Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Barrierefreiheit ist eine Voraussetzung für die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft. Gemäß dem europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit müssen einige Produkte und Dienstleistungen wie öffentliche Verkehrsmittel, Bankdienstleistungen und Online-Geschäfte für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen anbieten, die unter die Richtlinie fallen, müssen sicherstellen, dass sie bis zum 28. Juni 2025 eine Reihe einheitlicher EU-Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Folgende Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit 28. Juni 2022 nicht in nationales Recht umgesetzt und erhielten von der Europäischen Kommission ein Aufforderungsschreiben:
Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.
Die betroffenen Mitgliedstaaten haben zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und ihre Umsetzung abzuschließen. Die Kommission kann beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
von Kerstin Huber-Eibl