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Startseite › Stellungnahmen › Stellungnahme Presseförderungsgesetz, KommAustria-Gesetz

Stellungnahme Presseförderungsgesetz, KommAustria-Gesetz

19. Dezember 2022 von Andrea Strohriegl

Stellungnahme zum Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrates zum Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

Symbolbild Justiz: Waage

Der Österreichische Behindertenrat setzt sich für barrierefreie Kommunikation und Information ein, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Das Bundeskanzleramt hat 2017 „Empfehlung zur Darstellung von Menschen mit Behinderungen in den Medien“ veröffentlicht. Diese wurden gemäß Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 erstellt.

Demnach haben die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes vorzusehen, dass die Vergabe von Förderungen an natürliche oder juristische Personen den Grundsätzen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (§ 8 Abs. 3) zu entsprechen haben und damit eine Bindung der Förderung an das Kriterium der Barrierefreiheit gegeben ist.1

Zu den einzelnen Regelungen

Zu § 6 Abs 5 Z 3 QJF-G

Hier wird zwar im ersten Halbsatz von Gleichstellungplänen gesprochen, im weiteren Text aber auf die Gleichstellung von Mann und Frau eingeengt. Der Behindertenrat fordert, dass der Text dahingehend umgeschrieben wird, dass darin ein umfassender Gleichstellungsbegriff verankert wird, der u.a. auch die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen umfasst.

Zu § 9 Abs 4 Z 1 lit a QJF-G

Hier ist neben der Frauenförderung auch die Förderung von Menschen mit Behinderungen zu verankern.

Zu § 18 QJF-G

Wie in der oben zitierten „Empfehlung zur Darstellung von Menschen mit Behinderungen in den Medien“ ausgeführt, ist in § 18 festzuschreiben, dass Barrierefreiheit ein Pflichtkriterium in den Förderrichtlinien sein muss.

Mit besten Grüßen

Für Präsident Klaus Widl
Mag. Bernhard Bruckner

1 siehe https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:ba8ecb36-ad21-4c53-9016-4fc92cd1d0fa/Empfehlung_zur_Darstellung_von_Menschen_mit_Behinderungen_in_den_Medien.pdf;
Seite 11

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