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Startseite › Stellungnahmen international › UN BRK Art. 11 „Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen“ – Stellungnahme

UN BRK Art. 11 „Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen“ – Stellungnahme

28. Juli 2026 von Österreichischer Behindertenrat

Stellungnahme zum Entwurf der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 9 zu Artikel 11 UN-Behindertenrechtskonvention: Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten in Risikosituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen

Bild des UN-Logos und folgender Text: Artikel 11 UN-Behindertenrechtskonvention (Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen). Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Von Gudrun Eigelsreiter

Der UN-Ausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) schreibt gerade an „Allgemeinen Bemerkungen“ zu Artikel 11 UN-BRK „Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen“. Die Allgemeinen Bemerkungen sind Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. Sie sollen alle Vertragsstaaten bei der Umsetzung der UN-BRK unterstützen. Die Zivilgesellschaft hat noch bis Anfang August Zeit, Stellungnahmen mit Ergänzungen und Vorschlägen an den UN-BRK Ausschuss zu übermitteln.

Angesichts des Klimawandels und seiner Folgen sowie der immer unsicherer werdenden, globalen Situation und ihrer Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen hat auch der Österreichische Behindertenrat die Gelegenheit genutzt und dazu eine Stellungnahme an den UN-BRK-Ausschuss übermittelt.

Hier kann man die ganze Stellungnahme lesen: Stellungnahme zum Entwurf der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 9 zu Artikel 11 UN-Behindertenrechtskonvention: Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten in Risikosituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen (PDF)

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte unserer Stellungnahme:

  1. Inklusive Evakuierungen bei jeder Art von Krise (z.B.: Klimabedingter Krisen wie Hitzewellen, Überschwemmungen, etc.) müssen regelmäßig geübt und getestet werden. In diese Schulungen müssen Menschen mit verschiedenen Behinderungen als Expert*innen miteinbezogen werden.
  2. Inklusive, staatliche Katastrophenschutzpläne müssen regelmäßig aktualisiert werden, unter aktiver Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Vertretungsorganisationen
  3. Um eine Versorgung von Menschen mit Behinderungen in einem Krisenfall sicherzustellen, muss bereits lange davor eine wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen, staatlichen Stellen gewährleistet sein. Hier geht es z.B. auch um die Versorgung von Menschen, die Beatmungsgeräte nutzen, da es hier noch rascher um Leben und Tod geht.
  4. Die Vertragsstaaten sollten die Erhebung von Daten, aufgeschlüsselt nach Behinderung, Geschlecht und Alter sowie die Entwicklung entsprechender Indikatoren forcieren. Hier soll einerseits die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in Vorsorge – und Reaktionsmaßnahmen bei erwarteten und tatsächlichen Krisen überwacht werden und andererseits das Bewusstsein der besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern und Frauen mit Behinderungen während Krisen und bewaffneten Konflikten, geschärft werden.
  5. Die Vertragsstaaten sollten Menschen mit Behinderungen in Krisenmanagement-Teams inkludieren, damit sie auch (aber nicht nur) als Expert*innen in eigener Sache, Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge direkt mitentwickeln, umsetzen und überwachen können.

Service Links

Stellungnahme zum Entwurf der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 9 zu Artikel 11 UN-Behindertenrechtskonvention: Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten in Risikosituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen (PDF)

Contribution to the Draft General Comment No. 9 on article 11 UNCRPD: The obligation of States parties in situations of risk, including armed conflict, humanitarian emergencies and the occurrence of natural disasters (PDF)

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