Der Österreichische Behindertenrat ist die gesetzlich verankerte Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt dem Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Der Österreichische Behindertenrat begrüßt grundsätzlich die Einführung eines eigenen Abschnitts zu „geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen“ im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz. Die Notwendigkeit entsprechender gesetzlicher Regelungen wurde durch die Ergebnisse der vom Ludwig Boltzmann Institut für Grund und Menschenrechte begleiteten Studie, „Status-quo-Erhebung zu geschlechtsbasierter Gewalt an Österreichs Hochschul- und Forschungseinrichtungen“[1], deutlich.
Damit die gesetzlichen Bestimmungen alle betroffenen Personen wirksam erfassen und einen umfassenden Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt gewährleisten, sind aus Sicht des Österreichischen Behindertenrates insbesondere eine inklusive und intersektionale Definition von „geschlechtsspezifischer Gewalt“ sowie die Berücksichtigung der spezifischen Situation von Menschen mit Behinderungen erforderlich. Dazu werden nachfolgend folgende Anmerkungen und Empfehlungen eingebracht.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 2b Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
Die derzeit vorgesehene Definition von „geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen“ gemäß § 2b Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz sollte durch folgende, im Rahmen eines partizipativen Prozesses in Begleitung der erwähnten Studie des Ludwig Boltzmann Instituts für Grund und Menschenrechte erarbeitete Definition ersetzt werden:
„Geschlechterbasierte Gewalt im Hochschul- und Forschungskontext bezeichnet Verhaltensweisen, Handlungen und Strukturen im analogen wie im digitalen Raum, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks, der ihr gesellschaftlich zugeschriebenen Geschlechterrolle richten oder die Personen eines bestimmten Geschlechts überproportional stark betreffen. Sie findet im Kontext geschlechtsspezifischer Machtverhältnisse statt und umfasst körperliche, psychische, sexualisierte und ökonomische Gewalt, sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigung sowie Machtmissbrauch.“
Die vorgeschlagene Definition bildet die unterschiedlichen Erscheinungsformen geschlechterbasierter Gewalt umfassend ab. Insbesondere berücksichtigt sie sowohl individuelle Handlungen als auch strukturelle Gewaltverhältnisse und schließt ausdrücklich den analogen und digitalen Raum ein. Aufgrund ihrer partizipativen Erarbeitung und ihres umfassenden Ansatzes sollte sie als Grundlage für die gesetzliche Definition herangezogen werden.
Positiv hervorzuheben ist, dass in den Erläuterungen auf die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW), die Istanbul-Konvention sowie weitere einschlägige Rechtsquellen und Nationale Aktionspläne Bezug genommen wird. Kritisch anzumerken ist jedoch, dass die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) nicht ausdrücklich berücksichtigt wird. Dies ist insbesondere deshalb bedauerlich, weil Menschen mit Behinderungen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Gewalt zu erfahren. Frauen und Mädchen mit Behinderungen sind aufgrund des Zusammenwirkens von geschlechtsbezogener und behinderungsbezogener Diskriminierung besonders häufig von Gewalt betroffen.
Gem. Art. 6 Abs. 1 UN-BRK erkennen die Vertragsstaaten an, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt mit anderen genießen können. Art. 16 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten zudem, Menschen mit Behinderungen vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen und entsprechende Präventions- und Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
Es wird daher gefordert, die UN-BRK ausdrücklich in den Erläuterungen zu § 2b Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz aufzunehmen und die besondere Situation von Frauen und Mädchen mit Behinderungen bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen und Forschungseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen. Nur durch eine intersektionale Perspektive, die das Zusammenwirken verschiedener Diskriminierungsformen berücksichtigt, kann ein wirksamer und inklusiver Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt gewährleistet werden.
Mit besten Grüßen
Für Vizepräsidentin Mag. Manuela Lanzinger
Mag. Victoria Biber, LL.M.
[1] Ludwig Boltzmann Institut, Grund- und Menschenrechte, Status quo-Erhebung von Maßnahmen und Unterstützungsangeboten bei geschlechterbasierter Gewalt an österreichischen Hochschul- und Forschungseinrichtungen im Wirkungsbereich des BMFWF, Status quo-Erhebung von Maßnahmen und Unterstützungsangeboten bei geschlechterbasierter Gewalt an österreichischen Hochschul- und Forschungseinrichtungen im Wirkungsbereich des BMFWF – LBI für Grund- und Menschenrechte (zuletzt aufgerufen am 13.10.2026).