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Symbolbild Umweltfreundliche und erneuerbare Energie: Hände halten Erde, aus der ein Blatt wächst, darum Symbole für erneuerbare Energie, in der Mitte Person in Rollstuhl, die stehnder Person die Hand reicht

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG)

7. Juli 2022

Stellungnahme zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG)

Der Österreichische Behindertenrat ist die Interessenvertretung der 1,4 Millionen Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind 80 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.

Der Österreichische Behindertenrat dankt dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich, diese wie folgt auszuführen:

Allgemeines

Die ca. 1,4 Millionen Menschen mit Behinderungen in Österreich sind für das Erreichen der Klimaziele von Paris 2015, ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4–18 und zur Erreichung des Ziels der Europäischen Union, bis 2050 die Treibhausgasemissionen auf netto Null zu reduzieren und bis 2030 um mindestens 55 % (gegenüber 1990) zu senken, ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1-17, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, unverzichtbar.

Menschen mit Behinderungen müssen, um der Erfüllung der im EWG angeführten gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können, die Möglichkeit bekommen, die Wärmeversorgung vollständig auf erneuerbare Energieträger oder auf qualitätsgesicherte Fernwärme umstellen zu können.

Dazu braucht es barrierefreie Informationen, die für die Teilnahme am Wechsel der Wärmeversorgung erforderlich sind, und einen barrierefreien Zugang zu den Förderprogrammen.

In dem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Menschen mit Behinderungen deutlich häufiger von Armut betroffen sind und daher von staatlicher Seite entsprechende Förderungen zur Verfügung gestellt werden müssen, die einen Umstieg (finanziell) ermöglichen.

Zu den einzelnen Regelungen

Zu § 2 Abs 3: „Bund und Länder bekennen sich gemeinsam zur langfristigen sozialen Abfederung der ordnungsrechtlichen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz und zur Ausarbeitung eines langfristigen Anreizplanes, auch unter Berücksichtigung der Effekte der ökosozialen Steuerreform.“

Der ÖBR weist darauf hin, dass Bund und Länder bei sozialer Abfederung und Anreizplänen gem. § 2 Abs. 3 auch barrierefreie Informationen und den barrierefreien Zugang zu den (kostendeckenden) Förderprogrammen gewährleisten muss.

Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrates zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG (PDF)

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