Anmerkung zur VfGH-Entscheidung G 259/2023
Zusammenfassung des Erkenntnisses
Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 13.03.2024 (G 259/2023) den Antrag des BVwG, die Wortfolge „mit Zustimmung des Schulerhalters und“ in § 32 Abs 2 SchUG als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen. Anlass für das Verfahren vor dem VfGH war die Beschwerde eines 18-jährigen Niederösterreichers gegen einen Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich. Diese hatte seinen Antrag auf Bewilligung eines freiwilligen 12. Schuljahres abgewiesen, weil die Gemeinde als Schulerhalter mit der Begründung Platzmangel eine negative Stellungnahme abgegeben hatte.
In seiner Entscheidung verwies der VfGH darauf, dass für den Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule, der über das Unterrichtsjahr, das auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgt, hinausgehe, die Zustimmung des Schulerhalters und die Bewilligung der Schulbehörde notwendig seien. Da dies sowohl für Schüler*innen mit als auch ohne sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) gelte, läge keine Ungleichbehandlung von Schüler*innen mit SPF vor.
Weiters bestünden laut VfGH gegen das Zustimmungserfordernis des Schulerhalters keine Bedenken im Hinblick auf das Determinierungsgebot. Aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses des Schulerhalters folge, dass dieser bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zum weiteren Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule nur jene Kriterien heranziehen dürfe, die sich aus seinen Aufgaben hinsichtlich der Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen ergeben. In dem Zusammenhang stellte der VfGH klar, dass der Schulerhalter im Falle der Verweigerung der Zustimmung diese nachvollziehbar zu begründen habe, und ein bloßer Hinweis auf einen Platzmangel hierfür nicht ausreiche. Eine solche Begründung habe die zuständige Bildungsdirektion (Schulbehörde) sodann in den Bescheid aufzunehmen.
Einschätzung des Erkenntnisses
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art. 140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass über die Gleichheitskonformität der Bestimmung ohne Berücksichtigung aller Aspekte entschieden wurde.
So wurde lediglich – dem Bedenken des BVwG folgend – ein Vergleich zwischen Schüler*innen mit SPF und Schüler*innen, die die Pflichtschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, gezogen. Aus dem Faktum, dass beiden Gruppen ein weiterer Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule (über das 10. Schuljahr hinaus) nur mit Zustimmung des Schulerhalters und Bewilligung der zuständigen Schulbehörde ermöglicht wird, wurde gefolgert, dass keine Ungleichbehandlung zwischen Schüler*innen mit und ohne SPF vorliegt.
Dieser Vergleich greift aber viel zu kurz. Tatsächlich wäre es zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung notwendig, Schüler*innen ohne Behinderungen, die das Regelschulsystem besuchen, und Schüler*innen mit SPF, die nach dem Sonderschullehrplan unterrichtet werden, zu vergleichen.
Hierbei wird ersichtlich, dass Schüler*innen ohne Behinderungen die Möglichkeit haben, zumindest 12 Jahre ohne Bewilligung durch die Schulbehörde und Zustimmung durch den Schulerhalter eine Schule zu besuchen, während Schüler*innen mit SPF bzw. Sonderschulabschluss per Gesetz von dem Übertritt in die Sekundarstufe 2 ausgeschlossen sind und damit nur die Möglichkeit haben, die Schule ohne das Erfordernis einer Bewilligung für einen Zeitraum von 10 Jahren zu besuchen.
Vergleicht man diese zwei Gruppen, gelangt man unserer Einschätzung nach zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung.
Auch steht das Erkenntnis im Widerspruch zu Art 24 Abs 2 lit a der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), dem zufolge Österreich als Vertragsstaat sicherzustellen hat, dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden dürfen.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Feststellung, dass keine Ungleichbehandlung zwischen Schüler*innen mit und ohne SPF vorliegt, darauf fußt, dass die Vergleichsgruppen nicht umfassend gewählt wurden.
Angemerkt sei weiters, dass der scheinbar positive Ausspruch des VfGH, dass der Schulerhalter im Falle der Verweigerung der Zustimmung diese nachvollziehbar zu begründen hat, sich beim näheren Hinschauen als haltlos und problematisch entpuppt, da ein Ressourcenengpass weiterhin als immer geltender Ablehnungsgrund verwendet werden kann. Gerade in Zeiten einer wirtschaftlich angespannten Lage bei den Gemeinden, einem Lehrer*innenmangel und einem Mangel an adäquaten und ausreichend barrierefreien Schulgebäuden ist es weiterhin ein Leichtes für die Schulerhalter, eine Ablehnung zu begründen.
Abschließend ist festzustellen, dass die Bewilligungspflicht für den Besuch des 11. und 12. Schuljahres betreffend Kinder mit SPF dringend aus dem SchUG gestrichen werden muss, um Schüler*innen mit Behinderungen einen chancengleichen Zugang zum Bildungssystem zu ermöglichen, und damit die völkerrechtliche Verpflichtung aus Art 24 UN-BRK umzusetzen.
Service-Link
VfGH-Erkenntnis G 259/2023 vom 13. März 2024 (PDF, 0.7 MB)
VfGH: Platzmangel kein Grund für Ablehnung von 11./12. Schuljahr