Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrats zum Entwurf eines Gesetzes über die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung im Land Salzburg (Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025)
Der Österreichische Behindertenrat ist die Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt dem Land Salzburg für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Der Österreichische Behindertenrat begrüßt grundsätzlich, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf auf „die Beschaffung und Beibehaltung von qualitativ gutem Wohnraum zu leistbaren Bedingungen in einer gesunden ökologisch nachhaltigen und vielfältig gestalteten Wohnumwelt“1 für die Bevölkerung des Landes Salzburg abgezielt wird. Damit Menschen mit Behinderungen ein gleichberechtigtes und vor allem menschenwürdiges und selbstbestimmtes Leben führen können, braucht es jedoch insbesondere leistbaren barrierefreien Wohnraum.
Gleichzeitig steht die Förderung von segregierenden Einrichtungen – wie z.B. Wohnheime für Menschen mit Behinderungen – der Selbstbestimmung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen diametral gegenüber.
In diesem Sinne sind aus Sicht des Österreichischen Behindertenrats folgende Anmerkungen zu machen.
Anmerkungen
Barrierefreiheit
Laut den Erläuterungen des vorliegenden Entwurfs ist „alten- und behindertengerechtes Wohnen“2 eines der Ziele des Gesetzes. Umso überraschender ist es, dass der Entwurf nicht weiter ausführt, was unter alters- und behindertengerechtem Wohnen zu verstehen ist. Folglich fehlen Bestimmungen, welche die Bedarfe von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen näher benennen und deren Berücksichtigung bei der Wohnbauförderung gewährleisten, zur Gänze.
Exemplarisch sei hier auf das zentrale Element der Barrierefreiheit verwiesen. In diesem Sinne fordert der Österreichische Behindertenrat die Mindeststandards der Barrierefrei nach der ÖNORM B1600 bei der Errichtung und Ausstattung als grundlegende im vorliegenden Gesetzesentwurf als verbindliche Förderungsvoraussetzung, bzw. alternativ als Voraussetzung für einen erhöhten Förderzuschuss zu verankern. Zudem wird gefordert den vorliegenden Entwurf um eine Anlage 1, in der die ÖNORMEN B1600 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen) und ÖNORM EN 81-70 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen) kundgetan sind, zu ergänzen.
Selbstbestimmung und Inklusion
Im Rahmen der Staatenprüfung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2023 empfahl der UN-Fachausschuss Österreich – unter Verweis auf die Umsetzungspflicht der Länder3 – nebst einer umfassenden De-Institutionalisierungsstrategie keine weiteren Investitionen in bestehende oder neue Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu tätigen. Die Förderung segregierender Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen bindet Ressourcen, die u.a. dringend für mehr bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen für ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinschaft, sowie ausreichend leistbaren barrierefreien Wohnbau benötigt werden. Zudem läuft sie dem Recht von Menschen mit Behinderungen auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft4 zuwider.
Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat in § 3 Abs. 1 Z. 7 „[…] Einrichtungen für psychisch, kognitiv und/oder körperlich beeinträchtigte Menschen […]“ ersatzlos zu streichen und die Erläuterungen zu § Abs. 1 Z. 7 (Begriffsbestimmung zu Wohnheim für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand) bzw. zum 4. Unterabschnitt (Förderung der Errichtung von Wohnheimen) um eine Klarstellung der Nichtförderung von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen zu ergänzen.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Felix Steigmann BA MA
1 Gesetzesentwurf, § 1 Abs. Z. 1.
2 Erläuterungen, S. 4.
3 Vgl. Abschließende Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Österreichs (CRPD/C/AUT/CO/2-3), para. 8
4 Vgl. UN-Behindertenrechtskonvention, Art. 3 lit c. Letzter Zugriff: 23.10.2024.
Stellungnahme Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 (PDF)
Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrats zum Gesetz zur Salzburger Wohnbauförderung und deren Umsetzung durch die entsprechende Durchführungsverordnung
Allgemeines
Der Österreichische Behindertenrat begrüßt grundsätzlich, dass mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf die Durchführung des auf „die Beschaffung und Beibehaltung von qualitativ gutem Wohnraum zu leistbaren Bedingungen in einer gesunden ökologisch nachhaltigen und vielfältig gestalteten Wohnumwelt“1 abzielenden Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes vollzogen werden soll. Wie jedoch bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Entwurf des Salzburger Wohnbauförderungsgesetz dargelegt, ist leistbarer barrierefreier Wohnraum eine Grundvoraussetzung für ein gleichberechtigtes und vor allem menschenwürdiges und selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen.2
Zudem ist an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen, dass die Förderung von segregierenden Einrichtungen – wie z.B. Wohnheime für Menschen mit Behinderungen – der Selbstbestimmung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen diametral gegenübersteht.
In diesem Sinne sind aus Sicht des Österreichischen Behindertenrats folgende Anmerkungen zu machen.
der Länder3 – nebst einer umfassenden De-Institutionalisierungsstrategie keine weiteren Investitionen in bestehende oder neue Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu tätigen. Die Förderung segregierender Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen bindet Ressourcen, die u.a. dringend für mehr bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen für ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinschaft, sowie ausreichend leistbaren barrierefreien Wohnbau benötigt werden. Zudem läuft sie dem Recht von Menschen mit Behinderungen auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft4 zuwider.
Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat § 18 um folgenden fett gedruckten Zusatz zu ergänzen:
[…] „(3) Förderungen für Wohnheime für Menschen mit Behinderungen sind im Rahmen dieser Verordnung nicht vorgesehen.“Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Felix Steigmann BA MA
1 Gesetzesentwurf, § 1 Abs. Z. 1.
2 https://www.behindertenrat.at/2024/11/stellungnahme-salzburger-wohnbaufoerderungsgesetz-2025/ Letzter Zugriff: 18.11.2024.
3 Vgl. Abschließende Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Österreichs (CRPD/C/AUT/CO/2-3), para. 8, https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:a0700fa3-63ae-444f-962c-11edf3360bf5/2._UN-BRK-Staatenpr%C3%BCfung_%C3%9Cbersetzung_abschlie%C3%9Fende_Bemerkungen_DE_mit_Korrigendum.pdf Letzter Zugriff: 23.10.2024.
4 Vgl. UN-Behindertenrechtskonvention, Art. 3 lit c. https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=19 Letzter Zugriff: 23.10.2024.