Am 26. September 2008 wurde die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) von Österreich ratifiziert. Österreich hat sich damit verpflichtet, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen. In Österreich ist die UN-Behindertenrechtskonvention seit 26. Oktober 2008 in Kraft. Sie muss bei der Gesetzgebung und der Vollziehung (Verwaltung und Rechtsprechung) berücksichtigt werden.
Der unabhängige Monitoringausschuss überprüft die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen am zweiten Hauptsitz der Vereinten Nationen (United Nations, kurz UN) in Genf prüft in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Staatenprüfung, wie Österreich die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention umsetzt. Dazu müssen dem Ausschuss Berichte des österreichischen Staates und der österreichischen Zivilgesellschaft geschickt werden. Der österreichische Zivilgesellschaftsbericht zeigt die Fortschritte und Mängel bei der Umsetzung der UN-BRK aus Sicht der Zivilgesellschaft. Der österreichische Staatenbericht bildet die Sicht des Staates hierzu ab.
Österreich unterzeichnete zusätzlich zur UN-Behindertenrechtskonvention das ergänzende Fakultativprotokoll. Dieses räumt Einzelpersonen und Personengruppen die Möglichkeit ein, beim UN‑Behindertenrechtsausschuss in Genf eine Individualbeschwerde einzureichen.
Service-Links
- UN-Behindertenrechtskonvention
- allgemeine Bemerkungen zur UN-Behindertenrechtskonvention
- leicht verständliche Kurzfassung der UN-Behindertenrechtskonvention
- Vertragsorgane der Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen
- UN‑Behindertenrechtsausschuss in Genf
- Monitoringausschuss
- Diplomarbeit: Österreichische Behindertenpolitik im Lichte der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Fachartikel: Die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Leicht verständliche Kurzfassung der UN-Behindertenrechtskonvention
Die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Behindertenrechtskonvention (BK) – eine Übersicht
Struktur
Präambel – internationale Konventionen beginnen typischerweise mit einem Abschnitt, der Präambel heißt. Die Präambel ist im Wesentlichen eine Einführung oder ein Vorwort für die Konvention. Sie ist der Teil der Konvention, der nicht rechtlich verbindlich ist. Ihr Zweck ist, zu erklären, warum die Verfasser dachten, dass die Verabschiedung der Konvention wichtig ist und auch um die Aufmerksamkeit auf alle jene Themen zu lenken, die Unterzeichnerstaaten beachten müssen. Sie ist auch bei Auslegungsfragen der Konvention heranzuziehen.
Einführende Artikel (Artikel 1 und 2):
In diesem Abschnitt beschreibt ein Artikel (Art. 1) den Zweck der Konvention und der andere definiert einige technische Begriffe, welche in anderen Artikeln der Konvention verwendet werden.
Allgemein anwendbare Artikel (Artikel 3-9):
Die Artikel in diesem Abschnitt beinhalten wichtige Prinzipien und Begriffe, die für das Verständnis, die Auslegung und die Umsetzung aller anderen Artikel der Konvention wichtig sind. Die Auslegung und Umsetzung der BK müssen immer in Übereinstimmung mit den Prinzipien und Verpflichtungen, die in den Artikeln 3-9 erörtert sind, erfolgen.
Spezielle Artikel (Artikel 10-30):
Die Artikel in diesem Abschnitt enthalten eine Vielzahl von speziellen Menschenrechten und erklären, wie diese Rechte zu verstehen und im Zusammenhang mit Behinderung anzuwenden sind, sodass Menschen mit Behinderungen im vollen Umfang ihre Menschenrechte in Anspruch nehmen können.
Durchführung und Überwachungsmaßnahmen (Artikel 31-40):
Die Artikel in diesem Abschnitt beschreiben Handlungen, die notwendig sind, um die effektive Umsetzung der BK zu fördern und ebenso, was getan werden muss, um die Wirksamkeit der Umsetzung zu überwachen.
Abschließende Artikel (Artikel 41-50):
Die Artikel in diesem Abschnitt beschreiben einige Regeln, die den Einsatz der Konvention steuern, z.B. wer ein Mitgliedsstaat werden kann, wann die BK wirksam wird und in welchen offiziellen Sprachen die BK gültig ist.
