Die Tiroler Landesregierung nahm am 28. Februar 2023 den Tiroler Aktionsplan (TAP) zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zur Kenntnis.
Im August 2019 bekannte sich die Tiroler Landesregierung zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) auf Landesebene und nahm die damit in Zusammenhang stehende Erstellung eines Tiroler Aktionsplans (TAP) zur Kenntnis.
Im Rahmen des Tiroler Aktionsplans wurde ein Beteiligungsprozess gestartet, bei dem Menschen mit Behinderungen, Interessenvertretungen und sonstige Interessierte in einer ersten Phase Fachpapiere einreichen konnten, um sich an der Erstellung des Aktionsplans zu beteiligen. Die übermittelten Wünsche und Anliegen wurden in der zweiten Phase mit der Regierung besprochen. In der dritten Phase wurden die erarbeiteten Maßnahmen vorgestellt und besprochen. Pro Lebensbereich fand ein Beteiligungsprozesstermin statt.
Die Tiroler Landesregierung nahm in ihrer Sitzung vom 28. Februar 2023 den Tiroler Aktionsplan (TAP) zur Kenntnis. In einem nächsten Schritt werden nun die Ergebnisse aus dem Beteiligungsprozess umgesetzt.
Dafür werden fünf Umsetzungsteams zu folgenden Themen gebildet:
- Bewusstseinsbildung, Bildung und Wissen
- Gesundheit und Gewaltschutz, Zivil- und Katastrophenschutz
- Beschäftigung und Arbeit, Intersektionalität
- Selbstbestimmt Leben und Soziale Teilhabe, Reisen, Erholung und Freizeit, Kunst und Kultur
- Barrierefreiheit
Die Teams werden sich regelmäßig treffen und an der Umsetzung des Tiroler Aktionsplans arbeiten. Eine Einladung zur Mitarbeit bei der Umsetzung der Maßnahmen zum Tiroler Aktionsplan wurde am 28. Februar 2023 an die oben angeführten Personengruppen gesendet. Zur Koordination der im Tiroler Aktionsplan festgeschriebenen Maßnahmen wurde in der Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe eine Koordinationsstelle eingerichtet.
„Alle Menschen in Tirol sollen die gleichen Rechte in Anspruch nehmen können: sei es beim Wohnen, in der Freizeit oder im Kulturbereich. Hierfür wurden unter anderem mit dem Tiroler Teilhabegesetz und dem Tiroler Antidiskriminierungsgesetz bereits wichtige Schritte gesetzt. Der nun beschlossene TAP zeigt auf, in welchen Bereichen die Landesverwaltung weiter nachschärfen wird, um echte Chancengleichheit und -gerechtigkeit zu erreichen“, betont die Tiroler Soziallandesrätin Eva Pawlata. „Behinderung ist eine Querschnittsmaterie – in diesem Sinne betreffen die Maßnahmen, die im TAP definiert sind, nicht nur den Bereich Inklusion, sondern auch alle anderen Bereiche in der Verantwortung des Landes: von der Mobilitätsplanung über den Tourismus bis hin zu den Gemeinden. Wie auch bei der Erstellung des TAP sollen bei seiner Umsetzung wieder alle wichtigen Systempartnerinnen und Systempartner miteinbezogen werden“, führt die Soziallandesrätin aus.
Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Tirol wird vom Tiroler Monitoringausschuss überwacht. „Ich freue mich, dass die Landesregierung in ihrem Regierungsprogramm ein Bekenntnis zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention abgegeben hat. Der Beschluss des TAP ist ein Meilenstein auf diesem Weg, dem jetzt weitere Umsetzungsschritte folgen müssen“, sagt Monitoringausschuss-Vorsitzende Isolde Kafka.
Auszug aus dem Tiroler Aktionsplan
Präambel
Das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ – UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und das Fakultativprotokoll sind im Jahr 2008 für Österreich in Kraft getreten. Neben dem Schutz vor Benachteiligungen sind im Besonderen die volle und wirksame Teilhabe und Inklusion sowie die selbstbestimmte Einbeziehung am Leben in der Gesellschaft die zentralen Prinzipien und Ziele der UN-BRK.
