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Stellungnahme zur Steiermärkischen Pflegewohnheimverordnung

9. Dezember 2024

Stellungnahme

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Pflegewohnheimen und Pflegeplätzen nach dem Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz (Steiermärkische Pflegewohnheimverordnung)

Wien, am 06.12.2024
Der Österreichische Behindertenrat ist die Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt dem Land Steiermark für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:

Allgemeines

Der Österreichische Behindertenrat begrüßt grundsätzlich, dass mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf die nähere Ausgestaltung der Pflegewohnheime in der Steiermark u.a. hinsichtlich Größe, Ausstattung und Pflege geregelt werden soll. Damit ein gleichberechtigtes, menschenwürdiges und möglichst selbstbestimmtes Leben für alle Bewohner*innen in Pflegewohnheimen gewährleistet ist bedarf es jedoch umfassender Barrierefreiheit. Zum effektiven Schutz vor Gewalt gegenüber Österreichischer Behindertenrat Seite 2 der Pflegewohnheimbewohner*innen, insbesondere Menschen mit Behinderungen braucht es zudem effektive Gewaltschutzkonzepte. Weiters sind die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen in Pflegewohnheimen in Krisen- und Katastrophenfällen zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind aus Sicht des Österreichischen Behindertenrats folgende Anmerkungen zu machen.

Anmerkungen

Barrierefreiheit bzw. zu § 7

Ein zentrales Element für ein gleichberechtigtes, menschenwürdiges und möglichst selbstbestimmtes Leben für die Bewohner*innen in einem Pflegewohnheim ist die (bauliche) Barrierefreiheit. Sie stellt eine wichtige Grundvoraussetzung für das selbstbestimmte bzw. selbstständige sich Bewegen innerhalb des eigenen Zimmers, der Pflegeeinheit und darüber hinaus im erweiterten Pflegewohnheim dar. In diesem Kontext ist es erfreulich, dass der Barrierefreiheit in dem vorliegenden Verordnungsentwurf ein eigener Paragraf gewidmet ist. Jedoch wird die Barrierefreiheit dabei nicht umfassend genug gedacht. So müssen alles Eingänge und Aufzüge nicht nur barrierefrei erreichbar, sondern insbesondere auch barrierefrei nutzbar sein. Dies hat für Fälle in denen das Gebäude möglichst schnell verlassen werden muss unbedingt auch für Fluchtwege und Notausgänge zu gelten. Zusätzlich sollten alle Räume, die von den Bewohner*innen genutzt werden können, also auch Räume für Zwecke der Kommunikation gemäß § 6 des Verordnungsentwurfs barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat, dass § 7 durch folgendes in fett ergänzt wird:

„(1) Zumindest ein Eingang, möglichst der Haupteingang, ein Notausgang sowie Fluchtwege und ein Aufzug des Gebäudes müssen stufenlos und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein.

[…]

(3) Auf beiden Seiten folgender Türen muss ein barrierefreier Anfahrbereich vorgesehen werden, der von Möblierung freizuhalten ist:

1. Türen im Gangbereich;

2. Türen zu Pflegebädern;

3. Türen der Bewohnerinnen-/Bewohnerzimmer;

4. Türen zu Therapieräumen;

5. Türen zu Gemeinschaftsräumen

6. Türen zu Räumen für Zwecke der Kommunikation gemäß § 6.“

Der Verweis auf die ÖNORM B 1600 (Barrierefreies Bauen) und die ÖNORM B 1601 (Barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten) in den Erläuterungen zu § 7 des Verordnungsentwurfs in Bezug auf die Errichtung von Pflegewohnheimen ist durchaus positiv zu bewerten. Um umfassende Barrierefreiheit
für die Bewohner*innen wirklich garantieren zu können, braucht es jedoch Verbindlichkeit.

Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat die Mindeststandards der Barrierefrei nach der ÖNORM B1600 (Barrierefreies Bauen), ÖNORM B 1601 (Barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten) und ÖNORM EN 81-70 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen) als verbindliche Standards festzuschreiben. Zudem wird gefordert den vorliegenden Entwurf um eine Anlage 1, in der die genannten Normen kundgetan sind, zu ergänzen.

Gewaltschutz

Menschen mit Behinderungen, und insbesondere Frauen mit Behinderungen, haben ein deutliches höheres Risiko Gewalt zu erfahren als Menschen ohne Behinderungen.¹ Hoher Handlungsbedarf besteht hier vor allem in Bezug auf sexualisierte Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen.² Gerade in institutionalisierten Wohnangeboten – also auch in Pflegewohnheimen – ist die Wahrscheinlichkeit von Gewalterfahrungen für Menschen mit Behinderungen im Vergleich besonders hoch.³ Um Menschen mit Behinderungen sowie alle anderen Bewohner*innen in Pflegewohnheimen effektiv schützen zu können braucht es (neben dem schon vorhandenen Pflege- und Betreuungskonzept, siehe § 9) ein für jedes Pflegewohnheim verpflichtendes Gewaltschutzkonzept. Gewaltschutzkonzepte, die sich als Teil einer entsprechenden Organisationskultur an den Grundsätzen der UN-Behindertenrechtskonvention – wie Partizipation, Selbstbestimmung, Empowerment und Chancengleichheit  orientieren, sind bei für die Prävention sowie dem Schutz vor Gewalt besonders wirksam.⁴

Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat den vorliegenden Verordnungsentwurf um Ausführungen zu einem verpflichtenden Gewaltschutzkonzept zu ergänzen. Hierbei ist u.a. darauf zu achten, dass ein solches Konzept von Expert*innen aus Wissenschaft und Praxis entwickelt wird. Zudem ist die Etablierung von Gewaltschutzbeauftragten, unabhängigen Ansprechpartner*innen sowie von regelmäßigen Risikoanalysen und externen Evaluationen vorzusehen. Bei all diesen Aspekten ist zudem der aktive und wirksame Einbezug von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen zu gewährleisten.

Krisenvorsorge und Katastrophenschutz

Das Vorhandensein von Bestimmungen zur Krisenvorsorge ist positiv zu bewerten. Damit Krisenvorsoge inklusiv ist und somit Menschen mit Behinderungen, die in Pflegewohnheimen leben, mitgedacht und in der Konsequenz effektiv geschützt werden können braucht es jedoch mehr. So ist sicherzustellen, dass entsprechende Schulungen und Übungen unter aktivem Einbezug der Bewohner*innen der Pflegewohnheime und unter möglichst realistischen Bedingungen durchgeführt werden.

Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat, dass § 10 Abs. 3 durch folgendes in fett ergänzt wird:

„(3) Für das Personal sind unter aktivem Einbezug der Bewohner*innen zumindest einmal pro Kalenderjahr Schulungen und Übungen zu den im Krisenvorsorgekonzept enthaltenen Maßnahmenplänen durchzuführen und zu
dokumentieren.“

Über die Krisenvorsorge zur Sicherstellung des technischen Betriebs im Falle der Unterbrechung externer Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 hinausgehend braucht es weiters Katastrophenschutz. Verpflichtende Katastrophenschutzpläne auf Einrichtungsebene können – neben und zusammen mit jenen auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene – effektiv zum Schutz aller Bewohner*innen von Pflegeheimen, im Katastrophenfall beitragen. Ganz grundsätzlich sind bei der Entwicklung solcher Pläne Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen wirksam zu beteiligen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen sozialen Struktur in den Pflegeheimen (z.B. Alter und Anzahl der Bewohner*innen, Unterstützungsbedarf, Behinderungsformen etc.) hat ein Katastrophenschutzplan sicherzustellen, dass sowohl das Personal als auch die Bewohner*innen rechtzeitig, handlungsorientiert und barrierefrei gewarnt bzw. alarmiert werden. Um effektiven Schutz für alle Bewohner*innen und insbesondere für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten haben Warnung bzw. Alarmierung unbedingt nach dem Mehr-Sinne-Prinzip (akustisch, visuell und über persönliche Kontaktaufnahme) zu erfolgen. Zudem hat ein Katastrophenschutzplan Szenarien für unterschiedliche Katastrophenfälle (z.B. Hochwasser, Waldbrand, Hitzewelle etc.) zu enthalten, welche regelmäßig und unter möglichst realistischen Bedingungen im Rahmen von Katastrophenschutzübungen zu simulieren sind. Auch muss der Katastrophenschutzplan sowohl dem Personal als auch den Bewohner*innen in verständlicher Form zur Kenntnis gebracht und in barrierefreier Form ausgehängt werden.

Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat die Verordnung um entsprechende Ausführungen zu verpflichtenden Katastrophenschutzplänen zu ergänzen.

Peer-Beratung im Rahmen der Leistungen für Bewohner*innen mit psychischen Erkrankungen

Neben Leistungen der Grundbetreuung (§ 14) sieht der vorliegende Verordnungsentwurf in § 15 zusätzliche Betreuungsleistungen für Bewohner*innen mit psychischen Erkrankungen vor. Damit diese Betreuungsleistungen möglichst bedarfsgerecht angeboten und erbracht werden können ist die Berücksichtigung der Lebenswelt von Menschen mit psychischen Erkrankungen unerlässlich. Dies lässt sich insbesondere durch Peer-Beratung, also durch die Beratung von Menschen mit psychischen Erkrankungen durch (ehemals betroffene) Menschen mit psychischen Erkrankungen gewährleisten.

Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat die Erläuterungen zu § 15 um entsprechende Ausführungen über Peer-Beratung im Rahmen der Leistungen für Bewohner*innen mit psychischen Erkrankungen zu ergänzen.

Mit besten Grüßen,

Für Präsident Klaus Widl

Felix Steigmann BA MA

Verweise

1. Siehe hierzu: BMASGK: Erfahrungen und Prävention von Gewalt an Menschen mit Behinderungen. 2019. https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=718 Letzter Zugriff: 03.12.2024.
2. Vgl. ebd.: S. 32f.
3. Vgl. ebd.: S. 462f.
4. Vgl. ebd.: S. 34, 78.

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