Was sagen die einzelnen Artikel der BK?
Im Folgenden wird eine Zusammenfassung des Inhaltes der einzelnen Artikel der BK gebracht, welche helfen soll, sich mit den Themen der BK vertraut zu machen. Die Artikel werden nach oben angeführter Aufteilung eingeteilt und in einigen Fällen werden mehrere Artikel zusammengefasst.
Präambel – die Präambel spricht von historischer Diskriminierung und Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen und betont die Wichtigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu schützen. Neben anderen Belangen erklärt die Präambel auch, wie der Begriff Behinderung zu verstehen ist, die Bedeutung der Genderperspektive und die Notwendigkeit, besonderes Augenmerk auf die Situation von Frauen mit Behinderungen und Kindern mit Behinderungen zu werfen. In der Präambel wird auch die Vielseitigkeit und Vielfältigkeit von Behinderung anerkannt.
Einführende Artikel (Artikel 1 und 2):
Artikel 1 (Zweck) – der Zweck der BK ist die volle und gleichberechtigte Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen, zu gewährleisten und die Achtung ihrer angeborenen Würde zu schützen. Der Artikel umfasst ebenfalls eine kurze, aber deutliche Auflistung der Menschen, welche durch die BK erfasst sind. Dies ist eine nicht abgeschlossene Liste, d.h. es gibt keine Einschränkungen der Anwendung der BK auf zusätzliche Personengruppen mit Behinderungen, z.B. solche mit wiederkehrenden Behinderungen.
Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) – bietet Festlegungen für folgende Begriffe:
Kommunikation: dazu zählen alle Arten von Kommunikation wie z.B. Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Leichter-Lesen-Versionen, Großdruck, barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnologie, alternative Kommunikationsarten usw.
Sprache: dazu gehören Lautsprachen und Gebärdensprachen sowie nicht-audioverbale Kommunikationsformen.
Diskriminierung aufgrund einer Behinderung: umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Verweigerung, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Angemessene Vorkehrungen sind Anpassungen oder Änderungen, die ohne unverhältnismäßige oder unbillige Belastung notwendig sind, um Menschen mit Behinderungen die Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.
„universelles Design“: schreibt fest, dass Produkte, Umfelder, Programme, Dienstleistungen, aber auch Hilfsmittel so gestaltet sein müssen, dass sie möglichst alle Menschen, notfalls mit nur wenigen Anpassungen, benutzen können. Menschen mit Behinderungen müssen, wie alle anderen auch, Zugang zu Gebäuden, dem öffentlichen Verkehr, Kommunikation, Dienstleistungen etc. haben. Die Unterzeichnerstaaten sind aufgerufen, im Hinblick auf das Universaldesign die Forschung, die Entwicklung und die Existenz von diesbezüglichen Produkten zu unterstützen.
Allgemein anwendbare Artikel (Artikel 3-9):
Artikel 3 (allgemeine Grundsätze) – schreibt acht wichtige Grundsätze der Interpretation und Umsetzung aller anderen Artikel der Konvention vor.
Es sind dies:
- Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, der Autonomie des Einzelnen, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie die Unabhängigkeit der Person;
- Nichtdiskriminierung;
- Volle und wirksame Teilnahme und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben;
- Respekt vor der Unterschiedlichkeit und Akzeptanz von Menschen mit Behinderungen als Teil der menschlichen Vielfalt und des Menschseins;
- Chancengleichheit;
- Barrierefreiheit;
- Gleichberechtigung von Mann und Frau;
- Respekt vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und Achtung des Rechts von Kindern mit Behinderungen auf Wahrung ihrer Identität.
Artikel 4 (Allgemeine Verpflichtungen) – enthält die „Implementierungsklausel“. Für die Frage der Umsetzung ist diese das rechtliche Herzstück der Konvention. Damit wird die Pflicht festgeschrieben, den Konventionstext Wirklichkeit werden zu lassen. Er beschreibt den Umfang der Maßnahmen, die die Unterzeichnerstaaten ergreifen müssen, um die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund einer Behinderung sicherzustellen und zu fördern. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem die Änderung der Gesetzgebung, die Berücksichtigung von Behinderung in allen politischen Maßnahmen und Programmen, Forschung zu betreiben und Ausbildung zu fördern. Zudem müssen sich die Mitgliedstaaten mit den Organisationen, die Menschen mit Behinderungen – dazu zählen auch Kinder mit Behinderungen –abstimmen und diese aktiv in die Beratungen einbeziehen. Der Artikel merkt an, dass wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der fortlaufenden Umsetzung unterliegen, wobei die sofortige Umsetzung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, wo es möglich ist, nicht ausgeschlossen ist.
