Stellungnahme zur Verordnung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und Sonderschulen geändert und eine Verordnung über die Lehrpläne für Sonderschulen erlassen wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Der Österreichische Behindertenrat ist die Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen. Der Österreichische Behindertenrat dankt dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Der Österreichische Behindertenrat begrüßt grundsätzlich die Intention, die Kompatibilität der Lehrpläne des sonderpädagogischen Bereichs mit jenen der allgemeinen Schulen sicherzustellen, damit u.a. „neben der zukunfts- und kompetenzorientierten Bildung eine spezifische, der Beeinträchtigung entsprechende Förderung sichergestellt.“ wird¹. Bedarfsgerechte Förderung ist für einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung wichtig. Für diese Förderung bedarf es aber entsprechender Ressourcen, klar benannter Zuständigkeiten sowie vollumfänglicher Barrierefreiheit. Damit Lehrer*innen mit Lehrplänen bzw. Lehrplanzusätzen zielführend arbeiten können müssen diese u.a. klar anwendbar, sowie die in den Plänen enthaltenen Konzepte (z.B. Kompetenzorientierung) sowie die strukturelle Ausgestaltung (z.B. Aufstieg, Ressourcenzuweisung etc.) klar dargestellt und anwendungsorientiert ausgeführt sein. Zusätzlich braucht es eine Berücksichtigung der UN Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und ein mit ihr konformes Verständnis von u.a. Behinderung, Inklusion bzw. inklusiver Bildung und Barrierefreiheit als Grundlage. In diesem Sinne sind aus Sicht des Österreichischen Behindertenrats folgende Anmerkungen zu machen.
Anmerkungen
UN-Behindertenrechtskonventionskonformes Modell von Behinderung
Im Zentrum UN-BRK steht das sogenannte soziale bzw. menschenrechtliche Modell von Behinderung. Diesem zufolge werden Menschen nicht durch ihre Beeinträchtigung, sondern durch die vielfältigen Barrieren seitens der Mehrheitsgesellschaft behindert. Die Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung zwischen Beeinträchtigung und Barrieren, und hindert so an einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft.² Das menschenrechtliche Modell – wonach die Bestimmungen der UN-BRK für alle Menschen mit Behinderungen, und nicht nur für jene, die fit für das Mainstreaming sind gelten – geht hierüber noch hinaus.³
Der vorliegende Entwurf zeigt zwar den Versuch, die Sprache dem sozialen Modell von Behinderung anzupassen. So wird etwa (in Anlehnung an die International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF)) in allen Lehrplänen bzw. Lehrplanzusätzen, mit Ausnahme des Lehrplans Förderschwerpunkt Lernen, das bio-psycho-soziale Modell von Behinderung erwähnt. Davon abgesehen, dass unklar bleibt warum dies nicht durchgehend der Fall ist, findet dieses Modell keinen inhaltlichen Niederschlag. Gleichzeitig wird Beeinträchtigung und Behinderung teilweise synonym verwendet,⁴ beziehungsweise von erschwerter Teilhabe aufgrund von Beeinträchtigungen – und eben nicht aufgrund von behindernden Barrieren – gesprochen.⁵ Letzteres entspricht einem klar defizit-orientierten medizinischen, nicht UN-BRK konformen Modell von Behinderung. Passend dazu definieren die Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze ihre Zielgruppen nach dem medizinischen ICD-Modell der WHO⁶, im Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen und im Lehrplanzusatz Förderschwerpunkt Emotional-Soziale Entwicklung wird explizit auf dieses Modell verwiesen.⁷
In diesem Zusammenhang sei noch auf den veralteten und diskriminierenden Sprachgebrauch („sprachgestörte Kinder“) in § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Lehrpläne der Sonderschulen hingewiesen. Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat in § 1 Abs. 4 die Wortfolge „für sprachgestörte Kinder“ durch „für sprachbehinderte Kinder“ zu ersetzen. Zusätzlich fordert der Österreichische Behindertenrat eine systematische und sich über alle Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze erstreckende Anwendung des sozialen bzw. menschenrechtlichen Modells von Behinderung.
