Nachdem ihr die Buchung eines rollstuhlgerechten Kurbetriebs in Niederösterreich aufgrund der beabsichtigten Mitnahme ihres Assistenzhundes verweigert worden war, wehrte sich eine auf einen Rollstuhl sowie einen Assistenzhund angewiesene Frau mit Hilfe des Klagsverbands und des Vereins Freunde der Assistenzhunde Europas vor Gericht. Der Assistenzhund gleicht Mobilitätseinschränkungen aus, indem er Türen öffnet oder Gegenstände aufhebt. Die Abweisung des Hotels empfand die Klägerin als demütigend, weil dadurch ihre gesellschaftliche Teilhabe eingeschränkt werde. Das Gericht sprach der Frau einen Schadenersatz von 800,00 Euro zu. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Halterin des Assistenzhundes, der die Inanspruchnahme der Leistungen des Gesundheitshotels verwehrt worden war, hatte im Schriftverkehr für die Hotelbuchung angegeben, aufgrund ihrer Behinderung auf das Hilfsmittel Assistenzhund angewiesen zu sein. Somit müsse ihr dieser beispielsweise in den Therapieraum, ins Restaurant oder den Wellnessbereich folgen, wo er auf einem zugewiesenen Platz auf seinen Einsatz warten würde. Ein Kontakt mit anderen Hotelgästen sei nicht vorgesehen.
Grundsätzlich haben Assistenzhunde Zutritt zu Ordinationen, Krankenhäusern (inklusive Krankenzimmer und Gänge), Pflegeheimen sowie anderen Reha-Einrichtungen und Hotels – und dort insbesondere auch in den Therapiebereich, Restaurants, Wellnessbereiche. Der Zutritt ist nur zu besonders sensiblen Bereichen wie Wundversorgungsräumen ausgeschlossen.
Hotelbetrieb wollte Mitnahme von Assistenzhund nicht zulassen
Dennoch argumentierte der Hotelbetreiber, dass Hunde im Allgemeinen und somit auch Assistenzhunde im Besonderen in bestimmten Bereichen des Gesundheitshotels aus medizinischen und hygienischen Gründen nicht zugelassen werden können. Vor allem die gesundheitliche Gefährdung von Patient*innen mit Atemwegserkrankungen mache es erforderlich, den Therapiebereich, den Schwimmbadbereich und das Restaurant für den Zutritt durch Hunde auszunehmen. Darüber hinaus seien im Betrieb drei Mitarbeiterinnen mit einer Hundeallergie beschäftigt.
Assistenzhunde sind „Hilfsmittel“
Der Leitfaden der Wirtschaftskammer Österreich zum barrierefreien Reisen lautet auszugsweise wie folgt: „Grundsätzlich sind Assistenzhunde ‚Hilfsmittel‘ und dürfen sich in vielen Bereichen des Hotels aufhalten (z.B.: auch im Restaurant). Informieren Sie Ihren Gast, in welchen Bereichen Hunde nicht zugelassen werden dürfen, bzw. bitten Sie um Verständnis dafür, dass es auf Grund von Hygienevorschriften einzelne Zugangsbeschränkungen gibt (Sauna, Schwimmbecken). Bieten Sie aber die Möglichkeit, dass der Hund in der Nähe dieser Einrichtung ohne Gefährdung bleiben kann.“
Im Vergleich zu anderen (menschlichen) Gästen geht in medizinischer Hinsicht von einem Assistenzhund kein erhöhtes Risiko für Hotelbenutzer*innen und Mitarbeiter*innen der Beklagten aus.
Urteil zum Diskriminierungsschutz für Menschen mit Assistenzhunden
„Ich freue mich über das richtungsweisende Urteil für Menschen mit Assistenzhunden. Das Mitführen von Assistenzhunden darf kein Grund sein, um Menschen den Zutritt zu einem Hotel oder einem Restaurant zu verweigern. Denn das ist diskriminierend“, freut sich Lisa Schrammel, Juristin des Klagsverbands.
„Leider ist das kein Einzelfall“, berichtet Gloria Petrovics, Vorsitzende des Vereins Freunde der Assistenzhunde Europas, der die Klägerin unterstützt hatte, aus der Praxis. „Diskriminierungen von Menschen mit Assistenzhunden passieren am laufenden Band.“ Betroffen seien laut Petrovics und dem Veterinärmediziner Karl Weissenbacher vom Messerli Forschungsinstitut österreichweit rund 560 Personen, die auf Assistenzhunde angewiesen sind. Der Verein Freunde der Assistenzhunde Europas hat den Fall beim Klagsverband eingebracht und das Gerichtsverfahren unterstützt. Petrovics betont: „Assistenzhunde sind keine Haustiere, sondern Hilfsmittel, wie Blindenstöcke oder Rollstühle, die ihren Halter*innen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen.“
„Ich bin froh, den mühsamen Gerichtsweg gegangen zu sein“, sagt die Klägerin, die sich nach einer gescheiterten Schlichtung an den Klagsverband und den Verein Freunde der Assistenzhunde Europas gewandt hatte. Sie hoffe, das Urteil werde den Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu Freizeitangeboten für alle Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihrer unverzichtbaren Assistenzhunde verbessern. „Es ist wichtig, sich gegen Diskriminierung zu wehren, um allen Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen“, so die Klägerin.
Lisa Schrammel verweist auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz: „Menschen mit Behinderungen dürfen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nicht diskriminiert werden. Das schließt das Mitführen von Assistenzhunden mit ein. Mit dem Urteil wurde erstmals gerichtlich festgestellt, dass Assistenzhunde ihre Halter*innen in Hotels überallhin dorthin begleiten dürfen, wo auch Hotelgäste Zutritt haben.“
Service-Links
Klagsverbands zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopern
Verein Freunde der Assistenzhunde Europas