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Stellungnahme Budgetbegleitgesetz 2025

10. Juni 2025

Der Österreichische Behindertenrat ist die gesetzlich verankerte Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.

Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:

Allgemeines

Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, das am 01.07.2018 in Kraft trat, wurde aus der Sachwalterschaft – an der der UN-Fachausschuss anlässlich der ersten Staatenprüfung im Jahr 2013 massive Kritik geübt hatte – die Erwachsenenvertretung. Dadurch wurde die Selbstbestimmung von Menschen, die eine*n Vertreter*in haben, in den Mittelpunkt gestellt und die Rechtslage in Österreich deutlich an die Vorgaben von Art 12 UN-BRK (Menschen mit Behinderungen sollen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen können) angenähert.
Dem Gesetzesbeschluss ging damals ein partizipativer Prozess voran, in dem Menschen mit Behinderungen eingebunden waren und mitgestaltet haben.

Dementsprechend wurde das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes und die partizipative Ausarbeitung des Gesetzes vom UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der letzten Staatenprüfung im Jahr 2023 massiv gelobt.

Im Herbst 2024 wurde eine Arbeitsgruppe im Justizministerium initiiert, um die Evaluierungsergebnisse betreffend das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in die Rechtslage einzuarbeiten.
Diese Arbeitsgruppe wurde seitens des BMJ – obwohl es noch zu keiner finalen Entscheidungsfindung gekommen war –  im April 2025 ohne weitere Erklärung abgebrochen und sollen nun zwei in der Arbeitsgruppe diskutierte Themen (Verlängerung der Frist für die Erneuerung und Streichung der Verpflichtung ein Clearing im Erneuerungsverfahren zu beauftragen) ohne vertiefter Abwägung überfallsartig im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 geändert werden.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum das BMJ den erfolgreichen und international gelobten Weg der Partizipation verlassen hat und einen Entwurf vorgelegt hat, der das Erwachsenenschutzrecht in einigen Punkten wieder in die Zeit der Sachwalterschaft zurück katapultiert und somit ein verstärkter Verstoß gegen die UN-BRK wäre.

Zu den einzelnen Regelungen

Vorweg ist zu bemerken, dass mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz darauf reagiert wurde, dass die Gerichte Sachwalterschaften verhältnismäßig selten vor dem Lebensende der vertretenen Person beendet haben. Die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Sachwalterschaft noch gegeben sind, erschöpfte sich vielfach darin, schriftlich bei dem*der Sachwalter*in oder der Betreuungseinrichtung anzufragen, ob die Sachwalterschaft weiterhin erforderlich ist.[1]

Um die Rechtslage zu verbessern, wurden mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz zwei Sicherungsmechanismen etabliert, die dafür sorgen sollten, dass zukünftig eine gerichtliche Erwachsenenvertretung nur so lange aufrecht bleibt, wie unbedingt notwendig. Zum ersten wurde die Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf 3 Jahre befristet und zum zweiten ein obligatorisches Clearing gesetzlich verankert. Gerade diese zwei Sicherungsmechanismen werden aber mit den zwei folgenden, im Budgetbegleitgesetz 2025 vorgesehenen, Änderungen ausgehebelt:

Zu Art 16 Z 1: § 246 Abs 1 Z 6 ABGB

Hier ist geplant, die Frist für die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung von 3 auf 5 Jahre zu verlängern.

Wiewohl in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf ausgeführt wird, dass es sich um eine Maximalfrist handelt, lassen die Zahlen der Erwachsenenschutzvereine – nur in rund 4 % der Fälle wird die aktuelle Maximalfrist von 3 Jahren unterschritten[2] – den Schluss zu, dass die Richter*innen auch die auf 5 Jahre ausgedehnte Frist fast nie unterschreiten werden.

Damit wird in diesem Punkt eindeutig gegen die Intention des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, die Vertretung auf den unbedingt notwendigen Zeitraum zu beschränken, gehandelt und eine ähnliche Rechtslage wie bei der Sachwalterschaft hergestellt.

Hinsichtlich der Aussagen in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf bezüglich demenzkranker Personen und Personen über 71 Jahren wird auf die untenstehenden Ausführungen zu den wortgleichen Erläuterungen zu Art 17 Z 1 verwiesen und festgehalten, dass das Faktum, dass knapp 50 % der betroffenen Personen über 71 Jahre alt sind, nicht dazu geeignet ist, die gesetzliche „Höchstfrist“ von 3 auf 5 Jahre zu verlängern.