Artikel 5 (Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung) – erkennt an, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind; fordert die Unterzeichnerstaaten auf, jede Diskriminierung aufgrund einer Behinderung zu verbieten; und garantiert Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen Schutz vor Diskriminierung, egal aus welchen Gründen. Die Unterzeichnerstaaten müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um Gleichberechtigung zu fördern und Diskriminierung zu beseitigen. Spezielle Maßnahmen, „die notwendig sind, um tatsächliche Gleichberechtigung zu beschleunigen oder zu erzielen“, gelten nicht als Diskriminierung nach der BK. (Obwohl die BK nicht davon spricht, wird angemerkt, dass solche Maßnahmen manchmal als „Positive Diskriminierung“ bezeichnet werden). Positive Diskriminierung ist immer nur für einen bestimmten, begrenzten Zeitraum und als Strategie zur Bekämpfung von Diskriminierung zu sehen.
Artikel 6 (Frauen mit Behinderungen) – Mädchen und Frauen mit Behinderung benötigen besonderen Schutz gegen Diskriminierung, da sie sowohl als Frau als auch als Mensch mit Behinderung benachteiligt werden können. Wenn Mehrfachdiskriminierung nicht erfasst ist, könnten die Betroffenen in eine Rechtsschutzlücke fallen, da sie nicht beweisen können, ob sie aufgrund ihres Geschlechts oder wegen ihrer Behinderung diskriminiert werden. Diskriminierungen sind hier oft überlappend.
Der Staat muss daher frauenspezifische Maßnahmen ergreifen, um Diskriminierung zu bekämpfen.
Artikel 7 (Kinder mit Behinderungen) – Kindern mit Behinderungen stehen alle Menschenrechte gleichberechtigt wie nichtbehinderten Kindern zu. Bei allen Maßnahmen muss das Wohl des Kindes vorrangig Berücksichtigung finden. Kinder mit Behinderungen haben das Recht, ihre Meinung bei den sie betreffenden Angelegenheiten frei zu äußern und diese muss mit berücksichtigt werden. Dafür müssen sie die notwendige Unterstützung erhalten.
Artikel 8 (Bewusstseinsbildung) – verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zahlreiche Maßnahmen zu treffen, um auf allen Ebenen der Gesellschaft das Bewusstsein in Bezug auf Menschen mit Behinderungen zu erhöhen und die Achtung ihrer Rechte und Würde zu fördern. Unterzeichnerstaaten müssen ebenfalls Stereotype, Vorurteile und schädliche Praktiken bekämpfen und das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen fördern. Als Maßnahmen werden Kampagnen, die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen ebenbürtig darzustellen, sowie Schulungen zur Sensibilisierung von im Bildungs-, Justiz- oder Gesundheitswesen tätigen Personen aufgezählt. Oder: Maßnahmen sind z.B. Kampagnen, die ebenbürtige Darstellung von Menschen mit Behinderungen in den Medien und Schulungen zur Sensibilisierung von im Bildungs-, Justiz- oder Gesundheitswesen tätigen Personen.
Artikel 9 (Barrierefreiheit) – verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, angemessene Vorkehrungen zu ergreifen, um für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang wie für Menschen ohne Behinderungen zur physischen Umgebung, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die für die Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten zugänglich sind, bereitzustellen. Der Artikel listet unter anderem einige Möglichkeiten auf, wo Barrieren festgestellt und beseitigt werden müssen (z.B. Schulen, Kommunikationsdienste) und liefert eine Vielzahl von Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um Barrierefreiheit zu erreichen (z.B. Fortbildungsangebote zu Fragen des barrierefreien Zugangs für Interessensträger, professionelle Gebärdensprachdolmetscher*innen, Anbringen von Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form in öffentlich zugänglichen Gebäuden).