Inklusion und Chancengleichheit
Der vorliegende Entwurf zeigt Verständnisdefizite in Bezug auf Inklusion bzw. den Unterschied zu Integration. So soll „nach dem Prinzip der inklusiven Pädagogik die soziale Integration von Kindern mit spezifischen Lernbedürfnissen bzw. Beeinträchtigungen“⁸ angestrebt, „Teilhabemöglichkeiten am Unterricht und damit […] allgemeine Bildungs- und Partizipationschancen […] [erhöht]“⁹ – anstatt sichergestellt – und Kindern und Jugendlichen mit Sehbehinderung die „Integration in die Welt der Sehenden erleichtert“¹⁰ werden. Dies steht Inklusion bzw. inklusiver Bildung diametral entgegen. Auffallend ist an dem Entwurf auch, dass in den entsprechenden Passagen (Organisatorischer Rahmen) zu inklusivem Unterricht in den Lehrplänen bzw. Lehrplanzusätzen unerwähnt bleibt, was es für einen (inklusiven) Unterricht tatsächlich konkret braucht, damit alle Kinder – mit und ohne Behinderungen – gleichberechtigte Bildungschancen haben.¹¹
Denkt man Inklusion bzw. inklusive Bildung konsequent bedeutet dies auch Chancengleichheit in Bezug auf das Ausmaß an Unterrichtstunden bzw. an Aufstiegsmöglichkeiten. Der Lehrplan Förderschwerpunkt Kognitive Entwicklung sieht jedoch die Möglichkeit des Nicht-Aufstiegs einer Schüler*in in die nächst höhere Schulstufe in dem Fall vor, dass angenommen und in der Schulkonferenz entschieden wird, dass „die Wochenstundenzahl der folgenden Schulstufe […] zu einer Überlastung führen wird.“¹² Eine Reduktion der Wochenstunden kann durch die Schulkonferenz mit Zustimmung der Eltern entschieden oder durch medizinische Gutachten begründet werden.¹³ Näheres zum Verfahrensverlauf bzw. zu der unterschiedlichen Vorgehensweise bezüglich Entscheidung – v.a. hinsichtlich des Nicht-Einbezugs der Eltern bei der Entscheidung über den Schulstufenaufstieg – sowie zu den für eine solche Entscheidung erforderlichen Ergebnissen des medizinischen Gutachtens gibt es nicht. In der Entscheidungspraxis besteht in der Folge die Gefahr von Willkür und Intransparenz, zudem wird an dieser Stelle erneut das defizit-orientierte Verständnis von Behinderung des Entwurfs und der starke Kontrast zum menschenrechtlichen Modell (s.o.) augenscheinlich.
Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn ihnen dadurch insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit geboten werden kann.¹⁴ In den Lehrplänen Lernen und Kognitive Entwicklung kommt das Berufsvorbereitungsjahr gar nicht vor, in den Lehrplanzusätzen wird es nur am Rande erwähnt. Es gibt jedoch keine Ausführung zu dessen Ausgestaltung hinsichtlich der Berufsorientierung für Jugendliche mit Behinderungen aus Perspektive der neuen Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze. Dies ist insofern problematisch, als dadurch der Einstieg ins Berufsleben für Schüler*innen mit SPF weiter erschwert und Chancenungleichheit perpetuiert wird.
