Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Teilhabegesetz geändert wird
Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich, diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Grundsätzlich wird das Vorhaben einer Änderung der Härtefallregel für sogenannte „Fremde“, sowie der Entfall des Kostenbeitrags für die pflegerische Betreuung von Kindern mit Behinderungen an Schulen außerhalb des Unterrichts begrüßt. Jedoch sind die nachfolgenden Anmerkungen zum Gesetzesentwurf zu berücksichtigen, um Menschen mit Behinderungen – dem Ziel des Salzburger Teilhabegesetzes entsprechend – die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 4 Abs. 3
Die Änderung der Härtefallregel, wonach bei minderjährigen Personen für einen Leistungserhalt nach dem Salzburger Teilhabegesetz nur mehr ein besonderer Härtefall, nicht aber auch die dreijährige Aufenthaltserfordernis vorliegen muss ist zu begrüßen. Auf diese Weise macht der Gesetzgeber einen Schritt in Richtung Berücksichtigung der Lebensrealitäten von v.a. (minderjährigen) subsidiär Schutzberechtigten, die regelmäßig keine dreijährige Hauptwohnsitzerfordernis erfüllen können.
Jedoch scheint die Unterscheidung zwischen Volljährigkeit und Minderjährigkeit für die Frage, ob drei Jahre Hauptwohnsitz für einen Anspruch auf Hilfeleistungen erforderlich sind, sachlich nicht gerechtfertigt. Sowohl für volljährige als auch für minderjährige Menschen mit Behinderungen hat die Nichtgewährung von Leistungen der Teilhabe nachteilige Folgen und verhindert ein möglichst selbstbestimmtes Leben.
Daher fordert der Österreichische Behindertenrat das Erfordernis des dreijährigen Aufenthalts für alle Menschen mit Behinderungen – unabhängig ihres Alters – aus dem Gesetz zu streichen.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Felix Steigmann BA MA
Salzburger Teilhabegesetz – Stellungnahme Österreichischer Behindertenrat (PDF)