Mit der Ratifikation der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) im Jahr 2008 hat sich der Staat Österreich (und damit auch die Bundesländer) verpflichtet die UN-BRK bei der (Landes-) Gesetzgebung zu berücksichtigen.
Um Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, verpflichtet Art 9 UN-BRK die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation – einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen – sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, haben.
Dies schließt auch die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und Barrieren ein.
Zum gegenständlichen Entwurf:
Inhaltlich werden zu dem Entwurf nachfolgende Forderungen erhoben:
- Zu den Vorbemerkungen:
Die UN-BRK, die Verfassung und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verpflichten Anbieter von Waren und Dienstleistungen, ihre Waren und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.
Daher sind alle Gebäude, in denen Waren und Dienstleistungen angeboten werden, barrierefrei zu gestalten, auch wenn deren Brutto-Grundfläche kleiner als 15 m² ist. - Zu Punkt 2.4.1 4. Aufzählungspunkt:
Hier ist folgende sprachliche Präzisierung erforderlich: „[…], dass bei Bedarf eine lichte Durchgangsbreite von 1,20 m leicht erfüllt werden kann“. - Zu Punkt 2.5.4:
Hier sind Parameter für Überbreiten vorzusehen, wenn der Verwendungszweck des Gebäudes dies erfordert. - Zu Punkt 2.9.5:
Barrierefreie Leitsysteme sind generell taktil und visuell, und ist dies im Text zu ergänzen. - Zu Punkt 2.10.5:
Die Kennzeichnung ist am Boden (soweit möglich) und mit Schildern auszuführen. - Zu Punkt 2.10.6 2. Aufzählungspunkt:
Hier ist eine Anpassung an die RVS vorzunehmen. - Zu Punkt 7.1.2:
Hier ist zu ergänzen, dass auf die Bedienbarkeit der Armatur zu achten ist. - Zu Punkt 7.2.1:
Hier sind Zuziehgriffe an der Schließseite der WC-Türe hinzuzufügen. - Zu Punkt 7.5.5:
Hier sind neben den Versammlungsräumen die Info-/Verkaufsschalter zu ergänzen. - Zu Punkt 7.6:
Hier ist die Bezeichnung auf „visuell kontrastierende Kennzeichnung“ zu ändern.
Im Sinne eines partizipativen Prozesses bietet der Österreichische Behindertenrat bei der Überarbeitung der OIB-Richtlinie 4 gerne seine Mitarbeit an.
Mit besten Grüßen
Für den 1. Vize-Präsidenten Klaus Widl
Mag. Bernhard Bruckner
3. Oktober 2022: Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrates zum Entwurf der OIB-Richtlinie 4 (PDF)
Service-Link
Österreichisches Institut für Bautechnik, OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit