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Mann mit Unterscheneklprothese erntet Tomaten, Credit: Canva
Der Allgemeine Kommentar bekräftigt das Recht, auf dem offenen Arbeitsmarkt zu arbeiten.

UN-BRK-Ausschuss zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen

20. September 2022

UN-BRK-Ausschuss zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (Art.27 UN-BRK): Neuer allgemeiner Kommentar

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK-Ausschuss) veröffentlichte einen neuen allgemeinen Kommentar Nr. 8 zum Recht auf Arbeit und Beschäftigung.

Der am 9. September 2022 veröffentlichte allgemeine Kommentar erläutert die Auslegung des UN-BRK-Ausschusses zu Artikel 27 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Nach einem langwierigen Konsultationsprozess, an dem auch das Europäische Behindertenforum (European Disability Forum, kurz: EDF) beteiligt war, wurde er nun veröffentlicht und beschreibt, wie man die Bestimmungen zu Arbeit und Beschäftigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN‑Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) auslegen sollte. Diese Interpretation wird die Vertragsstaaten der Konvention bei der Umsetzung unterstützen.

Der Kommentar schafft Klarheit über

  • den offenen Arbeitsmarkt und geschützte Beschäftigung;
  • Diskriminierung am Arbeitsplatz oder bei der Einstellung;
  • angemessene Vorkehrungen;
  • Arbeitsbedingungen und Bezahlung
  • offenen Arbeitsmarkt und geschützte Werkstätten.

Der wichtigste Punkt ist, dass der allgemeine Kommentar Nr. 8 die Frage der geschützten Beschäftigung (Anm. beispielsweise Arbeit in geschützten Werkstätten) klärt – vor allem, welche Art einer geschützten Umgebung gegen die Konvention verstößt. Darin wird erklärt, dass Artikel 27 Absatz 1 ausdrücklich festlegt, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, gleichberechtigt mit anderen zu arbeiten, (einschließlich) einer frei gewählten oder angenommenen Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld an alle. Diese Worte zeigen deutlich, dass segregierte Beschäftigungsverhältnisse nicht mit dem Recht vereinbar sind.

Der allgemeine Kommentar erläutert weiter, dass

segregierte Beschäftigung, beispielsweise geschützte Werkstätten, eine Vielzahl von Praktiken und Erfahrungen umfassen, die durch mindestens einige der folgenden Elemente gekennzeichnet sind:

  • (a) Sie trennen Menschen mit Behinderungen von einer offenen, inklusiven und barrierefrei zugänglichen Beschäftigung;
  • (b) sie sind um bestimmte spezifische Aktivitäten herum organisiert, die Menschen mit Behinderungen voraussichtlich ausführen können;
  • (c) sie konzentrieren sich auf und betonen medizinische und Rehabilitationsansätze für Behinderungen;
  • (d) sie fördern den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wirksam;
  • (e) Menschen mit Behinderungen für gleichwertige Arbeit nicht den gleichen Lohn erhalten;
  • (f) Menschen mit Behinderungen für ihre Arbeit nicht auf gleicher Basis wie andere entlohnt werden;

(g) Menschen mit Behinderungen in der Regel keine regulären Arbeitsverträge haben und daher nicht sozialversichert sind. Es sollte beachtet werden, dass der allgemeine Kommentar eine Ausnahme hiervon zulässt, indem er erklärt, dass „Beschäftigungsunternehmen, die von Menschen mit Behinderungen verwaltet und geleitet werden, einschließlich solcher, die sich in gemeinsamem Besitz befinden und demokratisch kontrolliert werden, nicht als segregierte Beschäftigung betrachtet werden können, wenn sie gerechte und günstige Arbeitsbedingungen auf gleicher Basis mit anderen ermöglichen.“

Diskriminierung am Arbeitsplatz oder bei der Einstellung 

Der Ausschuss stellt klar, dass es vier Hauptarten von Diskriminierung gibt, die bei Beschäftigung und Einstellung auftreten können, manchmal gleichzeitig. Diese sind