Laut Art. 4 Abs. 5 UN-BRK gelten diese internationalen Übereinkommen „ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile des Bundesgebietes“. Daher sind Bund, Länder und Gemeinden im Rahmen der ihnen jeweils zukommenden Zuständigkeiten gleichermaßen verpflichtet, die UN-BRK umzusetzen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat die Bundesregierung im Jahr 2012 einen Nationalen Aktionsplan (NAP Behinderung I) beschlossen, der in acht Schwerpunkten insgesamt 250 Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele der UN-BRK enthält. Am 6. Juli 2022 hat die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP Behinderung II) beschlossen. Dieser Aktionsplan II ist der Nachfolgeplan zum Nationalen Aktionsplan I, der 2012 beschlossen wurde und mit Ende 2021 ausgelaufen ist. Die Länder können aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nicht zur Umsetzung der im Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 vorgesehenen Maßnahmen verpflichtet werden.
Zur Umsetzung des Übereinkommens in allen Bereichen der Gesetzgebung und Vollziehung im kompetenzrechtlichen Zuständigkeitsbereich der Länder wurde in § 14a des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005 – TADG, LGBl. Nr. 25/2005, zuletzt geändert LGBl. Nr. 138/2019, gesetzlich verankert, dass „zur Erreichung der Zielsetzungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, die Landesregierung einen Aktionsplan zu erstellen und dem Landtag zuzuleiten hat“.
Im August 2019 bekannte sich die Tiroler Landesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention auf Landesebene und nahm die damit in Zusammenhang stehende Erstellung eines entsprechenden Tiroler Aktionsplanes zustimmend zur Kenntnis. Mit dem nunmehr vorliegenden „Tiroler Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (TAP)“ soll ein wesentlicher Grundstein für die Sicherstellung von Chancengleichheit und -gerechtigkeit in unserer Gesellschaft gesetzt werden.
Der TAP gilt für die gesamte öffentliche Verwaltung, alle Leistungserbringenden sowie die Bevölkerung des Landes Tirol und soll zugleich die Umsetzungs- und Handlungsmöglichkeiten für die politischen Entscheidungstragenden auf allen Ebenen darstellen.
Dabei stellt der TAP jene Bereiche dar, die im Rahmen der Tiroler Landesverwaltung – nach entsprechender Beauftragung durch die Landesregierung oder aufgrund gesetzlicher Grundlagen durch den Tiroler Landtag – federführend bearbeitet werden können. Die Zuständigkeitsbereiche des Bundes werden dadurch nicht berührt. Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention auf Bundesebene ist Ziel des „Nationalen Aktionsplans Behinderung“. Seitens des Landes Tirol wurden dem Bund Vorschläge für Maßnahmen zur Umsetzung der UN-BRK auf Bundesebene und zur Aufnahme dieser im Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 übermittelt.
Jene Bereiche des TAP, die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallen, können vom Land Tirol nur teilweise indiziert bzw. gefördert werden. Die Maßnahmen im TAP, die zu den kommunalen Verantwortungsbereichen zählen, wurden mit dem Tiroler Gemeindeverband abgestimmt und stellen Empfehlungen für die Tiroler Gemeinden dar. Für deren Umsetzung sind diese selbst verantwortlich. Um die Umsetzung der UN-BRK auf Gemeindeebene voranzutreiben, wurde seitens des Tiroler Monitoringausschusses in Zusammenarbeit mit dem ÖZIV Tirol der Gemeindeaktionsplan Behinderung ins Leben gerufen.
Die seitens der Zivilgesellschaft vorgebrachten Maßnahmenvorschläge, die nicht in die Umsetzungskompetenz des Landes Tirol fallen, werden seitens des Landes an die zuständigen Rechtsträger herangetragen werden.
Die konkrete Umsetzung des TAP wurde mit Vorarbeiten und Einrichtung einer Steuerungsgruppe begonnen, in der unter anderem die Vorsitzende des Tiroler Monitoringausschusses und der Behindertenanwalt vertreten sind. Als fundierte Basis für den TAP diente einerseits eine Ist-Stand-Erhebung zu den im Sinne der UN-BRK bereits bestehenden und umgesetzten Maßnahmen innerhalb der Landesverwaltung und ihrer unmittelbar angegliederten Rechtsträger. Dafür wurde eine Befragung aller Organisationseinheiten beim Amt der Landesregierung eingeleitet. Andererseits wurden die Belange von Menschen mit Behinderungen und ihren Interessenvertretungen berücksichtigt.
Als Resultat eines Aufrufs zur Übermittlung von Fachpapieren an einen breiten Adressatenkreis via E-Mail-Verteiler sowie auf der Homepage der Abteilung Soziales des Amtes der Tiroler Landesregierung wurden 74 Dokumente an die Abteilung Soziales übermittelt. Viele der in den Rückmeldungen enthaltenen Anliegen wurden berücksichtigt und in den einzelnen Kapiteln des TAP als Belange der „Zivilgesellschaft“ bezeichnet.
