Der Österreichische Behindertenrat ist die gesetzlich verankerte Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Mit der Ratifikation der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) im Jahr 2008 hat sich der Staat Österreich (und damit auch die Bundesländer) verpflichtet die UN-BRK bei der (Landes-) Gesetzgebung zu berücksichtigen.
Um Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, verpflichtet Art 9 UN-BRK die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Auch das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGStG) sieht ein Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem Zugang und der Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit Gütern und Dienstleistungen vor.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 17 Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026
In diesem Paragrafen werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Veranstaltungsstätten festgelegt.
Die Barrierefreiheit der Veranstaltungsstätte ist hierbei keine Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung.
Es kann also dazu kommen, dass auch nicht barrierefreie Gebäude eine Genehmigung als Veranstaltungsstätte erhalten.
Das BGStG verpflichtet Unternehmer*innen jedoch dazu, ihre Waren und Dienstleistungen in barrierefreier Form anzubieten, anderenfalls eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen vorliegt und Menschen mit Behinderungen eine Schlichtung bzw. Klage gegen den*die Unternehmer*in erheben können. Öffentlich beworbene Veranstaltungen stellen hierbei unzweifelhaft eine Dienstleistung iSd BGStG dar.
Da Barrierefreiheit keine Genehmigungsvoraussetzung für die Veranstaltungsstätte ist, kann es passieren, dass ein*e Veranstalter*in, obwohl sie das Event in einer genehmigten Veranstaltungsstätte durchführt, schadenersatzpflichtig wird, weil aufgrund mangelnder Barrierefreiheit ein Verstoß gegen das BGStG vorliegt.
Dies ist ein unzumutbarer Zustand sowohl für Besucher*innen als auch Veranstalter*innen.
Daher fordert der Österreichische Behindertenrat, dass in § 17 die Einhaltung der ÖNORM B 1600 ff (die den Stand der Technik im Bereich der Barrierefreiheit abbildet) als zwingende Bewilligungsvoraussetzung für Veranstaltungsstätten vorgesehen wird.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Mag. Bernhard Bruckner
Service-Link
Stellungnahme zum Gesetz, mit dem u.a. das Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 erlassen wird (PDF)