Allgemeines
Nach Artikel 7 Absatz 1 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) haben sich die Vertragsstaaten – und damit auch Österreich – dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, „um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können“. In Artikel 23 Absatz 1 UN-Konvention über die Rechte von Kindern (UN-KRK) besteht in Bezug auf Kinder und Jugendliche Menschen mit Behinderungen die Verpflichtung der Vertragsstaaten – und wiederum auch Österreichs – die „Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.“ Dieser Anspruch bezieht sich im Sinne der Kinderrechtskonvention auf alle Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen. Auch die Österreichische Verfassung sieht in Artikel 6 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (B-VG Kinderrechte) den „Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen“ vor. Gleichzeitig ist die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen auch in Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgeschrieben. Diese rechtlichen Grundlagen und die sich daraus ergebenden Pflichten der Republik Österreich gegenüber Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, sehen die unterzeichnenden Organisationen bzw. Stellen in vielen Bereichen noch nicht umgesetzt. Denn die Realität zeigt, dass Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ihre Menschenrechte in vielen Lebensbereichen verwehrt bleiben. Zudem zeigt das aktuelle Regierungsprogramm erhebliche Lücken in Bezug auf die Rechte von Kindern und Jugendlichen – insbesondere von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen. Wesentliche Maßnahmen, die für ihre gleichberechtigte Teilhabe erforderlich sind, wurden entweder nicht erwähnt oder nicht ausreichend konkretisiert. In dieser Stellungnahme werden einige zentrale Punkte aufgegriffen – wohlwissend, dass es noch viele weitere Aspekte gibt, die dringend behandelt werden müssten.Europäische Garantie für Kinder
Österreich hat sich am 15. September 2021 zu den Zielen und den zentralen Anliegen der Empfehlungen des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder bekannt.1 Die Europäische Garantie für Kinder sieht die Bereitstellung von sechs grundlegenden Dienstleistungen für Kinder vor und empfiehlt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihnen bis zum Jahr 2030 einen kostenlosen und wirksamen Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, inklusiven Bildungsangeboten und schulbezogenen Aktivitäten, mindestens einer gesunden Mahlzeit pro Schultag, und zur Gesundheitsversorgung sowie einen wirksamen Zugang zu einer gesunden Ernährung und angemessenem Wohnraum zu garantieren.2 Der Nationale Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Kindergarantie wurde im Dezember 2023 verabschiedet, um sicherzustellen, dass diese grundlegenden Rechte allen Kindern in Österreich zugänglich gemacht werden.3 Trotz der Bedeutung dieses Themas und des dokumentierten Engagements Österreichs wird der Nationale Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder im Regierungsprogramm nicht berücksichtigt. Die Europäische Garantie für Kinder wird im Regierungsprogramm lediglich einmalig im Zusammenhang mit Kinderarmut erwähnt, was angesichts ihrer umfassenden Zielsetzungen bedauerlich ist. Indem diese zentralen Elemente nur unzureichend berücksichtigt werden, wird die vielschichtige Bedeutung der Kindergarantie im Regierungsprogramm nicht ausreichend gewürdigt. Erforderlich ist die konsequente Umsetzung der gesamten Europäischen Kindergarantie. Besonders im Hinblick auf die Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ist eine klare Positionierung zum Abbau von Sonderschulen und zur Förderung inklusiver Bildungsangebote gefordert, die allen Kindern den gleichberechtigten Zugang zu Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe ermöglichen. