Am 1. Oktober 2024 soll im Burgenland ein in Zusammenarbeit mit im Behindertenbereich tätigen Trägerorganisationen, Vereinen und Interessenvertretungen erarbeitetes Chancengleichheitsgesetz in Kraft treten.
„Das Land Burgenland unterstützt Menschen mit Behinderung. Sie sollen den gleichen Zugang zu allen Lebensbereichen haben wie Menschen ohne Behinderung. Vor allem sollen sie die gleichen Chancen haben wie alle anderen Menschen, wenn sie am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben teilnehmen. Die Grundlage dafür ist das neue Chancengleichheitsgesetz. Es stärkt Betroffene in ihrem Alltag. Wir wollen ihnen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen, ihre Mobilität erleichtern und Angehörige entlasten“, erklärte der burgenländische Soziallandesrat Leonhard Schneemann am 19. Februar 2024 bei der Präsentation des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes. Neu festgeschrieben wurden der Ersatz für Fahrtkosten, die Wohnbegleitung und die Angehörigenentlastung. Bereits bisher bestehende Leistungen wurden zum Teil überarbeitet und optimiert. Die Mehrleistungen spiegeln sich auch im Budget wider, das um 10 Millionen auf 80 Millionen Euro erhöht wurde.
„Im Mittelpunkt unserer Überlegungen und Handlungen steht der Grundsatz ,Mobil vor stationär‘ – Menschen mit Behinderung, die in den eigenen vier Wänden betreut werden können und wollen, das so lange es geht zu ermöglichen“, so Schneemann. Bereits bisher sei man mit dem Angebot von Heilbehandlung über die orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel bis hin zu Unterstützungen in Erziehung und Schulbildung, bei der beruflichen Eingliederung oder beim Lebensunterhalt, bei der Förderung und Betreuung durch Beschäftigung, der Integrationsbegleitung, der sozialen Rehabilitation für begünstigte Menschen mit Behinderung sowie der persönlichen Assistenz breit aufgestellt gewesen.
Schulassistenz und soziale Rehabilitation
Bereits bestehende, bisher im Sozialgesetz geregelte Leistungen, wurden ins neue Chancengleichheitsgesetz übernommen, an aktuelle Bedürfnisse angepasst und verbessert – etwa im Rahmen der erweiterten Schulassistenz und der sozialen Rehabilitation. Neben der Anstellung bei den Sozialen Diensten Burgenland erhalten Schulassistent*innen zumindest den burgenländischen Mindestlohn bezahlt. Dazu wurde jährlich nicht nur die Zahl der Kinder, sondern auch die Zahl der zur Betreuung aufgewendeten Stunden erhöht. 2022/2023 wurden zur Betreuung von 418 Kindern 5.944 Stunden aufgewendet, 2023/2024 steigt die Anzahl der Kinder auf 544 Kinder und die der Stunden auf 7.100. Bei der sozialen Rehabilitation wurde der Kreis der Empfänger*innen ausgeweitet. Konnte diese bislang nur von „begünstigt behinderten“ Menschen in Anspruch genommen werden, wird der Kreis der Anspruchsberechtigten nun auf alle Menschen mit Behinderungen – per Definition des Chancengleichheitsgesetzes – ausgeweitet.
Darüber hinaus wurde das Angebot bei der Persönlichen Assistenz erweitert: Hier gilt seit 1. Februar die Harmonisierung mit dem Bund. Waren bisher Personen ab Pflegestufe 3 anspruchsberechtigt, sind dies nun auch Personen mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 Prozent. Der Bezugszeitraum wird mit 14 bis 65 Jahren festgesetzt. Das Stundenausmaß wird von 160 auf maximal 300 Stunden pro Monat angehoben, der Leistungsumfang wird von der Freizeit auf alle Lebensbereiche, ausgenommen Pflege, ausgeweitet. Darüber hinaus besteht im Burgenland die Möglichkeit einer Anstellung über die Sozialen Dienste Burgenland, aber auch andere Träger können die Persönliche Assistenz gefördert anbieten. Dabei wird immer zumindest der burgenländische Mindestlohn bezahlt.
Neu im Gesetz festgeschrieben wurden der Ersatz für Fahrtkosten, die Wohnbegleitung und die Angehörigenentlastung.
Rechtsanspruch auf Leistungen
In Summe nennt das Gesetz 15 Leistungen, bei zwölf besteht ein Rechtsanspruch. Dies sind:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zuschüsse zu orthopädischer Versorgung
- Zuschüsse zu Heilbehandlungen
- geschütze Arbeit
- Maßnahmen der sozialen Rehabilitation
- Ersatz von Fahrkosten
- Frühförderung für Kinder mit Behinderung
- Förderung der Erziehung und Schulbildung
- berufliche Eingliederung
- teilstationäre Einrichtungen
- stationäre Einrichtungen
- Wohnbegleitung
Kein Rechtsanspruch besteht bei
- Schulassistenz
- Persönlicher Assistenz
- Angehörigenentlastung
Quelle: Aussendung Land Burgenland