Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrats zum Entwurf des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG)
Der Österreichische Behindertenrat begrüßt ausdrücklich die mit diesem Gesetzesentwurf beabsichtigte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.
Die Festlegung von Barrierefreiheitsanforderungen für die vom Barrierefreiheitsgesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen, die Verpflichtung der Unternehmen – nur dem Barrierefreiheitsgesetz entsprechende – barrierefreie Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen und die Einrichtung einer Marktüberwachung werden einen wichtigen Schritt zur Herstellung umfassender Barrierefreiheit, wie Art 9 UN-BRK dies verlangt, setzen.
Jedoch sind aus Sicht des Österreichischen Behindertenrats noch nachfolgende Änderungen am Begutachtungsentwurf vorzunehmen.
Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrats zum Entwurf des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG)
Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 3 Z 1
Hier ist offensichtlich ein Schreibfehler passiert und hat es in Entsprechung der, in den Erläuterungen erwähnten, neuen österreichischen Übersetzung der UN-BRK richtig zu lauten: […] Menschen, die langfristige körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, […]
Zu § 3 Z 6
Die Worte „Gehörlose“ und „Schwerhörige“ sind durch „gehörlose und schwerhörige Menschen“ zu ersetzen
Zu §§ 9 Abs 7 und 11 Abs 5
Hier wird festgeschrieben, dass die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen klar, verständlich und deutlich sein müssen und der Hersteller bzw. Importeur dafür sorgen muss, dass diese Informationen vorhanden sind.
Um klarzustellen, was der Begriff „verständlich“ bedeutet, ist in den Erläuterungen zu ergänzen, dass es sich hierbei um Leichte Sprache maximal auf dem Niveau B1 (besser A2) handelt. Andersfalls können u.a. Menschen mit Lernschwierigkeiten diese Informationen nicht nutzen.
Zu § 15 Abs 2
In diesem Absatz wird festgeschrieben, dass der Dienstleistungserbringer die notwendigen Informationen zu erstellen und in schriftlicher und mündlicher Form bereitzustellen hat, u.a. auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form.
Damit diese Informationen auch für Menschen mit Lernschwierigkeiten zugänglich sind, ist in den Erläuterungen festzuhalten, dass die Bereitstellung in barrierefreier Form auch Leichte Sprache mitumfasst.
Zu § 16
Hier wird normiert, dass der Dienstleistungserbringer Informationen zur Verfügung stellen muss, ob und in welchem Ausmaß die bauliche Umwelt der Selbstbedienungsterminals barrierefrei ist.
Dies ist deutlich zu wenig. Man denke daran, dass ein barrierefreier Selbstbedienungsterminal in einem Raum aufgestellt wird, der nur über einige Stufen zu erreichen ist, oder zu dem kein taktiles Leitsystem führt.
In diesem Fall kann das an sich barrierefreie Gerät von manchen Menschen mit Behinderungen aufgrund der Barrieren in der baulichen Umwelt nicht genutzt werden und führt sich damit das Gesetz selbst ad absurdum.
Dementsprechend fordert der Österreichische Behindertenrat, dass im gegenständlichen Gesetz – wie Art 4 Abs 4 der Richtlinie (EU) 2019/882 dies ermöglicht – verpflichtend vorgesehen wird, dass auch die bauliche Umwelt barrierefrei sein muss.
Zu § 17 Abs 3 und 4
In diesen Absätzen wird vorgeschrieben, dass der Wirtschaftsakteur das Sozialministeriumservice nur grundsätzlich darüber informieren muss, wenn er sich auf eine grundlegende Veränderung beruft. Die konkrete vom Wirtschaftsakteur vorgenommene Beurteilung der grundlegenden Veränderung muss jedoch, außer das Sozialministeriumservice verlangt dies, nicht übermittelt werden.
Im Sinne der Transparenz ist es nach Meinung des Österreichischen Behindertenrats notwendig, dass im Gesetzesentwurf verankert wird, dass der Wirtschaftsakteur seine Beurteilung in jedem Fall und unaufgefordert an das Sozialministeriumservice übermitteln muss.
Zu § 18 Abs 3 und 4
Hier wird festgelegt, dass der Wirtschaftsakteur das Sozialministeriumservice nur grundsätzlich darüber informieren muss, wenn er sich auf eine unverhältnismäßige Belastung beruft. Die konkrete vom Wirtschaftsakteur vorgenommene Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung muss jedoch, außer das Sozialministeriumservice verlangt dies, nicht übermittelt werden.
Im Sinne der Transparenz ist es nach Meinung des Österreichischen Behindertenrats notwendig, dass im Gesetzesentwurf verankert wird, dass der Wirtschaftsakteur seine Beurteilung in jedem Fall und unaufgefordert an das Sozialministeriumservice übermitteln muss.
Zu § 21ff
In der wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind für den Aufbau der bundesweiten Marktüberwachung 10 Vollzeitäquivalente im Bereich des BMSGPK bzw. des Sozialministeriumservices vorgesehen.
Das sind viel zu wenige Mitarbeiter*innen, um die Aufgabe der Marktüberwachung gewissenhaft durchführen zu können.
Dementsprechend fordert der Österreichische Behindertenrat, dass das BMSGPK bzw. das Sozialministeriumservice deutlich mehr Personal aufnehmen darf und dies auch bereits beginnend mit Anfang 2023, damit das entsprechende Know-how in der Behörde aufgebaut werden kann.
Zu § 36 Abs 1
Hier werden Geldstrafen von bis zu € 80.000 bei Verwaltungsübertretungen normiert. Die Strafhöhe ist aus Sicht des Österreichischen Behindertenrats zu niedrig, um die von der Richtlinie (EU) 2019/882 geforderte abschreckende Wirkung, insb. für große Unternehmen, zu entfalten.
Daher fordert der Österreichische Behindertenrat, dass die Strafhöhe zumindest auf das Level des deutschen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes in Höhe von € 100.000 angehoben wird.
Zu § 37 Abs 3
In diesem Absatz wird eine Übergangsfrist von 20 Jahren für Selbstbedienungsterminals, die vom Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt wurden, festgelegt.
Diese Übergangsfrist ist viel zu lange. Damit können im schlimmsten Fall im Jahr 2045 noch immer nicht barrierefreie Terminals in Verwendung sein. Dementsprechend fordert der Österreichische Behindertenrat, dass die Übergangsfrist massiv verkürzt wird – zumindest auf 15 Jahre, wie das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz es vorsieht.
Mit besten Grüßen
Für Vize–Präsident Klaus Widl
Mag. Bernhard Bruckner