Der Österreichische Behindertenrat ist die gesetzlich verankerte Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich, diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Mit der Ratifikation der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) im Jahr 2008 hat sich der Staat Österreich (und damit auch die Bundesländer) verpflichtet die UN-BRK bei der (Landes-) Gesetzgebung zu berücksichtigen.
Um Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, verpflichtet Art 9 UN-BRK die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu Art II Z 2 und 3 (§ 53 Abs 1 und 4 Oö. BauTG 2013):
Zu Art II Z 2 und 3 (§ 53 Abs 1 und 4 Oö. BauTG 2013):
Bereits in der geltenden Fassung besteht bei Zu- und Umbauten für die Behörde die Möglichkeit, gem. § 53 Abs 1 Z 6 Bauerleichterungen bezüglich der barrierefreien Gestaltung der baulichen Anlage zu gewähren, soweit den allgemeinen Erfordernissen von § 3 – hierzu zählen u.a. Barrierefreiheit und die Berücksichtigung der Bedarfe von Menschen mit Behinderungen – entsprochen wird.
Mit der vorliegenden Novelle ist geplant, dass Bauerleichterungen auch dann gewährt werden können, wenn den allgemeinen Erfordernissen gem. § 3 (u.a. Barrierefreiheit) nicht entsprochen wird. Ein Widerspruch soll nur mehr dann angenommen werden, wenn von der konkreten Ausnahme von den bautechnischen Anforderungen eine Gefährdung für das Leben oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
Der Grundsatz der Barrierefreiheit soll also bei der Gewährung von Bauerleichterungen nicht mehr berücksichtigt werden. Damit werden zukünftig mehr Bauwerke auch nach einem Zu- bzw. Umbau nicht barrierefrei sein!
Dies ist aus Sicht des Österreichischen Behindertenrats nicht zu akzeptieren, da Menschen mit Behinderungen dann diese Bauwerke nicht nutzen können. Daraus folgt ein klarer Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention und wird ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen verunmöglicht.
Begründet wird die geplante Änderung in den Erläuterungen damit, dass bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die jeweils aktuellen bautechnischen Anforderungen oft nur durch kostenintensive bauliche Maßnahmen eingehalten werden können.
Dies kann in keinster Weise überzeugen, da bereits in der geltenden Fassung in § 53 Abs 3 Z 3 festgelegt ist, dass bei einem unverhältnismäßig hohen Aufwand oder einer unzumutbaren Härte für den*die Bauwerber*in durch die Behörde Bauerleichterungen gewährt werden können.
Dementsprechend fordert der Österreichische Behindertenrat, dass die geplanten Änderungen in § 53 Abs 1 und 4 Oö. BauTG 2013 aus dem Gesetzesentwurf gestrichen werden.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Mag. Bernhard Bruckner
Service-Link
Stellungnahme zum oberösterreichischen Deregulierungsgesetz 2025 (PDF)