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CAT-Prüfung: UNO besorgt

8. August 2024

UNO besorgt nach Prüfung Österreichs zu Übereinkommen gegen Folter

Österreich wurde in der ersten Jahreshälfte 2024 von den Vereinten Nationen nach dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CAT) geprüft.

Am 12.06.2024 veröffentlichte der UN-Ausschuss gegen Folter seine abschließenden Bemerkungen nach Beendigung des Staatenprüfungsverfahrens.

Das Resümee startet mit einer kurzen Aufzählung positiver Aspekte. So begrüßt der UN-Ausschuss gegen Folter Initiativen zur Änderung von Österreichs Politik und Verfahren hin zu besserem Schutz der Menschrechte. Eine der genannten Initiativen ist die Verabschiedung des Nationalen Aktionsplan Behinderung (2022-2030).

Der überwiegende Teil der abschließenden Bemerkungen jedoch weist gravierende Defizite Österreichs, auch im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen, aus:

Haftbedingungen

Der UN-Ausschuss äußert sich besorgt über die unzureichende Gesundheitsversorgung von Gefangengen mit psychosozialen Behinderungen und erwähnt Fälle von Vernachlässigung. Dies sei auf zu wenig Personal im Gesundheitswesen und Defizite in der Ausbildung zurückzuführen.

Der UN-Ausschuss richtete daher unter anderem folgende Empfehlungen an Österreich:

Österreich soll

… die Bereitstellung von

  • geschlechts-
  • altersspezifischer,
  • kulturell angemessener

medizinischer – einschließlich psychiatrischer – Versorgung, für alle Personen im Freiheitsentzug, insbesondere für Personen mit Lernschwierigkeiten und psychosozialen Behinderungen, verbessern.

… sicherstellen, dass Einzelhaft nur in Ausnahmefällen angewandt wird und, dass alle Fälle von Isolationshaft ordnungsgemäß registriert und dokumentiert werden.

Der UN-Ausschuss macht Österreich außerdem auf Regel 45 (2) der Nelson-Mandela-Regeln[1] aufmerksam, wonach Einzelhaft bei Gefangenen mit Lernschwierigkeiten und/oder psychosozialen oder körperlichen Behinderungen verboten ist, wenn sich deren Zustand durch eine solche Maßnahme verschlimmern würde.

Es ist besonders bemerkenswert, dass der Anti-Folter Ausschuss der Vereinten Nationen Österreich schriftlich und öffentlich auf diese Regel aufmerksam macht.

Forensisch-psychiatrische Einrichtungen

Der UN-Ausschuss gegen Folter würdigt jene Maßnahmen, die Österreich ergriffen hat, um die Situation von Menschen mit Behinderungen, die in forensisch-psychiatrischen Einrichtungen inhaftiert sind, zu verbessern. Ausdrücklich positiv hervorgehoben wird das Verbot der Verwendung von Netzbetten und anderen käfigähnlichen Betten.

Um diese Würdigung des UN-Ausschusses in einen Kontext zu stellen, sei an dieser Stelle angemerkt, dass das Verbot der Verwendung von Netzbetten nur ein erster Schritt sein kann. Zufolge einer Presseaussendung des VertretungsNetz vom April 2024[2], die sich auf Auswertungen der Patientenanwaltschaft bezieht, waren rund 34 Prozent der Patient*innen 2023 im Zuge ihrer Unterbringung von einer

„weitergehenden Beschränkung der Bewegungsfreiheit“ (z.B. Fixierung mit Gurten am Bett, verschlossene Krankenzimmer) betroffen.

Auch der UN-Ausschuss äußert sich besorgt darüber, dass Österreichs Gesetze, einschließlich des Unterbringungsgesetzes[3], eine unfreiwillige Inhaftierung und Zwangsbehandlung aufgrund von Beeinträchtigungen zulassen.

Der UN-Ausschuss ist auch besorgt über die rechtliche Zulässigkeit von gewissen Maßnahmen und Praktiken in Haftanstalten in Bezug auf Menschen – einschließlich Kindern – mit Behinderungen, insbesondere Menschen mit Lernschwierigkeiten und/oder psychosozialen Behinderungen. Genannt werden der weiterhin übliche, teils lang andauernde Einsatz von Einzelhaft, Absonderung, körperliche und chemische (medikamentöse) Zwangsmaßnahmen sowie andere restriktive Praktiken.