Dies bedeutet für Österreich, dass sowohl der Bund als auch die Länder und Gemeinden Barrierefreiheit nicht nur im Baubereich, sondern in allen Lebensbereichen herstellen müssen. Dazu zählen z.B. amtliche Veröffentlichungen in Blindenschrift, der Einsatz von Gebärdendolmetschern in den Medien, komplexe Sachverhalte für Menschen mit Lernschwierigkeiten in einfacher Sprache darzustellen usw.
Spezielle Artikel (Artikel 10-30):
Artikel 10 (Recht auf Leben) – Menschen mit Behinderungen haben ein angeborenes Recht auf Leben. Inwiefern ungeborene Kinder dieses Recht haben, geht daraus nicht hervor.
Artikel 11 (Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen) – Der Staat ist verpflichtet, Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen und humanitären Notlagen, zu denen auch bewaffnete Konflikte, und Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen) gehören, besonders zu schützen und diese in Maßnahmen der Katastrophenvorsorge intensiv mit einzubeziehen.
Das bedeutet, dass z.B. Alarmanlagen und –signale auch für gehörlose oder blinde Menschen immer wahrnehmbar sein müssen.
Artikel 12 (Gleichheit vor dem Recht) – Alle Menschen mit Behinderungen haben nicht nur alle Rechte und Pflichten gleichberechtigt wie nichtbehinderte Menschen, sondern auch die volle Berechtigung, als Rechtsperson vor dem Gesetz zu handeln. Das heißt, sie dürfen selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Dies gilt auch für finanzielle Angelegenheiten, sowie für Eigentums- und Erbrechte. Mit der Handlungsfähigkeit verbunden ist allerdings auch die Deliktfähigkeit, d.h. die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Wenn Menschen mit Behinderungen zur rechtlichen Handlungsfähigkeit Unterstützung benötigen, so ist ihnen der Zugang dazu zu ermöglichen. Vormundschaftliche Regelungen, die den Menschen die volle Handlungsfähigkeit absprechen, (z.B. Entmündigung) widersprechen somit der UN-Konvention. Die Unterstützung soll Menschen mit Behinderungen bei der Feststellung und Abgabe von Willensäußerungen begleiten, ihn aber nicht in der Ausübung seiner Rechte einschränken. Die Staaten müssen jedoch auch dafür Vorsorge treffen, dass Missbrauch oder missbräuchliche Einflussnahme verhindert wird, der Wille der Personen respektiert sowie Interessenkonflikte vermieden werden, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird und eine regelmäßige Überprüfung aller Maßnahmen „durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder ein Gericht“ erfolgt.
Artikel 13 (Zugang zur Justiz) – verpflichtet die Unterzeichnerstaaten wirksamen und gleichberechtigten Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen in allen Gerichtsverfahren, auch in Ermittlungs- und anderen Vorverfahrensphasen, sicherzustellen. Dies geschieht einerseits durch Bereitstellung von Anpassungen (z.B. auch durch Beistellung gerichtlich beeideter Dolmetscher in Gebärdensprache und Schriftdolmetscher) aber auch durch Fortbildungsmaßnahmen für z.B. Polizei und Gefängnispersonal.
Artikel 14 (Persönliche Freiheit und Sicherheit) – Menschen mit Behinderungen haben das gleiche Recht auf Freiheit und Sicherheit ihrer Person wie nichtbehinderte Menschen. Eine Freiheitsentziehung darf nicht allein aufgrund des Merkmals einer Behinderung erfolgen. Die Freiheit darf nur aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens entzogen werden. Das heißt, dass behinderte Menschen, denen die Freiheit entzogen wird, menschlich, mit Respekt und mit Rücksicht auf ihre behinderungsbedingten Bedürfnisse behandelt werden müssen. Sie müssen in möglichst kurzer Frist über den Grund der Freiheitsentziehung Informationen erhalten, welche in einer der Person verständlichen Sprache erklärt werden und Zugang zu einer Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit haben.
Artikel 15 (Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) – Bestätigt, dass niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt und dass niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Experimenten unterworfen werden darf. Die Vertragsstaaten müssen alle Maßnahmen ergreifen, um dies zu verhindern.
