Der Österreichische Behindertenrat ist die gesetzlich verankerte Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Grundsätzlich wird begrüßt, dass mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf das Berufsbild der Pflegefachassistenz in der Personalplanung Berücksichtigung finden soll. Dies ist vor allem mit Blick auf die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Betreuung und Pflege einerseits, und der demografischen Entwicklung, und der damit verbundenen Zunahme des Pflege- und Betreuungsbedarfs notwendig.
Jedoch ist die Reduktion des Mindestanteils der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in Hinblick auf den Schutz der persönlichen Grund- und Freiheitsrechte der Bewohner*innen äußert kritisch zu sehen.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 4 Abs. 5 bzw. 6
Mindestanteils der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege von bisher 30% auf 15% geregelt. Zusätzlich wird ein Mindestanteil von 15% Pflegefachassistenz vorgesehen. Vor allem vor dem Hintergrund des demographisch bedingt zunehmenden Pflege- und Betreeuungsbedarfs ist diese Reduktion nicht nachvollziehbar.
Besonders problematisch ist aber die Möglichkeit, dass „zur Wahrung der Gesamtverantwortung über den Pflegeprozess die Anwesenheit einer Pflegeperson gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 [Anm.: Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege] jedenfalls so festzulegen und sicherzustellen [ist], dass eine rechtskonforme Anleitung und Aufsicht, eine strukturierte Pflegeplanung und Evaluation sowie ein effektives Notfallmanagement sichergestellt sind. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: […] 2. Möglichkeit zur telepflegerischen Beratung und 3. Einrichtung einer Rufbereitschaft.“ Dies bedeutet in der Konsequenz, dass von einer durchgehenden Anwesenheit einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in angeführten Fällen abgesehen werden kann.
Um Menschen in Pflegeheimen bestmöglich betreuen zu können braucht es jedoch zwingend ausreichend qualifiziertes Personal, für bestimmte Maßnahmen dezidiert Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Das gilt u.a. für die Anordnung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen – wie z.B. Fixierungen mittels Gurten, Anbringen von Bett-Seitenteile oder Versperren von Türen – im Rahmen der Pflege nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)1. Die Anordnung einer Freiheitsbeschränkung einer Bewohner*in stellt einen ernsthaften und tiefgehenden Eingriff in die persönlichen Grund- und Freiheitsrechte selbiger dar und bedarf dementsprechend einer eingehenden Bewertung der Situation in Hinblick auf u.a. die Unerlässlichkeit, Eignung und Angemessenheit der Maßnahme sowie schonendere (alternative) Maßnahmen.2 Zusätzlich hat die anordnungsbefugte Person die Bewohnerin auf geeignete, ihrem Zustand entsprechende Weise über den Grund, die Art, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung aufzuklären.3
Um den Schutz der Bewohnerinnen vor unzulässigen Freiheitsbeschränkungen zu gewährleisten, sowie Rechtssicherheit sowohl für betroffene Bewohnerinnen, also auch für die Träger und deren Personal zu schaffen muss täglich immer mindestens eine Angehörige*r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege anwesend sein. Dies ist vor allem auch deswegen geboten, weil die Anzahl der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen im Anordnungsbereich von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in Alten und Pflegeeinrichtungen in Wien zwischen 2023 und 2025 um ca. 18% auf fast 1600 gestiegen ist.4
Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat, dass § 4 Abs. 6 durch folgenden Wortlaut ersetzt wird:
„(6) Zur Wahrung der Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess ist während des gesamten Betriebs der Einrichtung die Anwesenheit zumindest einer Pflegeperson gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sicherzustellen. Dies gilt insbesondere zur Gewährleistung einer rechtskonformen Anleitung und Aufsicht, einer strukturierten Pflegeplanung und Evaluation, eines effektiven Notfallmanagements sowie im Zusammenhang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem Heimaufenthaltsgesetz. Telepflegerische Beratung und Rufbereitschaft können die Anwesenheit ergänzen, diese jedoch nicht ersetzen.“
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Felix Steigmann, BA MA
1 Vgl. Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), § 5 Abs. 1 Z. 2.