Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 und die Salzburger Landtagswahlordnung 1998 geändert werden
Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Grundsätzlich wird begrüßt, dass mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2023 beschlossene Regelungen – wie etwa die Nichtzulässigkeit einer (Erwachsenen-)Vertretung bei der Ausübung des Wahlrechts – Eingang in den Entwurf zur Salzburger Gemeindewahlordnung gefunden hat.
Jedoch sind die nachfolgenden Anmerkungen zum Gesetzesentwurf zu berücksichtigen, um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtige Wahrnehmung des Wahlrechts zu ermöglichen.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu Art. 1 Z. 40
Die Barrierefreiheit von Wahlmaterialen stellt eine Grundvoraussetzung für die gleichberechtigte Wahrnehmung des Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen dar.
In Bezug auf die in Anlagen 2 und 3 dargestellte Wahlkarte ist jedoch festzuhalten, dass der Gesetzesentwurf keine Wahlkarten-Schablone enthält. Aus Anlage 2 ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Information auf der Wahlkarte einer für schwer sehbehinderte Menschen lesbaren Schriftgröße entspricht. Mit Hilfe einer solchen Schablone bzw. einer entsprechenden Mindestschriftgröße können blinde und stark sehbehinderte Menschen die Wahlkarte unterschreiben und somit selbstständig ihr Wahlrecht ausüben.
Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat die Aufnahme einer entsprechenden Wahlkarten-Schablone in den Anhang des Gesetzesentwurfs, sowie die Sicherstellung der Mindestschriftgröße von 4,2 mm (Höhe der Großbuchstaben) auf der Wahlkarte; beides analog zu Z. 36 Wahlrechtsänderungsgesetz 2023.
In Bezug auf die in den Anlagen 4, 5, 6 und 7 dargestellten Stimmzettel ist weiters festzuhalten, dass diese über keine Abschrägung (im 45 Grad Winkel im rechten oberen Eck) verfügen. Diese ist jedoch zur korrekten Nutzung einer Stimmzettel-Schablone unerlässlich.
Folglich fordert der Österreichische Behindertenrat die entsprechende Adaptierung der Stimmzettel analog zu Z. 81 Wahlrechtsänderungsgesetz 2023. Zudem möchte der Österreichische Behindertenrat darauf hinweisen, dass blinden und schwer sehbehinderten Wahlkartenempfänger*innen mit der Wahlkarte unbedingt die entsprechenden Wahlkarten- sowie Stimmzettel-Schablonen auszufertigen sind.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Felix Steigmann BA MA
Stellungnahme Salzburger Gemeindewahlordnung und Landtagswahlordnung (PDF)