Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrates zum gegenständlichen Begutachtungsentwurf
Stellungnahme zum Gesetz, mit dem ein Gesetz über die Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023) erlassen und das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 sowie das Steiermärkische Behindertengesetz geändert werden
Grundsätzlich wird das Vorhaben, die Kompetenzen im Bereich der Schulassistenz zu Bündeln und damit Kindern und Jugendlichen bedarfsgerechte Assistenzleistungen zur Verfügung zu stellen, begrüßt.
Denn nur durch die bedarfsgerechte Zurverfügungstellung von Assistenzleistungen ist ein gleichberechtigter Bildungszugang für Kinder mit Behinderungen möglich.
Jedoch sind noch nachfolgende Änderungen am Begutachtungsentwurf vorzunehmen, damit dieses Ziel wirklich erreicht werden kann.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 1 Abs 2 iVm § 5 Z 5 StSchAG 2023
In diesem Absatz werden die Bedarfe angeführt (medizinisch-pflegend, pflegerisch-helfend und sonstige Bedarfe) zu deren Abdeckung es Schulassistenz geben soll.
Die Kategorie „sonstige Bedarfe“ ist laut dem Begutachtungsentwurf in weiterer Folge durch eine Verordnung der Landesregierung gem § 5 Z 5 näher zu definieren. In den Erläuterungen sind in dem Zusammenhang insb. Entwicklungsstörungen aus dem autistischen Spektrum angeführt.
Dazu ist anzumerken, dass es dringend erforderlich ist, dass bereits im Gesetz eine Formulierung steht, nach der die Bedarfe aller Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen bei der Zuerkennung von Schulassistenz berücksichtigt werden. Wie das kürzlich veröffentlichte Urteil zur Verbandsklage gegen das Rundschreiben des Bildungsministeriums zur Persönlichen Assistenz in Bildungseinrichtungen des Bundes (PAB) zeigt, liegt nämlich eine Diskriminierung vor, wenn nicht alle Kinder mit Behinderungen, die einen Assistenzbedarf haben, diesen auch von der öffentlich Hand abgedeckt bekommen.
Der Behindertenrat fordert daher, die Bedarfsaufzählung dahingehend zu präzisieren, dass die Regelung lautet „ … oder behinderungsbedingte Bedarfe jeglicher Art sowie sozial-emotionale Bedarfe (ausgenommen pädagogische Leistungen)“.
Zu § 3 Abs 1 StSchAG 2023
Um eine zeitgerechte Einbringung des Antrags auf Schulassistenz durch die Eltern zu ermöglich ist eine Informationspflicht der Schulen über die Möglichkeit der Schulassistenz bei der Einschreibung vorzusehen.
Zu § 3 Abs 2 StSchAG 2023
Positiv ist zu erwähnen, dass hier von der Beistellung bedarfsgerechter Schulassistenz gesprochen wird.
Vollkommen unklar bleibt jedoch, wie und durch wen das bedarfsgerechte Stundenausmaß festgestellt wird.
Der Behindertenrat fordert daher, dass im Gesetzestext klar ausgeführt wird nach welchen Kriterien und durch wen – hier braucht es unserer Meinung nach ein multidisziplinäres Expert*innen-Team – der Bedarf an Assistenzstunden festgestellt wird.
Zu § 5 Z 1 StSchAG 2023
Das notwendige Anforderungsprofil des Assistenzpersonals wird insb. davon abhängen welchen Bedarf das einzelne Kind bzw. der einzelne Jugendliche hat. Ein Kind mit einer körperlichen Behinderung wird etwas anderes benötigen als ein Kind aus dem Autismus-Spektrum. Es braucht also Assistent*innen mit unterschiedlichen Qualifikationen, um das gesamte Leistungsspektrum der Schulassistenz abzudecken. Darauf ist bei der Festsetzung des Anforderungsprofils jedenfalls Bedacht zu nehmen und es sind für die unterschiedlichen Bedarfe unterschiedliche Anforderungsprofile vorzusehen.
Trotz Formalisierung der Anforderungsprofile ist im Sinne der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen darauf zu achten, dass im konkreten Einzelfall das Anforderungsprofil des Assistenzpersonals an die individuellen Bedarfe der Assistenznehmer*in angepasst wird und die Auswahl des Assistenzpersonals unter direktem und wirksamem Einbezug der Assistenznehmer*in erfolgt.
Zu § 7 Abs 1 Z 3 Behindertengesetz
Es ist nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die Assistenz bei der Nachmittagsbetreuung in das StSchAG 2023 aufgenommen wurde.
Dadurch, dass diese weiterhin im Behindertengesetz geregelt ist, müssen Eltern weiterhin zwei Anträge stellen. Besonders absurd ist dies, wenn man bedenkt, dass vielfach dieselbe Assistenz das Kind sowohl während der Schulzeit als auch während des Nachmittags im Hort betreut.
Daher fordert der Behindertenrat, dass auch die Nachmittagsbetreuung in das neue StSchAG 2023 aufgenommen wird.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Mag. Bernhard Bruckner