Artikel 16 (Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch) – Menschen mit Behinderungen sind einem hohen Risiko ausgesetzt, Ausbeutung einschließlich sexueller Ausbeutung, Gewalt, Verletzung, Missbrauch, Misshandlung oder Vernachlässigung zu erleiden. Der Staat ist verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern. Er soll auch vorbeugende Maßnahmen ergreifen und behinderte Menschen und ihre Familien entsprechend unterstützen. Der Artikel zählt einige Maßnahmen auf wie z.B. die Bereitstellung von Informationen und Aufklärung sowie effektive Überwachung der Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderungen.
Bei erlittener Gewalt oder Missbrauch sind alle geeigneten Maßnahmen zur Wiederherstellung und Wiedereingliederung zu ergreifen.
Artikel 17 (Schutz der Unversehrtheit der Person) – Wie alle Menschen haben Menschen mit Behinderungen ein Recht auf Achtung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit.
Dieses Grundrecht umfasst auch die freiwillige Einwilligung bei Maßnahmen im Bereich der Medizin und Biologie nach vorheriger Aufklärung.
Körperliche Unversehrtheit bedeutet, dass der Körper, wie er ist, nicht verletzt bzw. in seinen Funktionen beeinträchtigt werden darf. Auch die ärztliche Heilbehandlung ist ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit, selbst wenn sie den Zustand des Körpers verbessern soll, weshalb sie jedenfalls der freien Einwilligung bedarf.
Artikel 18 (Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit) – Menschen mit Behinderungen haben das gleiche Recht, ihren Aufenthaltsort frei zu bestimmen und auch zu wechseln wie nichtbehinderte Menschen. Sie haben das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und diese auch zu wechseln. Daraus folgt, dass sie auch das Recht haben, sich im eigenen Land frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Sie haben das Recht, auf alle Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit (Staatbürgerschaftsnachweis, Reisepass…). Sie besitzen uneingeschränkte Reisefreiheit wie alle anderen Staatsbürger auch.
Kinder mit Behinderungen müssen gleich nach der Geburt registriert werden. Ihnen ist unmittelbar nach der Geburt ein Name zu geben. Sie haben das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
Artikel 19 ( Unabhängige Lebensführung [Übersetzungsfehler: sollte heißen „selbstbestimmtes Leben“ wie im Originaltext, der im Zweifel für die Auslegung gilt] und Teilhabe an der Gemeinschaft) – Menschen mit Behinderungen haben das Recht, sich frei zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen. Sie dürfen nicht gezwungen werden, in einer besonderen Wohnform zu leben. Sie haben das Recht auf volle Einbeziehung in die Gemeinschaft. Dazu gehört auch persönliche Assistenz. Um dies zu gewährleisten und um Isolation und Einsamkeit zu vermeiden, müssen sie Zugang zu häuslichen, institutionellen und anderen Unterstützungsleistungen haben, die gemeindenah angeboten werden und umfassend ihren Bedürfnissen entsprechen. Alle Dienstleistungen und Einrichtungen müssen barrierefrei angeboten werden.
Artikel 20 (Persönliche Mobilität) – Die Vertragsstaaten sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen zu erschwinglichen Preisen und wann immer sie es möchten, mobil sein können. Dazu zählen auch Mobilitätshilfen wie Blindenführhunde oder hochwertige unterstützende Technologien wie Elektrorollstühle, die zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Es sollen umfassende Schulungen für Menschen mit Behinderungen und Fachkräfte, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 21 (Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen) – Menschen mit Behinderungen muss der Zugang zu Informationen und meinungsbildenden Medien offen stehen, damit sie das Recht haben, frei ihre Meinung zu bilden und zu äußern. Sie haben das Recht, alle Informationen in einer ihnen verständlichen und von ihnen gewählten Form zu erhalten. Sie müssen Informationen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen und benutzbaren Formaten und Technologien erhalten.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Internet und Massenmedien barrierefrei gestaltet werden und für Menschen mit Behinderungen umfassend zugänglich und benutzbar sind.
Die Verwendung der Gebärdensprache muss anerkannt und gefördert werden.
