Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert werden
Der Österreichische Behindertenrat dankt dem Bundeskanzleramt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Mit der vorliegenden Novelle soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahren, im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren die Möglichkeit, Amtshandlungen und Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort– und Bildübertragung durchzuführen, als Dauerrecht festgelegt und damit soll gleichzeitig die Verwaltungsökonomie gesteigert werden.
Der Österreichische Behindertenrat begrüßt die Möglichkeit, Amtshandlungen und Verhandlungen mittels technischer Einrichtungen zur Wort– und Bildübertragung durchführen zu können. Dies bietet Menschen mit Behinderungen die Chance auf eine inklusive Teilnahme, da auf diese Weise etwaige Mobilitätsbarrieren beseitigt werden können.
Damit diese Möglichkeit jedoch für alle Menschen offensteht, müssen die technischen Einrichtungen in allen Aspekten barrierefrei angeboten werden. Dies inkludiert, die Möglichkeit die Bildschirmanzeige zu vergrößern, mittels Screenreader durch das Programm zu navigieren, Gebärdensprachendolmetscher*innen am Hauptfenster anzupinnen, damit diese nicht aus dem Sichtfeld verschwinden oder Schriftdolmetscher*innen einzusetzen. Die verwendeten Plattformen müssen in allen Funktionen mit assistiven Technologien nutzbar sein. Auch der Zugang zu einem Endgerät, mit dem an der Verhandlung teilgenommen werden kann, muss barrierefrei sein.
Zu den einzelnen Regelungen
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Ad § 44. (1)
Dem § 44. (1) ist beizufügen:
„Die technischen Einrichtungen müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein.“
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Ad § 42 Abs. 1
Dem § 42 Abs. 1 wird weiter angefügt:
„Die technischen Einrichtungen müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein.“
Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes
Ad § 25a. (1)
Dem § 25a. (1) ist anzufügen:
„Die technischen Einrichtungen müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein.“
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Dr. Christina Meierschitz