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention, die von Österreich ratifiziert wurde und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Bildungsbereich sowie in allen anderen Lebensbereichen fordert.Geflüchtete Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Ein Thema, welches das Regierungsprogramm komplett ausspart, ist geflüchtete Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Diese sind erheblichen Benachteiligungen ausgesetzt – bereits bei der Ankunft. Während in Bundeseinrichtungen eine Bedarfsfeststellung erfolgt, fehlt eine standardisierte Erhebung in Landeseinrichtungen. Dadurch bleibt unklar, wie viele Kinder mit Behinderungen es gibt und welche entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen es braucht. Somit kann keine gezielte barrierefreie und altersadäquate Unterbringung erfolgen. Da es nur eine Bundeseinrichtung gibt, die pflegerische Bedarfe abdecken kann, werden alle betreffenden Kinder und Jugendlichen in Graz-Andritz in einer Pflegeeinrichtung untergebracht und nicht wie alle anderen auf die Landeseinrichtungen aufgeteilt. Dies führt zur Segregation und verletzt ihr Recht, gleichberechtigt aufzuwachsen. Hinzu kommt, dass Bundesländer die Aufnahme oft ablehnen, sodass viele Kinder und Jugendliche jahrelang in einer Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben. Zur Entlastung werden sie teils in Alten- und Pflegeheimen untergebracht, wo eine kindgerechte Entwicklung nicht gewährleistet ist. Falls sie in ein anderes Bundesland wechseln, stehen sie vor neun unterschiedlichen Systemen der „Behindertenhilfe“, oft ohne Rechtsanspruch. Die Orientierung in diesen Systemen ist für traumatisierte Kinder ohne intensive Unterstützung kaum möglich. Zudem stehen viele Leistungen nicht allen geflüchteten Kindern offen. In keinem Bundesland können Vertriebene die „Behindertenhilfe“ in Anspruch nehmen, sodass etwa ukrainische Kinder auf Kulanzlösungen angewiesen sind – obwohl ihnen diese Unterstützung menschenrechtlich zusteht. Die Grundversorgung ist in jedem Bundesland unterschiedlich ausgestaltet, das ist eine weitere Hürde für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.Gewaltschutz
Gemäß Artikel 19 UN-KRK und Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16 UN-BRK haben alle Kinder und Jugendlichen das Recht auf den Schutz vor jeder Form von Gewalt. Mit Artikel 5 B-VG Kinderrechte ist das Recht auf umfassenden Gewaltschutz und auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation auch in der Österreichischen Verfassung verankert. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind trotz dieser stark verankerten Schutzverpflichtung vielfach Gewaltrisiken ausgesetzt, die sich im institutionellen und im familiären Kontext manifestieren. Dabei spielen fehlende Risikoanalysen, bei denen auf die entsprechenden Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen eingegangen wird und nicht ausreichende Partizipation von Kindern und Jugendlichen in der Gewaltprävention oft eine große Rolle. Die spezifischen Risiken, denen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ausgesetzt sind, müssen bekannt sein, um Prävention bieten zu können. Für den außerfamiliären Kinderschutz braucht in allen relevanten Lebensbereichen – also bspw. bei der Bildung und den Sport- und Kulturangeboten – Kinderschutzkonzepte, bei denen die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die sich daraus ergebenden Umsetzungspflichten berücksichtigt werden. Hierbei muss gezielt auf die individuellen Bedürfnisse und die potentiell damit einhergehenden Gewaltschutzrisiken Rücksicht genommen werden. Zusätzlich bedarf es in besonders sensiblen Situationen, wie bspw. bei Fahrtendiensten, klare bundesweit einheitliche Gewaltschutzverpflichtungen für Unternehmen. Darunter fällt unter anderem die zwingende Einholung von erweiterten Strafregisterauszügen und ein verpflichtendes Kinderschutzkonzept als Fördervoraussetzung. Auch im aktuellen Regierungsprogramm wird auf Seite 103 darauf verwiesen, dass man den „Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen rasch verbessern“ muss. Dafür braucht es u.a.:- mehr Wissensbildung über den Gewaltschutz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und geeignete Informationen für die spezifischen Zielgruppen;
- die Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen bspw. durch Risikoanalysen im Rahmen von Kinderschutzkonzepten;
- eine stärkere Verankerung kinderrechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Gesetzgebung zur Prävention von (institutioneller) Gewalt an Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen;
- den verbesserten Zugang zu effektiven Entschädigungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.