Artikel 22 (Achtung der Privatsphäre) – bestätigt dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder anderen Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes ausgesetzt werden dürfen. Die Unterzeichnerstaaten müssen die Vertraulichkeit der personen-, gesundheits- und rehabilitationsbezogenen Informationen von Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt schützen.
Artikel 23 (Achtung von Heim und Familie) – Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt Anspruch auf Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften.
Sterilisationen von Menschen mit Behinderungen sind verboten.
Die Staaten haben umfassende Beratungen für Menschen mit Behinderungen anzubieten.
Die Vertragsstaaten haben Eltern mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu unterstützen.
Kein Kind darf ausschließlich aufgrund einer Behinderung, weder wegen der der Eltern noch wegen der eigenen, von der Familie getrennt werden. Nur in einem gerichtlichen Verfahren kann festgestellt werden, dass eine Trennung im Wohl des Kindes gelegen wäre. Sollten die Eltern nicht in der Lage sein, ein Kind zu versorgen, so sind die Staaten verpflichtet, die Betreuung des Kindes im weiteren Familienkreis (wie zum Beispiel bei Großeltern oder Onkel bzw. Tanten usw.) zu gewähren.
Artikel 24 (Bildung) – die Unterzeichnerstaaten müssen das Recht auf diskriminierungsfreie und chancengleiche Bildung von Menschen mit Behinderungen anerkennen. Sie müssen sicherstellen, dass inklusive Bildung (d.h. der gleichberechtigte Zugang von Kindern mit Behinderungen zu Regelschulen) auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen möglich ist. Der Artikel legt fest, wie die Unterzeichnerstaaten dies erreichen, unter anderem durch Bereitstellung von angemessenen Vorkehrungen und Sicherstellung, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung von der Bildung ausgeschlossen werden.
Artikel 25 (Gesundheit) – Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit und auf den gleichwertigen möglichst gemeindenahen Zugang zu Gesundheitsdiensten einschließlich Rehabilitationsmaßnahmen, aber auch Früherkennung und Frühintervention sowie Familienplanung, angemessene Angebote für reproduktive Gesundheit und Schwangerschaft und Gesundheitsversorgung von Familien, gleichberechtigt mit allen anderen Menschen. Voraussetzung dafür ist, dass die Angebote barrierefrei, nichtdiskriminierend und leistbar sind. Dieses Recht schließt auch eine für jeden verständliche Form der Aufklärung ein, über die Behandlung selbst zu entscheiden oder diese sogar abzulehnen. Angehörige der Gesundheitsberufe müssen geschult und für die Belange von Menschen mit Behinderungen sensibilisiert werden.
Kranken- und Lebensversicherungen sind ihnen zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten.
Aufgrund einer Behinderung dürfen Krankenbehandlung, Gesundheitsversorgung, aber auch die Verabreichung von Nahrungsmitteln oder Flüssigkeiten nicht versagt werden.
Artikel 26 (Habilitation und Rehabilitation) – Um die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu haben, müssen Habilitations- und Rehabilitationsdienste vor allem zur gesundheitlichen, schulischen, beruflichen und sozialen Habilitation und Rehabilitation frühestmöglich und gemeindenah zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet auch, dass diese Dienste unabhängig von der Ursache der Behinderung und unter Einbeziehung von anderen Menschen mit Behinderungen als Experten zu erfolgen hat.
Die Entwicklung der Aus- und Fortbildung der mit Habilitation und Rehabilitation Beschäftigten muss gefördert werden. Hilfsmittel sollen den neuesten Technologien entsprechen.
Artikel 27 (Arbeit und Beschäftigung) – verpflichtet die Unterzeichnerstaaten das gleichberechtigte Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit wie alle anderen Menschen anzuerkennen, dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wurde. Im engeren Sinn umfasst das Recht den Zugang zur Arbeit, beinhaltet aber im weiteren Sinne auch den Schutz vor unfairer Entlassung und jeglicher Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Beschäftigung wie z.B. Entgelt, Arbeitsbedingungen, Weiterbildung etc. Menschen mit Behinderungen müssen die Möglichkeit haben, Arbeitserfahrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sammeln. Demnach sind Regierungen dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen für die volle Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu treffen. Dazu zählen auch Beratungsprogramme für eine Stellenvermittlung, Ausbildung oder Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Unterstützung dabei. Es müssen z.B. Anreize zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen geschaffen werden
Menschen mit Behinderungen müssen auch Unterstützung bei einer selbständigen Arbeit oder bei der Gründung eines eigenen Geschäftes erhalten.
