Die EU-Grundrechtecharta und die darin verbrieften Rechte sind wie österreichisches Verfassungsrecht anzusehen und zwar in allen Verfahren, in denen EU-Recht eine Rolle spielt, dies hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einer richtungsweisenden Grundsatzentscheidung festgestellt.
Die Charta der Grundrechte der EU trat mit dem Vertrag von Lissabon im Dezember 2009 in Kraft. Sie sticht insbesondere dadurch hervor, dass sie neben politischen und zivilen Rechten bzw. Freiheiten auch soziale Grundrechte vorsieht. So wird Behinderung nicht nur in Zusammenhang mit dem klassischen Gebot der Nichtdiskriminierung gebracht (Art. 21) sondern in einem weiteren Artikel besonders thematisiert.
Art. 26 der Charta läuft unter der Überschrift „Integration von Menschen mit Behinderung” und lautet: „Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.“
Weitere Informationen unter: VfGH-Entscheidung sichert vollständigen Grundrechtsschutz.