Vollumfassende Barrierefreiheit
Der Aspekt Barrierefreiheit spielt im Entwurf nur eine marginale Rolle. Barrierefreiheit kommt fast ausschließlich in den Lehrplanzusätzen zu den Förderbereichen Motorik/Bewegung bzw. Sehen/Blindheit vor. In Bezug auf digital unterstützten Unterricht findet Barrierefreiheit, außer in den Lehrplanzusätzen Sehen/Blindheit und Hören/Kommunikation, gar keine Erwähnung. Im Gegensatz zu dieser verkürzten, stark auf bauliche Faktoren fokussierte Darstellung in den Lehrplänen bzw. Lehrplanzusätzen (außer jener zu Sehen/Blindheit und Hören/Kommunikation) braucht es für Schüler*innen mit Behinderungen vollumfängliche Barrierefreiheit, um ihre Bildungschancen gleichberechtigt wahrnehmen zu können. Auch bei der Gestaltung der Nahtstellen bei Schuleintritt bzw. -austritt (Fünfter Teil – Organisatorischer Rahmen) findet Barrierefreiheit keine Berücksichtigung. Dabei ist das Maß an Barrierefreiheit für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen an diesen Übergängen ein wichtiger (Entscheidungs-) Faktor für den weiteren Bildungsweg und dessen Ausgestaltung. Des Weiteren wird nicht zwischen Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen¹⁵ unterschieden.¹⁶
ICF-basiertes Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
Im vorliegenden Entwurf wird im Kontext der Berücksichtigung individueller Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen auf eine möglichst interdisziplinäre Diagnostik mittels ICF-basierter Verfahren verwiesen. Konkretisierenden Ausführungen u.a. dazu, wie genau solche diagnostischen Verfahren aussehen könnten oder wer für die Durchführung zuständig sein könnte, fehlen. Der Verweis auf ein ICF-basiertes Verfahren ist auch insofern überraschend, als dass die Zielgruppendefinition der Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze nach dem rein medizinischen ICD-Modell erfolgt (s.o.). Zudem gibt es in Österreich bisher kein systematisches länderübergreifendes ICF-basiertes Begutachtungsverfahren.¹⁷ In der Konsequenz erscheint es fraglich, wie eine – unterschiedliche Umweltfaktoren einschließende, nicht rein medizinische und defizitorientierte – Berücksichtigung von Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen von Schüler*innen mit Behinderungen im Rahmen der Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze erfolgen soll.
Ressourcenausstattung und klar definierte Zuständigkeiten
Für qualitativ hochwertige Bildung braucht es neben gut ausgebildeten Lehrer*innen, Pädagog*innen und anderem relevanten Personal v.a. auch die entsprechende Ausgestaltung und Ausstattung der Schulstandorte. Für diese sind die Schulerhalter zuständig, im Pflichtschulbereich ist dies regelmäßig die Gemeinde. Im Entwurf werden an sehr vielen Stellen für die Umsetzung inklusiven Unterrichts wichtige Punkte genannt, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Lehrer*innen fallen, obwohl diese (gemeinsam mit den Schulleitungen) die Normadressat*innen von Lehrplänen bzw. Lehrplanzusätzen sind.
Dies betrifft in weiten Teilen die allgemeinen didaktischen Grundsätze aller Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze und deren Umsetzung in Hinblick auf z.B. Lernmaterialien, sowie im größeren Ausmaß noch die Ausführungen zu den organisatorischen Rahmen der Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze. Hier sind die (barrierefreie) Ausgestaltung de Schulstandorts, Formen der Schulausstattung¹⁸ und auch Maßnahmen – wie z.B. räumliche Maßnahmen, Hilfsmittel und Assistenzpersonal – zu nennen, die in den Lehrplanzusätzen unter ausgleichenden Maßnahmen geführt werden.¹⁹ Gerade letztere spielen für die Berücksichtigung individueller Bedarfe zur Gewährleistung einer gleichberechtigten Teilhabe am Unterricht, im Sinne angemessener Vorkehrungen, eine wichtige Rolle. Die Entscheidung über die Anschaffung bzw. deren Finanzierung liegt jedoch für all die genannten Punkte nicht bei den Lehrer*innen bzw. Schulleitungen, sondern bei den Schulerhaltern.
Dies ist insofern problematisch, als dass so die Verantwortung für das Funktionieren inklusiven Unterrichts auf die Ebene der Lehrer*innen und Schulleitungen verschoben wird, während es für die verantwortlichen Verwaltungsebenen (Schulerhalter) keine Vorgaben gibt. Hierzu passt, dass sich laut Wirkungsfolgenabschätzung mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf keine finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden, und damit die Schulerhalter, ergeben werden.²⁰ Es ist also anzuzweifeln, inwieweit die Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze tatsächlich zu einer qualitativ hochwertigen Bildung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die nach ihnen unterrichtet werden sollen, führen.
