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Schwarz-Weiß-Aufnahme von offenen gefängnistüren, Credit: Canva

Stellungnahme zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz

3. Dezember 2022

Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrates zum Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022)

Der Österreichische Behindertenrat hat bereits zum Ministerialentwurf (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2021) eine Stellungnahme abgegeben. Trotzdem weist die jetzt vorliegende Regierungsvorlage aus menschenrechtlicher Sicht noch einige Unzulänglichkeiten auf. Daher möchte der Behindertenrat nachfolgend die Punkte, an denen der dringendste Änderungsbedarf besteht, nochmals herausstreichen.

Zu den einzelnen Regelungen

Änderung des StGB:

Ad § 21 (1) StGB

Die Erläuterungen führen aus, dass durch die bestehende Formulierung des § 21 (1) StGB kein Ultima–Ratio–Charakter der Unterbringung gegeben ist. Nach der Judikatur des EGMR braucht es u.a. aber einen solchen, um dem Abstandsgebot zu entsprechen.

Vorschlag des Österreichischen Behindertenrats

Um einen Ultima–Ratio–Charakter zu schaffen, kann die Wortfolge „ist als letztes geeignetes Mittel in einem forensisch–therapeutischen Zentrum unterzubringen“ in § 21 (1) StGB verwendet werden.

Analog dazu § 21 (2) StGB

Ad § 21 (3) StGB

Aufgrund einer Kompromisslösung kann die Anlasstat grundlegend jede Handlung sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Als zusätzliche Hürde sollen alle Handlungen mit einem Strafrahmen unter drei Jahren Freiheitsstrafe nur dann zu einer Maßnahme führen, wenn die „Prognosetat“ gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtet ist.

Art 14 UN–BRK spricht davon, dass Menschen nicht aufgrund ihrer psychischen Krankheit zwangsuntergebracht werden können. Der EGMR lässt dies nur zu, wenn das Element der Fremd– bzw Selbstgefährdung vorliegt. Bei leichten Straftaten, die nicht mit über drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert sind (Vergehen), ist das Element der Fremd– bzw Selbstgefährdung nicht erkennbar. Insbesondere aus dem Grund der Verhältnismäßigkeit ist der Grundrechtseingriff wegen eines Vergehens nicht gerechtfertigt. Auch die zusätzliche Hürde betreffend die „Prognosetat“ ist nicht geeignet die Zwangsunterbringung zu rechtfertigen.

Vorschlag des Österreichischen Behindertenrats

Der Strafrahmen für die Unterbringung nach § 21 StGB ist – wie es einheitlich im Schrifttum, vom EGMR und den Expert*innen der Arbeitsgruppe Maßnahmenvollzug gefordert wird – auf über drei Jahre anzuheben.

Ad § 25 (1) StGB

Eine unbefristete Freiheitsentziehung, die ein Leben lang andauern kann, ist der österreichischen Rechtsordnung bis auf § 21 StGB fremd. Nach der Ansicht des Österreichischen Behindertenrats ist deswegen auch die Dauer der mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in jedem Fall zu begrenzen.

Vorschlag des Österreichischen Behindertenrats

Die Dauer der Maßnahme ist auf maximal 15 Jahre zu begrenzen.

Änderung der StPO

Ad § 430 (1) StPO

Die Notwendigkeit eines ärztlichen Gutachtens ist unumstritten. Es müssen jedoch Kriterien zur Qualität des Gutachtens, aufgrund dessen eine Person in einer Maßnahme untergebracht werden kann, festgelegt werden. Dies dient auch dazu, die Treffsicherheit von Einweisungsentscheidungen zu erhöhen oder zumindest die Entscheidungen nachvollziehbarer zu gestalten. Die Kriterien für die Qualität der Gutachten müssen dabei österreichweit festgelegt werden.

Vorschlag des Österreichischen Behindertenrats

Entwicklung von österreichweit einheitlichen Qualitätskriterien für die Gutachten in diesen Verfahren.

Änderung der StVG

Ad § 157a (5) StVG

Das Gericht kann die Probezeit für das vorläufige Absehen vom Vollzug in den letzten sechs Monaten auf höchstens drei Jahre verlängern. Diese Verlängerung kann auch mehrfach geschehen. Durch die mehrfachen Verlängerungen hat die Probezeit keinen maximalen Zeitraum. Dieses endlose Setzen von Bedingungen, die die betroffene Person erfüllen muss, ist nach Ansicht des Österreichischen Behindertenrats unzulässig.

Vorschlag des Österreichischen Behindertenrats

Der letzte Satz in § 157a (5) StVG („Dies kann auch mehrfach geschehen.“) ist zu löschen.

Änderung der JGG 1988

Ad Allgemeines

Der Österreichische Behindertenrat spricht sich entschieden dagegen aus, dass Minderjährige und junge Erwachsene mit psychischen Krankheiten in den Maßnahmenvollzug kommen können. Die Materialien selbst sprechen davon, dass nach medizinischen Erkenntnissen das menschliche Hirn bis zum 25. Lebensjahr braucht, um sich vollständig zu entwickeln und damit eine Einordnung eines aus der Norm fallenden Verhaltens in die psychiatrischen Erkrankungen wie bei Erwachsenen, wenn überhaupt, nur sehr schwer möglich ist.
Daher ist eine Unterbringung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen gesetzlich zu untersagen.

Abschließend sei angemerkt, dass die vorliegende Novelle nur einen kleinen Teil der notwendigen Reformschritte im Bereich des Maßnahmenvollzugs abdeckt und wichtige andere Punkte wie die Bereitstellung und Finanzierung von Betreuung bzw. Unterstützung vor, während und nach der Unterbringung, sowie die Schaffung eines eigenen Maßnahmenvollzugsgesetzes mit entsprechendem Rechtsschutz, ebenfalls rasch gemacht werden müssen.

Mit besten Grüßen

Für Präsident Klaus Widl
Mag. Bernhard Bruckner

Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrates zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (PDF)

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