Österreich sollte:

a) eine Überprüfung aller Rechtsvorschriften, einschließlich des Unterbringungsgesetzes[4], in Erwägung ziehen, die Freiheitsentzug aufgrund von Beeinträchtigungen und erzwungene medizinische Eingriffe bei Menschen mit Behinderungen, insbesondere bei Menschen mit Lernschwierigkeiten und/oder psychosozialen Behinderungen, zulasse

b) die Anwendung von Einzelhaft bei Personen mit Lernschwierigkeiten und/oder psychosozialen Behinderungen, einschließlich Kindern, verbieten, wenn sich ihr Zustand durch solche Maßnahmen verschlimmern würde, und sicherstellen, dass Zwangsmittel und Gewalt

  • im Einklang mit dem Gesetz
  • unter angemessener Aufsicht
  • so kurz wie möglich und
  • nur dann eingesetzt werden, wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist

c) betreffend Misshandlungsvorwürfe in öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen

  • unverzügliche, unparteiische und gründliche Untersuchungen durchführen
  • Personen, die der Misshandlung verdächtigt werden, strafrechtlich zu verfolgen und, falls sie für schuldig befunden werden, sicherstellen, dass sie entsprechend der Schwere ihrer Taten bestraft werden und
  • den Opfern wirksame Rechtsbehelfe und Wiedergutmachung zu gewähren;

d) regelmäßige Schulung des gesamten medizinischen und nichtmedizinischen Personals, einschließlich des Sicherheitspersonals, in Bezug auf Standards und Methoden der Pflege von Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Menschen mit Lernschwierigkeiten und/oder psychosozialen Behinderungen, sicherstellen.

Einordnung und Conclusio

Der UN-Ausschuss gegen Folter hat Österreich ein eindeutiges Zeugnis mit umfassenden, drängenden und konkreten Aufgaben ausgestellt.

Einige der genannten Aspekte wurden bereits im September 2023 vom UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung aufgegriffen:

„Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat (Anm: Österreich),
a) Isolierung und den Einsatz körperlicher und chemischer Zwangsmaßnahmen und anderer restriktiver Praktiken in geschlossenen Anstalten zu beenden;
b) ausreichende Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich psychischer Unterstützung, und qualifiziertes Personal in geschlossenen Anstalten bereitzustellen, ins besondere für Menschen mit intellektuellen und/oder psychosozialen Behinderungen.“[5]

Das Ergebnis der aktuellen Staatenprüfung aus Juni 2024 zeigt, dass sich die Situation in den letzten 9 Monaten nicht verbessert hat.

Der Österreichische Behindertenrat wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass Österreich sowohl die Haftbedingungen als auch die Situation in forensisch-psychiatrischen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen verbessert.

LINK: g2408113.pdf (un.org)

[1] United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners (the Nelson Mandela Rules) https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n15/443/41/pdf/n1544341.pdf?token=ZVkyGv0OErNU1fIsw0&fe=true; Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen (Nelson-Mandela-Regeln) https://www.unodc.org/documents/justice-and-prison-reform/Nelson_Mandela_Rules-German.pdf.
[2] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240415_OTS0012/vertretungsnetz-neue-daten-zu-unterbringungen-in-der-psychiatrie
[3] Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch kranker Personen in Krankenanstalten. StF: BGBl. Nr. 155/1990
[4] Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch kranker Personen in Krankenanstalten. StF: BGBl. Nr. 155/1990
[5] UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, UN-BRK, Abschließende Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Österreichs 2023 (CRPD/C/AUT/CO/2-3) 38) https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:a0700fa3-63ae-444f-962c-11edf3360bf5/2._UN-BRK-Staatenpr%C3%BCfung_%C3%9Cbersetzung_abschlie%C3%9Fende_Bemerkungen_DE_mit_Korrigendum.pdf

von Nicola Onome Sommer

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