  • direkte Diskriminierung
    Diese liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen in einer ähnlichen Situation aus irgendeinem Grund, der mit ihrer Behinderung zusammenhängt, benachteiligt werden.
  • indirekte
  • Diskriminierung
    Diese liegt vor, wenn die Anwendung von Gesetzen, Richtlinien oder Praktiken, die neutral erscheinen, sich aber negativ auf Menschen mit Behinderungen auswirken, oder eine Gelegenheit, die Menschen mit Behinderungen ausschließt, weil die Gestaltung der Gelegenheit ihre Situation nicht berücksichtigt.
  • Verweigerung angemessener Vorkehrungen
    Diese liegt vor, wenn notwendige und angemessene, individuelle Änderungen, Anpassungen und Unterstützungen (die keine unverhältnismäßige oder unangemessene Belastung darstellen) nicht umgesetzt werden.
  • Belästigung
    Diese ist eine Form der Diskriminierung, wenn unerwünschtes Verhalten im Zusammenhang mit einer Behinderung oder anderen verbotenen Gründen mit dem Ziel oder der Konsequenz erfolgt, die Würde einer Person zu verletzen und ein einschüchterndes, feindseliges, erniedrigendes, oder beleidigendes Umfeld zu schaffen.

Der allgemeine Kommentar betont auch, dass „der Schutz vor Diskriminierung sich auch auf die Diskriminierung durch Verbindung erstreckt, die auftreten kann, wenn Familienmitglieder oder eine Person, die mit einer Person mit Behinderung verbunden ist, am Arbeitsplatz diskriminiert werden“. Der allgemeine Kommentar betont zudem, dass „der Schutz vor Diskriminierung sich auch auf die Diskriminierung durch Verbindung erstreckt, die auftreten kann, wenn Familienmitglieder oder eine Person, die mit einer Person mit Behinderung verbunden ist, am Arbeitsplatz diskriminiert werden“.

Angemessene Vorkehrungen

Angemessene Vorkehrungen sind Anpassungen an einen Arbeitsplatz, eine Rolle oder Arbeitsbedingungen, damit eine Person ihre Arbeit erledigen kann. Dies ist der Bereich, in dem der größte Klärungsbedarf besteht.

Der allgemeine Kommentar erklärt, dass „um unter das Konzept angemessener Vorkehrungen zu fallen, die Änderungen mit dem Einzelnen ausgehandelt werden müssen. Die Pflicht zur Bereitstellung angemessener Vorkehrungen gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf eine solche Vorkehrung eingeht oder die Notwendigkeit offensichtlich wird.“ Der letzte Punkt wird weiter ausgeführt, indem klargestellt wird, dass „die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, von dem Moment an besteht, an dem eine Person mit Behinderungen versucht, ihre Rechte auszuüben oder Zugang zu nicht barrierefrei zugänglichen Situationen oder Umgebungen benötigt“.

Er enthält weitere Leitlinien dazu, wie der Prozess der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen angegangen werden sollte, und erklärt Folgendes: „Wenn von der Einzelperson oder der Organisation ein Hindernis für die vollständige Inklusion einer Person mit Behinderungen festgestellt wird, müssen die folgenden Schritte unternommen werden:

  • (a) Die Organisation arbeitet mit der Person zusammen, um mögliche Lösungen zur Beseitigung oder Vermeidung der Barriere zu ermitteln, einschließlich der bevorzugten Lösung für die Person mit Behinderungen.
  • (b) Die Organisation implementiert die bevorzugte Lösung. Es sei denn, dies würde eine unangemessene Belastung darstellen. Wenn dies der Fall ist, sollte die Organisation eine andere identifizierte Lösung implementieren, die keine unangemessene Belastung darstellt, oder die bevorzugte Lösung so weit wie möglich implementieren, ohne dass eine unangemessene Belastung auftritt.“

Schließlich kommt der UN-BRK-Ausschuss eindeutig zu dem Schluss, dass „ein Versäumnis der Organisation, diese Schritte umzusetzen, eine Verweigerung angemessener Vorkehrungen wäre“, was somit eine Form der Diskriminierung des/der Arbeitnehmer*in darstellen würde.