Menschen mit Behinderungen müssen vor Sklaverei oder Leibeigenschaft besonders geschützt werden.
Artikel 28 (Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz) – Jeder Mensch hat Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard, worunter zumindest ein soziales Existenzminimum zu verstehen ist. Dazu gehört unter anderem eine menschenwürdige Behausung, angemessene Kleidung und Ernährung. Dieser Anspruch bezieht sich auf Menschen mit Behinderungen selbst, aber auch auf deren Familien. Dies beinhaltet ein Recht auf sozialen Schutz, also auf Sicherheiten im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder Armut. Menschen mit Behinderungen dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht von Sozialversicherungen ausgeschlossen werden. Hilfeleistungen für Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Behinderung sind vom Staat zu sichern. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen, wie auch Schulung, Beratung und finanzielle Unterstützung bei Kurzzeitbetreuung sind, wenn nötig, Menschen mit Behinderungen, die in Armut leben, zu gewähren.
Artikel 29 (Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben) – Allen Menschen mit Behinderungen wird die Teilnahme am politischen öffentlichen Leben und das aktive und passive Wahlrecht garantiert. Dazu bedarf es eines barrierefreien Zuganges zu Wahllokalen und barrierefrei zugänglicher und verständlicher Wahlverfahren und -materialien. Dazu gehört auch die Möglichkeit einer Stimmabgabe durch eine frei gewählte Person, falls der behinderte Mensch selbst nicht an der Wahl teilnehmen kann.
Darüber hinaus müssen die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen in Parteien und nichtstaatlichen Organisationen als Mitglieder tätig sein können und selbst Organisationen ins Leben rufen können, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten.
Artikel 30 (Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport) – Dieser Artikel verpflichtet zu einer umfassenden Gestaltung des kulturellen Lebens und aller Freizeitbereiche, die Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe an allen Aktivitäten und Angeboten ermöglichen.
Dazu gehört, dass Menschen mit Behinderungen auch barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten haben.
Hervorzuheben ist, dass die Vertragsstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen „gleichberechtigten Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur“ haben. Dies entspricht dem in Art. 3 niedergelegten „Respekt vor der Unterschiedlichkeit und Akzeptanz behinderter Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und des Menschseins“.
Durchführung und Überwachungsmaßnahmen (Artikel 31-40):
Artikel 31 (Statistik und Datensammlung) – Die Unterzeichnerstaaten müssen geeignete Informationen sammeln, einschließlich statistischer Daten und Forschungsdaten, um umfassende politische Konzepte im Sinne der BK entwickeln zu können. Die Daten unterliegen jedoch immer den Schutzbestimmungen des Datenschutzes und den Bestimmungen zur Wahrung der Privatsphäre.
Artikel 32 (Internationale Zusammenarbeit) – verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zur internationalen Zusammenarbeit, um die nationalen Anstrengungen für die Verwirklichung des Zwecks und der Ziele dieser BK zu unterstützen. Die internationale Zusammenarbeit und damit auch internationale Entwicklungsprogramme müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein und ihre Bedürfnisse berücksichtigen.
Artikel 33 (Nationale Durchführung und Überwachung) – verpflichtet die Unterzeichnerstaaten einen oder mehrere Anlaufstellen („Focal
Points“) innerhalb der Verwaltung zu bestimmen, um die Durchführung dieser BK zu fördern, zu schützen und zu überwachen. Als „Focal Points“ sind primär Stellen im Sinne von Verantwortungsträgern innerhalb der Regierung zu benennen, die die Umsetzung der Konvention anleiten und dafür auch nach außen und innen rechenschaftspflichtig sind. Da die (Bundes)Länder durch die Konvention ebenfalls verpflichtet sind, ist es zwingend notwendig, solche Stellen auch in den Regierungen auf Landesebene zu bestimmen. Diese Stellen sind auf Dauer einzurichten, hinreichend auszustatten und müssen innerhalb der Regierung möglichst hoch angesiedelt sein.