Anwendbarkeit der Lehrplanzusätze
Grundsätzlich bleibt im vorliegenden Entwurf unklar, wie die Lehrplanzusätze angewendet werden sollen. In den Erläuterungen heißt es hierzu nur, dass „Die Zuerkennung eines Lehrplanzusatzes […] bei Schülerinnen und Schüler mit einer körperlichen oder emotional-sozialen bzw. psychischen Beeinträchtigung sowie Sinnesbeeinträchtigung möglich [ist].“²¹ Ob hierfür der entsprechende SPF eine formale Voraussetzung darstellt, bzw. der Lehrplanzusatz per Bescheid zuerkannt wird, und wenn ja welche Stelle hierfür zuständig ist, bleibt vollkommen unklar. Es fehlt folglich der rechtliche Rahmen für die Lehrplanzusatzzuerkennung. Daran schließt sich die wichtige Frage der Ressourcenzuweisung an die Schulstandorte – (mit)entscheidend für den Bildungserfolg bzw. -misserfolg der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen – auf Grundlage der Zuerkennung von Lehrplanzusätzen bzw. des SPFs an. Diese bleibt jedoch unbeantwortet.
Kompetenzorientierung
Die Kompetenzorientierung spielt in den Lehrplänen bzw. Lehrplanzusätzen dieses Entwurfs eine wichtige Rolle. Die Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze sollen „aus inklusionspädagogischer Perspektive kompetenzorientiertes Lernen ermöglichen.“²², zudem soll an die kompetenzorientierten Lehrpläne der Volks-, Mittel- und allgemeinbildenden höheren Schulen angeschlossen werden.
Problematisch an den vorliegenden Lehrplänen bzw. Lehrplanzusätzen ist hinsichtlich der Kompetenzorientierung jedoch, dass eine genaue Beschreibung bzw. Definition davon fehlt, was unter Kompetenzorientierung zu verstehen ist. Zudem müssen kompetenzorientierte Ziele auch als solche definiert werden. Weiters folgen die überfachlichen Kompetenzen in den fachlichen Zielen der Unterrichtsgegenstände keinem entwicklungspsychologischen Aufbau. Dies ist v.a. in Bezug auf die elementaren Bildungsinhalte der Fall. So bedarf es in den Teilen zur Kompetenzorientierung in den Lehrplänen bzw. Lehrplanzusätzen genauerer Ausführungen zu den wesentlichen Lerninhalten und zu den unterschiedlichen Komplexitätsstufen, auf denen sich die Lerninhalte erfahrbar machen lassen, um die unterschiedlichen Lern- bzw. Kompetenzniveaus der Schüler*innen berücksichtigen zu können. Hier wäre eine Orientierung an den entwicklungspsychologisch aufgebauten Handlungsfeldern des Lehrplans erhöhter Förderbedarf – die von sinnlich-aufnehmend bis begrifflich-abstrakt reichen²³ – zielführend gewesen.
Partizipative Erarbeitung und Einbindung externer Expert*innen
Die Ausführungen in dem vorliegenden Entwurf – v.a. in Bezug auf das Behinderungsmodell, das Berufsvorbereitungsjahr, die Anwendbarkeit der Lehrplanzusätze sowie das Konzept der Kompetenzorientierung – werfen die Frage auf, inwiefern Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen sowie externe Expert*innen in die Erstellung eingebunden wurden. Bei der Entwicklung von Lehrplänen werden aus Qualitätssicherungsgründen üblicherweise Expert*innen unterschiedlicher Fachrichtungen aus Wissenschaft und Forschung miteinbezogen. So werden die Curricula der Lehramtsausbildung an den Hochschulen beispielsweise unter Einbeziehung des Qualitätssicherungsrates entwickelt. In diesem Prozess werden bei Bedarf auch internationale Stellungnahmen angefordert.
Um diesem Umstand im Nachhinein gerecht zu werden, fordert der Österreichische Behindertenrat eine verpflichtende wissenschaftliche Evaluierung der Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze durch externe Expert*innen nach 5 Jahren. Im Sinne der Qualitätssicherung ist eine solche Evaluierung jedenfalls öffentlich auszuschreiben und mit ausreichend zeitlichen und finanziellen Ressourcen auszustatten. Zudem ist eine Veröffentlichung der Evaluierungsergebnisse vorzusehen.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Felix Steigmann BA MA
Quellen
1 Vorblatt und Wirkungsfolgenabschätzung S. 3. https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_E04E0018_38CA_4E8F_A041_76BE00181727/Materiali en_0001_470697BD_7FC8_4890_9376_DDF04211FCA7.pdf Letzter Zugriff: 13.06.2024
2 Vgl. UN-Behindertenrechtskonvention (2008/2016), Art. 1. https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=19 Letzter Zugriff: 17.06.2024.
