Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrats zum Entwurf einer Verordnung, mit der die Bäderhygieneverordnung 2012 geändert wird
Der Österreichische Behindertenrat ist die Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Der Österreichische Behindertenrat begrüßt grundsätzlich, dass mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf auf Entwicklungen hinsichtlich des Stands der Technik und sich daraus ergebenden Anpassungsbedarf bei der Hygiene in Bädern reagiert wird. Gleichzeitig muss weiterhin gewährleistet werden, dass der gleichberechtigte und barrierefreie Zugang zu Bädern und den zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen (wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen1) für alle Menschen in allgemein üblicher Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich ist. Dies betrifft insbesondere auch Menschen mit Behinderungen, die einen Assistenzhund gemäß § 39a Bundes-Behindertengesetz (BBG) nutzen.
In diesem Sinne sind aus Sicht des Österreichischen Behindertenrats folgende Anmerkungen zu machen.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 76 Abs. 3 bzw. § 88 Abs. 5
Hier wird ausgeführt, dass Haustiere nicht in die Anlage sowie das Badewasser von Kleinbadeteichen (§ 76 Abs. 3) bzw. in die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen (§ 88 Abs. 5) mitgenommen werden dürfen. Dies wird mit hygienischen Gründen gerechtfertigt.2 In Bezug auf die Mitnahme von Haustieren scheint eine sachliche Rechtfertigung vorzuliegen.
Assistenzhunden gemäß § 39a BBG sind jedoch keine Haustiere. Sie sind Hunde, die „sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und […] wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung“3 eignen. Sie sollen „zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden“.4 Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe von § 39a Abs. 4-6 und 7 BBG.
Assistenzhunde sind für ihre Halter*innen mit Behinderungen eine Grundvoraussetzung für die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft und damit – im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – für einen barrierefreie Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.5
Daher gibt es bei Assistenzhunden – im Unterschied zu Haustieren – keine sachliche Rechtfertigung für ein Verbot diese in weite Teile der Anlagen mitzunehmen.
Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat, dass § 76 Abs. 3 durch folgendes in fett
„(3) Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz.“
Sowie, dass § 88 Abs. 5 durch folgendes in fett
„(5) Haustiere dürfen nicht mitgenommen werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz insb. betreffend WC-Anlagen, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen. Bei Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Duschanlagen und Solarien dürfen die Assistenzhunde von der Halter*in bis zur Eingangstüre, jedoch nicht mit hineingenommen werden.“
ergänzt wird.
In Bezug auf Duschanlagen und Solarien regt der Österreichische Behindertenrat zudem eine Spezifizierung der Erläuterungen an. So soll in den Erläuterungen klargestellt werden, dass „bis zur Eingangstüre“ im Fall einer Duschanlage bedeutet, dass der Assistenzhund so nahe wie möglich an die jeweilige von der Halter*in genutzte Dusche mitgenommen werden darf, ohne dabei den von anderen Besucher*innen genutzten Nassbereich zu betreten. Im Fall von Solarien soll der Assistenzhund bis direkt neben die Solariumsliege mitgenommen werden dürfen.
Darüberhinausgehend regt der Österreichische Behindertenrat eine Klarstellung zur Mitnahme von Assistenzhunden bezüglich der in den Abschnitten 2 und 3 Bäderhygieneverordnung behandelten Becken und Warmsprudelwannen (Whirlwannen) an. Um Rechtssicherheit für Menschen mit Behinderungen, die einen Assistenzhund gemäß § 39a BBG nutzen, zu gewährleisten ist es wichtig explizit festzuhalten, dass Assistenzhunde von der Halter*in bis zum Becken- bzw. Wannenrand, jedoch nicht mit in diese hineingenommen werden dürfen.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Felix Steigmann BA MA
1 Bäderhygieneverordnung, § 88 Abs.
2 Vgl. Erläuterungen, S. 10f.
3 Bundesbehindertengesetz (BBG), § 39a Abs. 1
4 Ebd., § 39a Abs. 2
5 Vgl. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 5