Jedenfalls muss ein unabhängiger Mechanismus geschaffen werden, eine so genannte „Monitoring-Stelle“. Diese soll die konventionseigenen Rechte fördern und schützen sowie die Umsetzung der BK im Unterzeichnerstaat überwachen.
Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen müssen in den Überwachungsprozess einbezogen werden und in vollem Umfang daran teilhaben können.
Bei der Beauftragung einer unabhängigen Stelle müssen die Pariser Prinzipien, also der UN-Standard in Bezug auf nationale Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte berücksichtigt werden.
Artikel 34-39 – diese Artikel verlangen die Einrichtung eines unabhängigen Expertenausschusses bei den Vereinten Nationen, um die Durchführung der BK auf nationaler Ebene zu überwachen. Weiters enthalten sie die Bestimmungen für die Arbeit des Ausschusses. Der Ausschuss heißt „Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“. Er wird Berichte der Unterzeichnerstaaten empfangen und untersuchen sowie deren Durchführung beurteilen. Ebenso wird er der UNO-Generalversammlung und dem UNO-Wirtschafts- und Sozialrat über diese Angelegenheiten Bericht erstatten.
Artikel 40 (Konferenz der Vertragsstaaten) – verlangt regelmäßige Treffen der Unterzeichnerstaaten, um jede Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung der BK zu behandeln. Nach dem ersten Treffen wird die Konferenz alle zwei Jahre tagen oder so oft es die Konferenz entscheidet.
Abschließende Artikel (Artikel 41-50): – Diese Artikel bestimmen, dass die BK dreißig Tage nachdem der zwanzigste Staat sie unterzeichnet hat, in Kraft tritt. Sie verbieten das Einbringen von Vorbehalten, die mit dem Ziel oder dem Zweck der BK unvereinbar sind, gestatten aber, dass Vorbehalte jederzeit zurückgenommen werden können. Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut der BK ist gleichermaßen verbindlich. Völkerrechtliche Verpflichtungen können im Wege der Übersetzung nicht abgeändert werden, da nur die authentischen Sprachfassungen rechtlich verpflichtend sind. Daher gelten auch nur diese für Auslegungen.
Der Text der BK muss in barrierefreien Formaten verbreitet werden.
Das Zusatzprotokoll – was ist es und wofür ist es?
Ein „Zusatzprotokoll“ ist eine rechtlich verbindliche Vereinbarung, welche an eine Konvention angeschlossen ist. Diese Protokolle sind nicht dazu da, den Inhalt der Konvention abzuändern, sondern sie werden üblicherweise dazu benutzt, ergänzende Punkte anzusprechen. Diese Punkte können manchmal ein bisschen brisant sein, und wenn sie in der Konvention stünden, könnte es für manche Staaten schwierig werden, ein Mitglied zu werden. Wenn sie in einem Zusatzprotokoll stehen, können die Länder Mitglied der Konvention werden und können sich dann entscheiden, ob sie auch das Zusatzprotokoll unterzeichnen wollen.
Das Zusatzprotokoll der BK beinhaltet einige Punkte im Zusammenhang mit dem Recht des „Ausschusses über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ Individualbeschwerden und Beschwerden von Gruppen über Verletzungen der in der Konvention enthaltenen Rechte, zu erhalten und zu beantworten. Weiters enthält das Fakultativprotokoll auch ein ex officio-Untersuchungsverfahren für Vertragsstaaten der Konvention in Fällen schwerer oder systematischer Konventionsverletzungen.
Zulässig ist eine Eingabe nur dann, wenn die Beschwerdeführenden vorher alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben. Hält der Ausschuss eine Beschwerde für zulässig und stellt er darüber hinaus einen Verstoß der Konvention fest, spricht er eine Empfehlung an den Vertragsstaat aus. Es kann keine rechtsverbindliche Entscheidung ergehen.
Hat ein Staat das Zusatzprotokoll nicht unterzeichnet, kann von diesem Land keine Beschwerde an den Ausschuss erfolgen. Die Staaten haben jedoch immer die Möglichkeit, das Zusatzprotokoll in Zukunft zu unterzeichnen.
Zusammenfassung und Bearbeitung: Dr. Christina Meierschitz