Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Leider wurde es verabsäumt, in der Durchführungsverordnung die erforderlichen Präzisierungen der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Dies ist aber unbedingt erforderlich, damit es in der Praxis zu einer bedarfsgerechten Zuordnung an Assistenzleistung kommt.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 1 Abs 4 StSchAG-DVO
In diesem Absatz werden in Abkehr zu den Abs 2 und 3 nicht die Unterstützungshandlungen demonstrativ aufgezählt, sondern nur allgemein Verhaltensweisen, die zu einem Unterstützungsbedarf führen können.
Richtig ist, dass (wie in den Erläuterungen ausgeführt) die Bedarfe individuell sind. Jedoch ist es gerade in Anbetracht der auch in den Erläuterungen angeführten Abgrenzungsschwierigkeiten absolut notwendig, zumindest Übergruppen an Unterstützungshandlungen in der Durchführungsverordnung zu definieren. Andernfalls sind, in Ermangelung von Entscheidungskriterien, willkürlich anmutende Bedarfsbestimmungen zu erwarten.
Zu § 2 Abs 1 StSchAG-DVO
Hierzu fordert der Österreichische Behindertenrat, dass die Bedarfsfeststellung durch ein multidisziplinäres Expert*innen-Team durchgeführt wird und nicht nur durch die Landesregierung. Andernfalls kann eine bedarfsgerechte Zuteilung an Assistenzstunden (im individuellen Fall) nicht funktionieren.
Zu § 3 Abs 1 Z 9 StSchAG-DVO
Diese Regelung darf nicht zu einem pauschalen Ausschluss von Menschen mit Behinderungen von der Tätigkeit als Assistenzpersonal führen, da dies eine Diskriminierung darstellen würde. Daher ist in der Durchführungsverordnung vorzusehen, dass die Einschätzung einer allf. potentiellen Gefährdung im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Bedarfe der zu betreuenden Schüler*innen zu geschehen hat.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Mag. Bernhard Bruckner
Stellungnahme Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung (PDF)