Dementsprechend fordert der Österreichische Behindertenrat Art 16 Z 1 (betr. § 246 Abs 1 Z 6 ABGB) aus dem Budgetbegleitgesetz 2025 zu streichen.

Zu Art 17 Z 1: § 128 Abs 3 AußStrG

Mit der geplanten Änderung soll die Rechtslage dahingehend geändert werden, dass die Richter*innen nicht mehr verpflichtet sind eine Abklärung (Clearing) zu beauftragen. Es soll nunmehr in ihrem Ermessen liegen dies zu tun. Kriterien für die Ermessensausübung sind im Gesetz jedoch nicht genannt.

In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf ist ausgeführt, „dass es – zahlenmäßig gar nicht wenige – Fälle gibt (zB fortschreitenden Demenz), in denen keine (positive) Veränderung der Lebenssituation der betroffenen Person zu erwarten ist.“ Zu der Personengruppe ab 71 Jahren ist folgendes angeführt: „bei vertretungsbedürftigen Personen diesen Alters ist zumeist davon auszugehen, dass keine Verbesserung des Zustandes mehr erreicht werden kann und eine weitere Abklärung daher keine neuen Erkenntnisse brächte.“

Beide in den Erläuterungen angeführten Kriterien fokussieren auf den gesundheitlichen Zustand bzw. eine Diagnose und lassen dabei vollkommen außer Acht, dass nach dem Gesetz auch eine Gefahr eines Nachteils bei der Besorgung der eigenen Angelegenheiten vorliegen muss, damit eine gerichtliche Erwachsenenvertretung bestellt werden kann. Es ist also im Erneuerungsverfahren auch die Fragen zu klären, ob noch Angelegenheiten vorliegen bzw. ob in der Zwischenzeit entsprechende Unterstützungsstrukturen aufgebaut wurden, die verhindern, dass es zur Gefahr eines Nachteils bei der Besorgung der eigenen Angelegenheiten kommt. Genau diese Fragen können nur im Rahmen eines Clearings beantwortet werden und würde bei einer Nichteinholung eines Clearings dem*der Richter*in eine wesentliche Quelle zur Ermittlung dieser Sachverhaltselemente fehlen.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme des fakultativen Clearings durch die Richter*innen gibt der Forschungsbericht „Sachwalterschaft, Clearing und Alternativen zur Sachwalterschaft“ (2013) Hinweise. Dort ist ausgeführt, dass das damals fakultative Clearing von den Richter*innen sehr unterschiedlich angenommen wurde und sich die konkrete Zuweisungspraxis der Richterschaft zum Clearing überwiegend aus fallunabhängigen Umständen ergab.

Es ist also zu befürchten, dass die Streichung der Verpflichtung ein Clearing zu beauftragen dazu führt, dass in vielen Fällen seitens der Richter*innen kein Clearing beauftragt wird und sich die Praxis der Richter*innen wieder dorthin entwickelt, wo sie vor der Einführung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes war. Dies würde dazu führen, dass die meisten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen bis zum Lebensende fortgeführt werden, weil die umfassende Abklärung der Lebensumstände durch ein Clearing unterbleiben würde.

Dementsprechend fordert der Österreichische Behindertenrat, dass Art 17 Z 1 (betr. § 128 Abs 3 AußStrG) aus dem Budgetbegleitgesetz 2025 gestrichen wird.

Abschließend fordert der Österreichische Behindertenrat, dass seitens des Justizministeriums wieder der bewährte Weg der Partizipation eingeschlagen wird und in partizipativer Weise eine Novellierung des Erwachsenenschutzrechts erarbeitet wird, bei der die in der Evaluierung sichtbar gemachte Praxis in die gesetzlichen Vorgaben eingearbeitet wird, jedoch ohne das Schutzniveau für die Betroffenen vor (dauerhafter) Stellvertretung zu senken. Der Österreichische Behindertenrat betont in dem Zusammenhang die Wichtigkeit der Einhaltung von menschenrechtlichen Standards; insbesondere wenn es um einen (teilweisen) Entzug von Rechten geht.

Mit besten Grüßen

Für Präsident Klaus Widl und Vizepräsident Martin Ladstätter, MA

Mag. Bernhard Bruckner

[1] siehe dazu die Erläuterungen zum 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, Seite 70f.
[2] siehe https://www.parlament.gv.at/PtWeb/api/s3serv/file/157475db-a56d-472a-984f-24fbf5470597

Stellungnahme zum Budgetbegleitgesetz 2025 (PDF)

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