Der Österreichische Behindertenrat ist die gesetzlich verankerte Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich, diese wie folgt auszuführen:
Zum gegenständlichen Entwurf:
Zu Art I: Oö. Chancengleichheitsgesetz
Zu § 2 Oö. ChG
Der Behindertenrat begrüßt ausdrücklich, dass nun endlich in Übereinstimmung mit der UN-BRK die Bezeichnung Menschen mit Behinderungen gewählt wurde.
Gleichzeitig wird angeregt, in Abs 2 die veralteten und diskriminierenden Begriffe wie „stumm“ durch nichtdiskriminierende Begriffe zu ersetzen.
Zu § 11 Abs 2a iVm § 11 Abs 2 Z 6 Oö. ChG
Mit der vorliegenden Novelle soll der Besuch der Maßnahme Fähigkeitsorientierte Aktivität nur noch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein.
Wiewohl nachvollzogen werden kann, dass es Menschen mit Behinderungen gibt, die ab 65 Jahren nicht mehr in die Werkstatt gehen wollen, scheint die pauschale Verunmöglichung des Besuches der Fähigkeitsorientierten Aktivität nicht sachgerecht zu sein. Menschen ohne Behinderungen, die das 65. Lebensjahr beenden, müssen auch nicht zwingend in Pension gehen und setzt die Bundesregierung gerade Anreize, um sie länger in Beschäftigung zu halten.
Dementsprechend fordert der Österreichische Behindertenrat, dass den Personen ein Wahlrecht eingeräumt wird, die Fähigkeitsorientierte Aktivität weiterhin zu besuchen oder nicht.
Klar ist in dem Zusammenhang, dass es jedenfalls Personen gibt, die auch nach dem 65. Lebensjahr tagesstrukturierende Angebote brauchen.
Dazu wurde in der Novelle die Maßnahme Tagesbetreuung geschaffen.
Wie uns berichtet wurde, bestehen jedoch Pläne, dass nur Personen, die nicht im vollbetreuten Wohnen leben, eine solche Tagesbetreuung erhalten. Dies wäre inhaltlich vollkommen verfehlt, da es auch für Personen im vollbetreuten Wohnen notwendig ist, ein tagesstrukturierendes Angebot außerhalb des Wohnsettings zu erhalten. Sonst würde nämlich das Ausmaß der Institutionalisierung mit all seinen negativen Folgen wie struktureller Gewalt usw. deutlich verstärkt werden und die Personen de facto von der gesellschaftlichen Teilhabe ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus wäre ein Ausschluss dieser Personengruppe gleichheitswidrig im Vergleich zu Personen, die in einem Privathaushalt leben.
Der Österreichische Behindertenrat fordert also, dass alle Personen (unabhängig von der Wohnsituation) ein Anrecht auf Tagesbetreuung haben.
Zu Art VIII Inkrafttreten
Zu Abs 3
Hier wird normiert, dass Bescheide, mit denen u.a. die Leistung Fähigkeitsorientierte Aktivität unbefristet zuerkannt wurde, mit Vollendung des 65. Lebensjahres als aufgehoben gelten, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2028.
Ein Eingriff in bestehende Bescheide ist nur unter gewissen Voraussetzungen und mit langen Vorlaufzeiten möglich, da hier ein direkter Eingriff in Rechte von Einzelpersonen passiert. Unter dieser Prämisse ist die mit 31.12.2028 gesetzte Übergangfrist deutlich zu kurz bemessen und fordert der Österreichische Behindertenrat daher eine deutlich längere Übergangsfrist.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Mag. Bernhard Bruckner