Am 10. Dezember 1948 wurde die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte” von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Doch Menschen mit Behinderungen werden auch 75 Jahre nach der Erklärung noch immer diskriminiert. Am #HumanRightsDay macht der Österreichische Behindertenrat auf den Schutz der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen aufmerksam. Denn Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen müssen eingehalten werden.
Im Jahr 2023 widmete sich der Österreichische Behindertenrat verstärkt der inklusiven Bildung.
„Inklusive, hochwertige und auf Chancengleichheit beruhende Bildung ist eine wichtige Grundvoraussetzung, um andere Menschenrechte wahrnehmen zu können. Dies gilt insbesondere für Menschen mit Behinderungen“, erklärt Behindertenratspräsident Klaus Widl und verweist auf die untenstehenden Forderungen des Österreichischen Behindertenrats.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten. Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und zum Schutz der Menschenrechte jedes einzelnen. Dieses Bekenntnis erwächst aus der Charta der Vereinten Nationen, die den Glauben der Völker an die Grundrechte des Menschen und an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit bekräftigt.
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen in klaren und einfachen Worten jene Grundrechte verkündet, auf die jedermann/jederfrau gleichermaßen Anspruch hat.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jede*r hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jede*r hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jede*r hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jede*r hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jede*r hat bei der Feststellung seiner/ihrer Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn/sie erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
(1) Jede*r, der/die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine/ihre Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er/sie alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein/ihr Privatleben, seine/ihre Familie, seine/ihre Wohnung und seinen/ihren Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner/ihrer Ehre und seines/ihres Rufes ausgesetzt werden. Jede*r hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
(1) Jede*r hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jede*r hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines/ihres eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
(1) Jede*r hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
(1) Jede*r hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine/ihre Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine/ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
(1) Jede*r hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines/ihres Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jede*r hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine/ihre Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine/ihre Religion oder seine/ihre Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jede*r hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
(1) Jede*r hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jede*r hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jede*r hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine/ihre Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
(1) Jede*r hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jede*r, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jede*r, der/die arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jede*r hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jede*r hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(1) Jede*r hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine/ihre und seiner/ihrer Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
(1) Jede*r hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
(1) Jede*r hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jede*r hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jede*r hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
(1) Jede*r hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jede*r ist bei der Ausübung seiner/ihrer Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Forderungen des Österreichischen Behindertenrats
- Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Förderung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Organisationen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.
- Schaffung eines Inklusionsfonds, um die Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention finanzieren zu können.
- Gesetzliche Absicherung der Finanzierung des Österreichischen Behindertenrates im Bundesbehindertengesetz.
- Der Bundesbehindertenbeirat muss ein Beratungsorgan der Bundesregierung werden.
- Erhebung von Daten zu Menschen mit Behinderungen und Aufschlüsselung der Statistiken nach Behinderungen, Geschlecht und Alter.
Föderalismus
- Rechte und Leistungen müssen österreichweit einheitlich gewährt werden. Daher bedarf es verstärkt länderübergreifender Vereinbarungen (Art. 15a B-VG Vereinbarungen) im Bereich der Behindertenpolitik.
Frauen mit Behinderungen
- Die öffentliche Sichtbarkeit von Frauen mit Behinderungen muss mit bewusstseinsbildenden Maßnahmen und Datenerhebungen, nach den Merkmalen Behinderung und Geschlecht hergestellt werden.
- Opferschutzeinrichtungen und -angebote müssen umfassend barrierefrei eingerichtet werden und vor allem auch im ländlichen Bereich bedarfsgerecht zur Verfügung stehen.
Antidiskriminierung
- Im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) muss ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Unterlassung und Beseitigung von Barrieren verankert werden.
- Es bedarf eines wirkungsvollen Mindestschadenersatzes.
- Das Prozesskostenrisiko muss beseitigt werden.
Umfassende Barrierefreiheit
- Bewusstseinsbildende Maßnahmen zu Barrierefreiheit in allen Dimensionen müssen verstärkt werden.
- Die Etappenpläne müssen rasch umgesetzt und auf Gebäude der Länder und Gemeinden erweitert werden. Darüber hinaus muss eine Berichtspflicht über die Umsetzungsmaßnahmen gesetzlich verankert werden.
- Barrierefreiheit ist als zwingende Voraussetzung für öffentliche Förderungen vorzusehen.
- Die Ausbildung zur/zum ÖGS-Dolmetscher*in ist entsprechend dem tatsächlichen Bedarf auszubauen und auch im Westen Österreichs anzubieten.
- Für ÖGS-Dolmetschleistungen (einschließlich jene im Justizwesen oder bei der Polizei) sind österreichweit einheitliche Standards festzulegen.
- Es muss ein barrierefreier Zugang zu allen Webseiten geschaffen werden.
- Für Menschen mit Behinderungen müssen spezifische Schulungen zur Steigerung ihrer digitalen Kompetenzen kostenfrei angeboten werden.
Bildung
- Schaffung eines Inklusiven Bildungssystems österreichweit mit ausreichenden Ressourcen (finanziell und personell), mit der Möglichkeit für lebenslanges Lernen und Umwandlung der Sonderschulen in inklusive Schulen.
- Der individuelle Unterstützungsbedarf muss abgedeckt werden.
Arbeit und Existenzsicherung
- Um dem menschenrechtsbasierten Ansatz von Behinderung zu entsprechen, muss der für die Arbeitsfähigkeit notwendige Unterstützungsbedarf erhoben werden.
- Spezifische Förder- und Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen, geschlechtsspezifisch angepasst, müssen geschaffen werden, um ihnen gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
- Jugendliche mit Behinderungen dürfen nicht vor Ausschöpfung individueller inklusiver Ausbildungsangebote mit ausreichenden Unterstützungsleistungen und einer damit verbundenen Arbeitserprobung als Arbeitsunfähig eingestuft werden.
- Zur Finanzierung soll das System der Ausgleichstaxe durch einen allgemeinen Behindertenbeschäftigungsbeitrag als Arbeitgeber*nnenabgabe von etwa 0,3 % ersetzt werden.
- Menschen in Tages- und Beschäftigungsstrukturen sind für ihre Tätigkeit kollektivvertraglich zu entlohnen und sozialversicherungsrechtlich abzusichern.
Selbstbestimmtes Leben
- Persönliche Assistenz und Unterstützung ist ALLEN Menschen mit Behinderungen österreichweit bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen.
- Es muss ein detaillierter Plan zur De-Institutionalisierung erstellt werden.
Gesundheits- und Rehabilitationssystem
- Gesundheitseinrichtungen müssen barrierefrei in allen Dimensionen (baulich, kommunikativ, sozial, finanziell) gestaltet werden.
- Umfassende Rehabilitation ist für alle Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Es darf keine Leistungsunterschiede aufgrund der Ursache einer Behinderung geben.
Nachhaltige Absicherung des Pflegesystems
- Beurteilung des Pflegebedarfs individuell nach dem tatsächlichen Bedarf.
- Die Pflegebedürftigkeit muss als finanzielles Lebensrisiko gesetzlich abgesichert werden.