3 Vgl. Theresia Degener: Disability in a human rights context, Laws 5, 35 (2016), S. 7
4 Vgl. z.B. Erläuterungen, S. 2; 6; Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe S. 18
https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_E04E0018_38CA_4E8F_A041_76BE00181727/Anlagen_0001_E426037D_9CDF_4FD1_BFAF_CA3C238DB8E8.pdf Letzter Zugriff: 21.06.2024; Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Sekundarstufe S. 20 https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_E04E0018_38CA_4E8F_A041_76BE00181727/Anlagen_0002_B396118A_5CA9_4C1F_811D_DA57B4A9641F.pdf Letzter Zugriff: 21.06.2024; Lehrplan Förderschwerpunkt Kognitive Entwicklung S.1 https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_E04E0018_38CA_4E8F_A041_76BE00181727/Anlagen_0003_E8609420_06B3_4163_82BF_818D1DEEB3EF.pdf Letzter Zugriff: 21.06.2024.
5 Vgl. z.B. Lehrplanzusatz Förderbereich Motorik/Bewegung S. 2, 9, 10 https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_E04E0018_38CA_4E8F_A041_76BE00181727/Anlagen_0007_CDE51E98_AF44_413B_AC9D_A1939383F929.pdf Letzter Zugriff: 21.06.2024; Lehrplanzusatz Förderbereich Sehen/Blindheit S. 10 https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_E04E0018_38CA_4E8F_A041_76BE00181727/Anlagen_0004_609ABFFC_9666_4B52_8DF1_EECB838D073B.pdf Letzter Zugriff: 21.06.2024.
6 ICD=International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, siehe auch https://www.who.int/standards/classifications/classification-of-diseases Letzter Zugriff: 19.06.2024.
7 Vgl. Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe S. 1, Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Sekundarstufe S. 1, Lehrplanzusatz Förderschwerpunkt Emotional-Soziale Entwicklung S. 2. https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_E04E0018_38CA_4E8F_A041_76BE00181727/Anlagen_0006_BB70FF38_8AFE_4155_8D0C_203DCE5422C3.pdf Letzter Zugriff: 21.06.2024
8 Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe S. 2
9 Lehrplanzusatz Förderbereich Motorik/Bewegung S. 1
10 Lehrplanzusatz Förderbereich Sehen/Blindheit S. 2
11 Vgl. für die Voraussetzungen für inklusive Bildung siehe Allgemeine Bemerkung Nr. 4 Art. 24 Recht auf inklusive Bildung (2013) para 20ff..
12 Erläuterungen S. 6, siehe auch Lehrplan Förderschwerpunkt kognitive Entwicklung, S. 25 FN 6.
13 Vgl. Lehrplan Förderschwerpunkt kognitive Entwicklung, S. 25 FN 6
14 Vgl. ebd., § 25 Abs. 5b. Siehe hierzu auch Schulorganisationsgesetz, § 24.
15 Vgl. UN-Behindertenrechtskonvention (2008/2016), Art. 2. https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=19 Letzter Zugriff: 19.06.2024.
16 Vgl. z.B. Lehrplanzusatz Förderbereich Motorik/Bewegung S. 9f.
17 Vgl. Abschlussbericht zur Studie Evaluierung der Vergabepraxis des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF) in Österreich 2023, S. 10, 168f. https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:5e6b7a7b-606a-448e-b0ca-07a84f419b4d/spf_eval.pdf Letzter Zugriff: 19.06.2024.
18 Vgl. Fünfter Teil – Organisatorische Grundsätze aller Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze
19 Vgl. Lehrplanzusatz Sehen/Blindheit S. 11f., Lehrplanzusatz Hören/Kommunikation S. 10, Lehrplanzusatz Emotional-Soziale Entwicklung S. 10, Lehrplanzusatz Motorik/Bewegung S. 9f.
20 Vgl. Vorblatt und Wirkungsfolgenabschätzung, S.1.
21 Erläuterungen, S. 8
22 Vgl. Vorblatt und Wirkungsfolgenabschätzung, S. 1.
23 Vgl. Lehrplan an der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf Sechter Teil https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/134/ANL3_4/NOR40226206 Letzter Zugriff: 21.06.2024.