Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrats zum Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz
Der Österreichische Behindertenrat ist die Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Das Ziel der Novelle, eine gesetzliche Grundlage für die elektronische Aktenführung und die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu etablieren, wird grundsätzlich unterstützt.
Damit Bedienstete und Parteien mit Behinderungen davon nicht ausgeschlossen werden, muss jedoch gesetzlich festgeschrieben werden, dass die Tools umfassend barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.
Art 9 UN-BRK verpflichtet nämlich den Staat Österreich dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen umfassend barrierefrei ist.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu §§ 29b bis 29d StLVwGG
Mit diesen Bestimmungen wird eine gesetzliche Grundlage für die elektronische Aktenführung, Aktenvorlage und -rückstellung, bzw. den elektronischen Rechtsverkehr geschaffen. Im Gesetzestext wird jedoch nicht normiert, dass das Aktenführungssystem, die Schnittstelle und die elektronische Zustellmethode bzw. das Schriftstück barrierefrei sein müssen. Dies stellt ein großes Problem einerseits für Bedienstete mit Behinderungen als auch für Parteien mit Behinderungen dar. Fehlende Barrierefreiheit würde sie nämlich von ihrer Arbeit bzw. der Ausübung ihrer Parteienrechte ausschließen.
Daher fordert der Österreichische Behindertenrat, dass in den zitierten Bestimmungen festgeschrieben wird, dass die Tools umfassend barrierefrei sein müssen.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Mag. Bernhard Bruckner