Stellungnahme zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird
Mit der Ratifikation der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) im Jahr 2008 hat sich der Staat Österreich (und damit auch die Bundesländer) verpflichtet die UN-BRK bei der (Landes-) Gesetzgebung zu berücksichtigen.
Um Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, verpflichtet Art 9 UN-BRK die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Auch das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGStG) sieht ein Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem Zugang und der Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit Gütern und Dienstleistungen vor.
Zum gegenständlichen Entwurf:
Hier wird festgeschrieben in welchem Ausmaß bei einem Neubau oder einer großen Renovierung eines Nicht-Wohngebäudes oder eines Wohngebäudes Ladepunkte errichtet bzw. Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen getroffen werden müssen.
In dem Zusammenhang fordert der Österreichische Behindertenrat zum wiederholten Male, dass in der Verordnung vorgesehen wird, dass diese Ladeinfrastruktur auch Nutzer*innen von behindertengerechten Stellplätzen (gem. § 30 Abs 2 Burgenländische Bauverordnung) zur Verfügung steht. Denn nur so kann eine chancengleiche Nutzung der Elektromobilität durch Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Mag. Bernhard Bruckner