Partizipation
Als Expert*innen ihrer eigenen Lebenswelt haben Kinder und Jugendliche ein in Artikel 4 Absatz 3 bzw. Artikel 7 Absatz 3 UN-BRK, Artikel 12 UN-KRK und Artikel 4 B-VG Kinderrechte normiertes Recht auf Mitbestimmung. Dieses betrifft alle das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer dem Alter und der Entwicklung entsprechenden Weise. Dieses Recht muss auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bereitgestellt werden. Auf Seite 107 des Regierungsprogramms ist angemerkt, dass man „Partizipationsformen ausbauen“ und dabei einen „Fokus auf inklusive Angebote“ setzen möchte. Dies ist zu begrüßen, gleichzeitig braucht es hier Veränderungen, die sich – etwa durch Indikatoren – objektiv nachvollziehbar messen lassen.Bildung
Im aktuellen Regierungsprogramm wird eine langjährige Forderung der Behindertenbewegung aufgegriffen: der Rechtsanspruch für Schüler*innen mit so genanntem sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF) auf ein 11. und 12. Schuljahr. Das bedeutet, dass Schulbehörden und Schulleiter*innen diesen Personen den Besuch nicht mehr verwehren dürfen. Die nach wie vor von diesen Organisationen häufig für eine Verweigerung des Schulbesuchs vorgebrachten Argumente, wie z.B. mangelnde Ressourcen, würden mit einem Rechtsanspruch ihre Gültigkeit verlieren. Auf Basis der betreffenden Passage im Regierungsprogramm ist jedoch schwer zu sagen, wie ein solcher Rechtsanspruch in der schulischen Realität umgesetzt würde. Denn um einen solchen Rechtsanspruch umzusetzen, müssen die Rahmenbedingungen – einschließlich bedarfsgerechter Unterstützungsleistungen und Angebote zur Nachmittagsbetreuung an der Stammschule – und Ressourcen für eine qualitätsvolle Bildung vorhanden sein. Allerdings ist zu befürchten, dass dies mit dem für alle schulischen Inklusionsmaßnahmen insgesamt vorgesehenen 25 Millionen Euro Budget wohl kaum ermöglicht werden kann. Zudem müsste ein Rechtsanspruch auch die Teilhabe in einem inklusiven Bildungssetting gewährleisten. Bisher war es jedoch meist gelebte Praxis, dass im Falle einer Bewilligung ein 11. und 12. Schuljahr lediglich in Sonderschulen absolviert werden konnte. Zu befürworten ist des Weiteren die Neukonzipierung des SPFs inklusive bedarfsgerechte Ausstattung – wobei nicht klar ist, was darunter genau zu verstehen ist – sowie die Anhebung der Deckelung der sonderpädagogischen Förderung von 2,7 auf 4,5 Prozent. Die vorgesehene Anhebung der Ressourcendeckelung ist ein Schritt in die Richtung zur Behebung der jahrelangen chronischen Unterfinanzierung von inklusiver Bildung. So ist eine solche Erhöhung von derzeit 2,7 % auf 4,5 % grundsätzlich zu begrüßen. Schließlich führte die bisherige Deckelung auf 2,7 % dazu, dass Ressourcen für Schüler*innen mit SPF nicht ausreichend vorhanden waren. Konkret bedeutete das: weit weniger Personalstunden für Schüler*innen mit SPF – insbesondere an Regelschulen. Allerdings stellt sich – analog zur weiter oben thematisierten Finanzierung des 11. und 12. Schuljahrs – die Frage, ob 25 Mio. Euro für eine Anhebung der Deckelung auf 4,5 % ausreichen. Dies muss stark bezweifelt werden. Ebenfalls prinzipiell begrüßenswert ist die Absicht, Sonderschulen und den Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik in Richtung Inklusion weiterzuentwickeln. So heißt es im Regierungsprogramm, dass Kinder und Jugendliche ohne Behinderung auch so genannte Integrationsklassen in Sonderschulen besuchen dürfen, um dort mit Kindern mit Behinderungen gemeinsam zu lernen. Dies ist jedoch kein klares Bekenntnis zur notwendigen Transformation von Sonderschulen in Richtung Inklusion. Die Öffnung der Sonderschulen kann zwar als ein erster Schritt zum Aufbau eines inklusiven Bildungssystems im Sinne von Artikel 24 UN-BRK erachtet werden. Trotzdem verbleiben dadurch Ressourcen in einem segregierenden System, welche – wie vom UN-Fachausschuss