereichen auf die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung Bezug und erließ für bestimmte Materien entsprechende Regelungen. Dazu zählten u.a. die folgenden, die auch für das barrierefreie Studieren und Arbeiten an Universitäten relevant waren:

  • Das Behinderteneinstellungsgesetz betrifft Fördermaßnahmen und den Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.
  • Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz verfolgt das Ziel, Diskriminierungen in der Verwaltung des Bundes gegenzusteuern; dies umfasst auch die Selbstverwaltung und die Tätigkeit des Bundes als Träger von Privatrechten sowie den Zugang zu – und die Versorgung mit – den der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Gütern und Dienstleistungen.
  • Das Bundesbehindertengesetz sieht Maßnahmen in institutioneller Hinsicht vor, beispielsweise die Einrichtung einer Behindertenanwältin bzw. eines Behindertenanwalts, eines Beirats zur Beratung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers, die Einrichtung eines Unterstützungsfonds oder die Ausstellung eines Behindertenpasses. Auch Regelungen zur Durchführung und Überwachung der UN–Behindertenrechtskonvention sind Gegenstand dieses Gesetzes.
  • Gemäß Arbeitnehmer*innenschutzgesetz sind Arbeitsstäten in Gebäuden gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten; insbesondere Ausgänge, Verkehrswege, Türen und sanitäre Vorkehrungen, die Arbeitnehmer*innen mit Behinderung benützen.
  • Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz legt Anforderungen für Websites und mobile Anwendungen des Bundes sowie dem Bund nahestehender Einrichtungen fest. Ziel ist dabei eine bessere Zugänglichkeit zu den Informationen, insbesondere für Menschen mit Behinderung.

Zentrale Empfehlungen des Rechnungshofes

  • Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sollte gegenüber den Universitäten – insbesondere im Rahmen der Leistungsvereinbarungsbegleitgespräche – auf eine stärkere Erfüllung der Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter hinwirken.
  • Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sollte einen Erfahrungsaustausch in Personalfragen unter den Universitäten initiieren, damit diese neue Impulse für ihre Personalpolitik erhalten und der Einstellungspflicht begünstigter Behinderter stärker nachkommen.
  • Die Universität für Bodenkultur Wien und die Technische Universität Graz sollten durch geeignete Maßnahmen der Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter stärker nachkommen, um Ausgleichszahlungen zu vermeiden und eine gesellschaftliche Vorbildwirkung wahrzunehmen. Besonders in den Bereichen, in denen begünstigte Behinderte unterrepräsentiert sind, beispielsweise im Drittmittelbereich, wäre auf einen höheren Beitrag zur Erfüllung der Einstellungspflicht hinzuwirken.
  • Die Universität für Bodenkultur Wien und die Technische Universität Graz sollten eine Strategie entwickeln, um den Bekanntheitsgrad der Unterstützungsstellen insbesondere unter Studierenden mit Behinderung zu erhöhen. Wichtige Faktoren wären dabei z.B. ein optimierter Web-Aufritt und die Nutzung von Synergien durch geeignete – auch außeruniversitäre – Kooperationspartner*innen.
  • Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sollte die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen für behinderte Studierende überarbeiten und dabei die Ergebnisse der Studierenden–Sozialerhebungen berücksichtigen. Zudem wäre der Katalog jener Behinderungen bzw. gesundheitlichen Einschränkungen, die zu einer Anpassung von Fördersätzen und Studienzeitverlängerungen führen, unter Berücksichtigung neuerer medizinischer Erkenntnisse zu aktualisieren.

> Bericht: Barrierefreies Arbeiten und Studieren an Universitäten (PDF)

von Kerstin Huber-Eibl

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