In einer weiteren Phase des Prozesses wurden bereits bestehende Strukturen effektiv genutzt und vor allem die Expertisen des Tiroler Monitoringausschusses miteinbezogen. So wurde ein Beteiligungsprozess durchgeführt, bei dem Menschen mit Behinderungen, ihre Interessenvertretungen und sonstige am TAP interessierte Personen in Besprechungsterminen zu den einzelnen Handlungsfeldern Stellung nehmen, positive und negative Erfahrungen mitteilen und Wünsche äußern bzw. Änderungen vorschlagen konnten. Die erarbeiteten Ergebnisse wurden protokolliert und in den TAP eingepflegt. Um Menschen mit Behinderungen die Partizipation in allen Schritten des Prozesses zu ermöglichen, wurde im Rahmen der Erarbeitung und Umsetzung des TAP Barrierefreiheit in allen Belangen umgesetzt, insbesondere indem Gebärdensprach-Dolmetschen und Informationen in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt und Materialien für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und Menschen mit Lernschwierigkeiten zugänglich gemacht wurden.
Neben den Ergebnissen des Beteiligungsprozesses wurden in der Erstellung des vorliegenden Aktionsplans die Empfehlungen des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes, des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die Empfehlungen der Evaluierung des Nationalen Aktionsplans berücksichtigt. Zudem wurden nationale und internationale Recherchequellen zu Rechten von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt.
Jedes Kapitel des vorliegenden Papiers beginnt mit einer Darstellung des Ist-Zustandes in Tirol, gefolgt von den Inhalten und Zielsetzungen der UN-Behindertenrechtskonvention sowie den Empfehlungen der oben erwähnten UN-Ausschüsse. Anschließend werden die bestehenden Problembereiche beschrieben und der Handlungsbedarf definiert. Schließlich werden konkret Zielsetzungen für Tirol festgelegt, indem der künftige (wünschenswerte) Zustand nach erfolgreicher Weiterentwicklung des Ist-Standes in Tirol beschrieben wird.
Die darauffolgend aufgelisteten Maßnahmen sollen dazu beitragen, diese Zielsetzungen zu erreichen und damit die gleichwertige Teilhabe an der Gesellschaft zu sichern. Für die Umsetzung der Maßnahmen wurden unterschiedliche Zeithorizonte festgelegt, nämlich „laufend“, „kurzfristig“, „mittelfristig“ und „langfristig“. So soll beispielsweise mittelfristig die Zielgruppe der Persönlichen Assistenz in allen Lebensbereichen (z.B. auch für Kinder und Jugendliche sowie für Menschen mit Lernschwierigkeiten und psychosozialen Beeinträchtigungen) ausgeweitet werden.
Der Aktionsplan umfasst einen Zeitraum von zehn Jahren. Kurzfristig umzusetzende Maßnahmen sollen binnen eines Jahres, mittelfristig umzusetzende Maßnahmen innerhalb der nächsten fünf Jahre und langfristig umzusetzende Maßnahmen innerhalb der nächsten zehn Jahre umgesetzt werden. Die Realisierung und Wirksamkeit der Maßnahmen sollen künftig anhand von Indikatoren überprüft werden können.
Service-Links
Tiroler Aktionsplan (PDF)
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Die am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) einschließlich Fakultativprotokoll stellt das erste umfassende Rechtsdokument dar, das explizit auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen und deren Gewährleistung eingeht. Die grundlegende Absicht ist in Art. 1 verankert und klar formuliert:
„Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“
Die Förderung und der Schutz dieser vollen und gleichberechtigten Rechte für Menschen mit Behinderungen werden durch acht allgemeine Prinzipien konkretisiert. Diese Grundsätze gemäß Art. 3 des Übereinkommens sind:
- Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit
- Nichtdiskriminierung
- volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft
- Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit
- Chancengleichheit
- Zugänglichkeit
- Gleichberechtigung von Mann und Frau
- Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität
Die acht definierten Grundprinzipien der UN-BRK konkretisieren das Ziel der Etablierung einer vielfältigen, inklusiven Gesellschaft, in der eine gleichberechtigte und umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und in jedem Lebensbereich gewährleistet wird.
Zu den Menschen mit Behinderungen zählen nach Art. 1 UN-BRK „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ Die UN-BRK hält außerdem fest, dass Behinderung „aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern“ (lit. e der Präambel der UN-BRK).