gefordert4 – für eine bundesweite Strategie zur Entwicklung eines inklusiven Bildungssystems auf allen Ebenen eingesetzt werden müssten. Weiters fehlt es an konkreten Maßnahmen- und Etappenplänen für einen solchen Transformationsprozess. Im Sinne der Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 UN-BRK sollte ein solcher Prozess unter aktiver Einbeziehung von Behindertenorganisationen sowie des Unabhängigen Monitoringausschusses und der Behindertenanwaltschaft entwickelt werden. Das Regierungsprogramm bleibt in dieser Hinsicht hinter den Vorgaben von Artikel 24 UN-BRK und den Handlungsempfehlungen des UN-Fachausschusses im Rahmen der letzten Staatenprüfung 2023 zurück.Psychische Gesundheit
Psychische Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen in Österreich haben ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Gleichzeitig ist dieses Thema nur an einer einzigen Stelle im Regierungsprogramm erwähnt und auch das nur äußert allgemein und in einem Satz gehalten. Knapp ein Viertel aller Kinder und Jugendlichen in Österreich zeigen im Laufe ihrer jungen Leben Symptome einer psychischen Erkrankung. Bei Schüler*innen sind fast ein Drittel von Suizidgedanken an zumindest einzelnen Tagen im Monat betroffen.5 Die Corona Pandemie und die damit einhergehenden, gerade für Kinder und Jugendliche besonders einschneidenden Einschränkungen des alltäglichen Lebens haben die Situation weiter verschärft. Dem gegenüber steht ein enormer Versorgungsnotstand in Psychiatrien. Gerade außerhalb der Ballungszentren mangelt es an bedarfsgerechter flächendeckender psychiatrischer Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Dies führt in der Praxis einerseits zu Abweisungen von Kindern und Jugendlichen in akuten Notsituationen, sowie andererseits – auch aufgrund von eklatantem Ressourcenmangel – zu vermeidbaren Zwangsmaßnahmen wie Fixierungen und Sedierungen. Hier versäumt es das Regierungsprogramm leider konkrete Maßnahmen zur Behebung dieses Versorgungs- und Ressourcenmangels zu setzen. Um diesen Zuständen aber effektiv und nachhaltig entgegenwirken zu können braucht es neben mehr Personal (etwa Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie, aber auch Pfleger*innen), besseren Arbeitsbedingungen und mehr Budget, einen generellen Ausbau des stationären Bereichs. Gleichzeitig müssen die Lebensrealitäten von Kindern und Jugendlichen mehr Niederschlag in der psychiatrischen Angebotslandschaft finden. Das bedeutet niederschwelliger und unbegrenzter Zugang zu Therapieangeboten, gerade für Minderjährige und junge Erwachsene im Transitionsalter (16-25). Auch muss deutlich mehr in Präventionsmaßnahmen investiert werden, die auch bei Kindern und Jugendlichen ankommen. Hier braucht es mehr Social Media-Kampagnen der entsprechenden sozialpsychiatrischen Anlauf- und Soforthilfestellen (Beispiel First Level Support des PSD Wien), sowie engmaschigere Supportsysteme in Kindergärten und Schulen vor Ort. Die Bundesregierung ist gefordert, die bestehenden Lücken zu schließen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen vollumfänglich umzusetzen. Nur so kann sichergestellt werden, dass ihre Lebensrealität nicht länger hinter ihren rechtlichen Ansprüchen zurückbleibt. 1 Ministerratsbeschluss vom 15. September 2021, Publications Office (zuletzt aufgerufen am 20.03.2025). 2 Rat der Europäischen Union, Empfehlung zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder 2021/1004 vom 14. Juni 2021, Publications Office (zuletzt aufgerufen am 20.03.2025). 3 Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder (2023), BMSGPK_Broschuere_NAP__DE_DinA4_pdfUA (1).pdf (zuletzt aufgerufen am 20.03.2025). 4 Vgl. CRPD/C/AUT/CO/2-3 (58a). 5 Mental Health Days, Studie 2024, Universität Wien, mental+health+days_Studie+2024_250124.pdf (zuletzt aufgerufen am 07.03.2025).Unterzeichnende Organisationen bzw. Institutionen
