Grundsätzlich wird das Vorhaben ein effizientes Krisenmanagement juristisch festzuschreiben begrüßt.
Art 4 Abs 3 UN-BRK schreibt jedoch den Vertragsstaaten vor, dass sie bei allen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen führen und sie aktiv einbeziehen müssen.
Solche völkerrechtlich vorgeschriebenen Partizipationsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen sind jedoch in dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht im ausreichenden Maß vorgesehen, weshalb nachfolgende Ergänzungen am Begutachtungsentwurf angeregt werden.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 10 (gemeinsame Bestimmungen)
Positiv zu erwähnen ist, dass in § 10 Abs 2 festgelegt ist, dass auch Nichtregierungsorganisationen in beratender Funktion zu den Fachgremien und dem Koordinationsgremium beigezogen werden können. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass dabei insbesondere darauf geachtet werden soll, dass auch Vertreter vulnerabler Gruppen beigezogen werden.
Dies wird als guter erster Schritt gesehen, reicht jedoch nicht aus, um eine breite Partizipation von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen.
Gerade vor dem Hintergrund von § 13, in dem explizit festgelegt ist, dass auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen besonders Bedacht zu nehmen ist (die Erläuterungen sprechen hier u.a. von Menschen mit Behinderungen), scheint es zur Ermittlung der Bedarfe der vulnerablen Gruppen (z.B. Menschen mit Behinderungen) notwendig, dass zusätzlich zu der Möglichkeit eine*n Vertreter*in der Gruppe in die Gremien zu berufen noch weitere Partizipationsmöglichkeiten, die einer größeren Zahl von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen offen stehen, geschaffen werden.
Daher fordert der Österreichische Behindertenrat, dass dem § 10 ein zusätzlicher Absatz angefügt wird, in dem festgeschrieben wird, dass jedes Ministerium auf Ebene der Fachsektionen regelmäßige Austauschformate mit Menschen mit Behinderungen bzw. Organisationen von und für Menschen mit Behinderungen einzurichten hat und die dort gewonnen Informationen sodann vom Ministerium in das jeweilige Gremium getragen werden müssen. Denn nur auf Ebene der Fachsektion kann wirklich konkret und im Detail gearbeitet werden.
Zu § 12 (Krisenvorsorge)
Hier wird festgeschrieben, dass die Mitglieder der Bundesregierung im jeweiligen Wirkungsbereich u.a. die Voraussetzungen für eine effektives Krisenmanagement zu schaffen und Krisenpläne zu erstellen haben. In diesem Paragrafen wird jedoch keine Partizipationsmöglichkeit von Menschen mit Behinderungen, vertreten durch ihre Organisationen, vorgesehen.
Daher fordert der Österreichische Behindertenrat, dass ein zusätzlicher Absatz in § 12 aufgenommen wird, der die Mitglieder der Bundesregierung dazu verpflichtet im eigenen Wirkungsbereich geeignete Konsultationsmechanismen zu schaffen, um die Partizipation der Menschen mit Behinderungen bzw. Organisationen von und für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen.
Mit besten Grüßen
Für Vize-Präsident Mag. (FH) Markus Neuherz, MSc
Mag. Bernhard Bruckner