Deswegen

  • Angemessene Vorkehrungen müssen mit der Person ausgehandelt werden.
  • Die bevorzugte Lösung des/der Einzelnen ist die beste. Es sei denn, sie stellt eine unangemessene Belastung dar.
  • Unzumutbare Belastung bedeutet, dass der erforderliche Aufwand angesichts der Gesamtheit der Umstände unangemessen kostspielig, schwierig, umfangreich, erheblich oder störend wäre.
  • Das Versäumnis, angemessene Vorkehrungen zu treffen, ist Diskriminierung.

Arbeitsbedingungen und Bezahlung 

Eines der großen Probleme, mit denen Arbeitnehmer*innen mit Behinderungen konfrontiert sind, ist die Bezahlung unter dem Mindestlohn, manchmal ohne einen richtigen Arbeitsvertrag und Arbeitsrechte.

In Bezug auf die Entlohnung heißt es in der Allgemeinen Bemerkung ganz klar: „Arbeitnehmer*innen mit Behinderungen haben das Recht auf gleiche Entlohnung wie Arbeitnehmer*innen ohne Behinderungen, wenn sie die gleiche oder ähnliche Arbeit verrichten. Darüber hinaus sollte ihre Entlohnung auch bei völlig unterschiedlicher, aber dennoch gleichwertiger Arbeit gleich sein.“

Zum Thema Bezahlung in geschützten Werkstätten drängt der Ausschuss zwar nachdrücklich auf eine Abkehr von solchen Beschäftigungsformen, betont aber dennoch die Notwendigkeit getrennter Arbeitsumgebungen, um eine faire Entlohnung zu gewährleisten, während sie noch in Betrieb sind.

In Bezug auf die Arbeitsbedingungen präzisiert der allgemeine Kommentar, dass „gerechte und günstige Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen die Leistungen und den Schutz beinhalten, die andere Arbeitnehmer*innen genießen, wie z. Förderung, Erholung, Freizeit und regelmäßige Ferien mit Bezahlung.“

Deswegen

  • Gleiche Entlohnung ist unabdingbar;
  • geschützte Beschäftigung muss, solange sie existiert, eine faire Bezahlung gewährleisten;
  • Arbeitnehmer*innen mit Behinderungen müssen gleichberechtigt mit anderen Arbeitnehmer*innen ohne Behinderungen Zugang zu allen Leistungen haben: Sozialversicherung, Krankenstand und Rente.

Weitere wichtige Aspekte 

Im Anschluss verweist der allgemeine Kommentar darauf, wie wichtig es ist, dass Arbeitnehmer*innen mit Behinderungen die Behindertenbeihilfe behalten können.  Der Allgemeine Kommentar verweist auch auf:

  • Die Notwendigkeit positiver Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem offenen Arbeitsmarkt, mit besonderem Schwerpunkt auf Frauen und jungen Menschen mit Behinderungen, die neben anderen Gruppen unter intersektioneller Diskriminierung in der Beschäftigung, auf dem Arbeitsmarkt leiden;
  • das Potenzial von Quotensystemen zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere im öffentlichen Sektor;
  • die Notwendigkeit einer Förderung der Selbständigkeit, die legalisiert ist und Sozialunternehmern ausreichend Schutz und Arbeitsplatzsicherheit bietet;
  • die Notwendigkeit sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht nur auf bestimmte Beschäftigungsarten beschränkt sind, und „Scheinbeschäftigungen“ zu verbieten, bei denen Menschen mit Behinderungen von Arbeitgebern eingestellt werden, aber keine Arbeit verrichten oder keine sinnvolle Beschäftigung auf gleicher Basis mit anderen haben.

Schließlich verurteilt der allgemeine Kommentar unbezahlte Praktika und Arbeitserfahrung auf das Schärfste!

Übersetzung: Gudrun Eigelsreiter; Original EDF

Service-Links

vollständiger allgemeine Kommentar des UN-BRK-Ausschusses

UN‑Behindertenrechtskonvention (PDF)

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