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Doris Kampus und Werner Amon im Medienzentrum Steiermark in Graz. © Land Steiermark/Robert Binde
Doris Kampus und Werner Amon im Medienzentrum Steiermark in Graz. © Land Steiermark/Robert Binde

Steiermark: Schulassistenz neu

15. Januar 2023

In der Steiermark wandert die Schulassistenz ab dem Schuljahr 2023/2024 thematisch vom Sozial- in das Bildungsressort. 

Die Eckpunkte des neuen steirischen Schulassistenzgesetzes, das in Kürze in Begutachtung gehen wird, wurden am 13. Januar 2023 von Soziallandesrätin Doris Kampus und Bildungslandesrat sowie Präsident der Bildungsdirektion Steiermark Werner Amon präsentiert. Die politische Zuständigkeit sowie das Budget für die Schulassistenz wandern vom Sozial- in das Bildungsressort.

Darüber hinaus soll der Zugang im Sinn des One stop-shop-Prinzips vereinheitlicht und einfacher zugänglich werden. Eltern können künftig einen Antrag für eine Schulassistenz direkt bei der Schulleitung einbringen, die den Antrag weiterleitet. Die Entscheidung über die Zuerkennung einer Schulassistenz trifft die zuständige Abteilung in der Landesregierung. Die Reform „Schulassistenz Neu“ soll auch für Kinder, die aufgrund einer chronischer Erkrankung Unterstützung brauchen, ausgerichtet sein.

Regelung ab Beginn des Schuljahres 2023/2024

  • Kompetenzbündelung im Bildungsressort und Vereinfachung der Antragstellung
    Die Zuerkennung eines(r) Schulassistenten*in wird ihren Ausgangspunkt bei der Schulbehörde 1. Instanz finden. Somit erfolgt die Antragstellung von den Schuldirektor*innen in Abstimmung mit medizinischen Expert*innen. Die Entscheidung über die Zuerkennung einer Assistenz wird in der Abteilung 6 der Steiermärkischen Landesregierung mittels Bescheides getroffen. Bestehende Bescheide zur Schulassistenz bleiben weiterhin gültig.
  • Breiteres Angebot der Schulassistenz
    Neben den bisher abgedeckten Bereichen (unterstützende pflegerische Basisversorgung für Kinder mit körperlichen Behinderungen und Hilfe für Kinder mit einer Sinnes- oder Körperbehinderung) sollen durch die Neuregelung auch chronische Erkrankungen wie beispielsweise Diabetes mellitus miteinbezogen werden.
    Der Anspruch der Assistenzleistung orientiert sich nach Art und Ausmaß am Betreuungsbedarf. Die Art und das Ausmaß des Betreuungsbedarfs können von der Schulleitung in Abstimmung mit medizinischen Expert*innen definiert werden.
    Eine Schulassistenz wird jedenfalls für den Bereich der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen (Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen), der Land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berufsschulen subsidiär (sofern die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nicht greifen) gewährt. Für Bundesschulen besteht hingegen keine landesgesetzliche Regelungskompetenz.
  • Bedarfsorientierte Qualifikation der Schulassistent*innen
    Im Zuge der Antragstellung ist die jeweils notwendige Qualifikation der Schulassistenz zu berücksichtigen. Die Qualifikation soll auf die jeweiligen Bedarfe der Schüler*innen abgestellt sein (z.B. Ausbildung im medizinischen, pädagogischen oder sozialen Bereich). Mittelfristig ist eine Evaluierung und Weiterentwicklung der Qualifikationsanforderungen geplant.

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