Mit 20. November 2024 ist die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen seit 35 Jahren in Kraft, seit seit 32 Jahren gelten die Kinderrechte auch in Österreich.
Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein Dokument, das die Bedürfnisse und Interessen von Kindern betont, etwa das Recht auf Freizeit, das Recht auf Bildung oder auch das Recht auf Schutz vor Gewalt. In Artikel 23 wird das Recht auf die Förderung von Kindern mit Behinderungen festgelegt, in Artikel 28 das Recht auf Bildung, Schule und Berufsausbildung.
Es ist ein fundamentales Menschenrecht lernen zu dürfen und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies hat auf der Basis von Nichtdiskriminierung, Nichtaussonderung und Chancengleichheit gewährt zu werden.
Eine fundierte Schul- und Berufsausbildung ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen erfolgreich in die Arbeitswelt inkludiert werden können. Sie ist ein wichtiger Grundstein dafür, dass Menschen mit Behinderungen durch Berufstätigkeit ihren Lebensunterhalt verdienen und damit selbstbestimmt und unabhängig leben können.
Der Österreichische Behindertenrat fordert, inklusive Bildung auf allen Ebenen konkret und zügig umzusetzen.
Dazu haben u.a. der Bund und die Länder eine Vereinbarung abzuschließen, womit inklusive Bildung von den Angeboten für Kleinkinder bis zur universitären Ausbildung sowie lebenslanges Lernen unverzüglich festgelegt werden:
Inklusive Bildung verlangt insbesondere:
- Verpflichtende Bildungsangebote haben Menschen mit Behinderungen einzuschließen. Eine Behinderung darf niemals – außer bei akutmedizinischer Notwendigkeit – der Grund sein, Menschen von Bildung auszuschließen.
- Die Ausnahmeregelung vom verpflichtenden Kindergartenjahr für Mädchen und Buben mit Behinderungen ist zu streichen.
- Das Angebot an Inklusiven Kindergartenplätzen ist im Rahmen der Kindergartenmilliarde massiv auszubauen.
- Es sind alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen für Inklusive Bildung zu setzen und alle Bildungsstandorte und Beschulungsformen mit den erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen auszustatten, damit alle Kinder in ihrer Unterschiedlichkeit gemeinsam unterrichtet, gefördert und wertgeschätzt werden können.
- Dazu sind koordinierte Etappenpläne von den Bundesländern und dem Bund – inkl. verbindlicher Zeitlinien und Prozessteuerung – zu beschließen, deren Ziel es ist, dass es nach einem Übergangsprozess keine Sonderformen der Bildungseinrichtungen mehr gibt und alle Kinder die Regelschule bzw. eine inklusive elementarpädagogische Bildungseinrichtung besuchen können.
- Finanzierung: Es bedarf ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für inklusive Bildung, generell und verstärkt in der Implementierungsphase.
- Barrierefreiheit: Bildungseinrichtungen und Lehrmaterial müssen so gestaltet werden, dass sie den unterschiedlichen Anforderungen der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen entsprechen. Dies sollte auch in die Kriterien von Förderungen in allen Bereichen des Bildungswesens verpflichtend aufgenommen werden.
- Barrierefreie Kommunikation (wie Österreichische Gebärdensprache, unterstützte Kommunikation, Schriftdolmetschung sowie Leichte Sprache) muss bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.
- Inklusionspädagogik muss als Pflichtfach in allen pädagogischen Ausbildungen bestehen bleiben.
- Ein System von Unterstützungspersonal ist in allen Schulen und Bildungseinrichtungen bedarfsgerecht auszubauen.
- Ausbau und Verbesserung des Fortbildungsangebotes für Lehrer*innen und die Schulaufsicht und der Einsatz von zusätzlichen Lehrkräften, sowie Aufnahme von Lehrpersonal mit Behinderungen.
- Bestmögliche individuell angepasste Förderungen von Schüler*innen und Studierenden mit Behinderungen.
- Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf ist ein Rechtsanspruch auf ein 11. und 12. Schuljahr in der Stammschule einzuräumen.
- Es sind bedarfsgerechte Angebote an inklusiver Nachmittagsbetreuung (Hort) zu schaffen.
- Bedarfsgerechte Persönliche Assistenz im gesamten Bildungsbereich, unabhängig von der Art der Behinderung (wie für den Bereich der Bundesschulen von einem Gericht im Rahmen einer Verbandsklage festgestellt), ist zur Verfügung zu stellen.
- Alle Angebote der Erwachsenenbildung und höheren Ausbildung inklusive der universitären Ausbildung müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.
- Beratungsangebote für Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sind auf- und auszubauen.
- Sensibilisierungsmaßnahmen für Eltern von Kindern und Jugendlichen ohne Behinderungen sind zu etablieren.