Der Österreichische Behindertenrat ist die Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt dem Land Tirol für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Der Österreichische Behindertenrat begrüßt grundsätzlich, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf der gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung von Kinderbetreuungsplätzen für alle Kinder in Tirol – also auch für Kinder mit Behinderungen – weiter nachgekommen werden soll. Ein gesetzlich normierter Vermittlungs- bzw. Koordinierungsauftrag bezüglich Kinderbetreuungsplätzen, auf Basis von Bedarfserhebungen und -erfassungen, kann dabei einen wichtigen Beitrag leisten.
Um wie im Entwurf vorgesehen Kinderbetreuungsplätze und damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie gleichberechtigte Bildungsmöglichkeiten für alle Kinder sicherzustellen, müssen für Kinder mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen und bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen sowie die umfassende Barrierefreiheit der Kinderbetreuungseinrichtung unbedingt gewährleistet sein.
In diesem Sinne sind aus Sicht des Österreichischen Behindertenrats folgende Anmerkungen zu machen.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 22a
Hier wird der Vermittlungsauftrag der Gemeinden dargelegt, wonach diese für jedes nach § 22d Abs. 1 und 2 angemeldete Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, welches den Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat, einen Kinderbetreuungsplatz zu vermitteln haben.
Um der in den Erläuterungen angeführten derzeitigen Rechtslage zur Gewährleistung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie gerecht zu werden, muss der gesetzliche Vermittlungsauftrag der Gemeinden bereits für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gelten. Gleichberechtigte Vereinbarkeit von Beruf und Familie bedeutet nämlich auch Geschlechtergerechtigkeit bei der Ausübung von Erwerbsarbeit. Gleichzeitig sind es jedoch immer noch vor allem Frauen, die unbezahlte, für Pensionsleistungen nicht anerkannte, Betreuungstätigkeiten („care Arbeit“) leisten. Zudem wirken sich Erwerbsunterbrechungen negativ auf die beruflichen Perspektiven von Frauen beim (Wieder-) Einstieg ins Erwerbsleben aus. Diese genderspezifischen Faktoren verstärken die bereits jetzt überdurchschnittlich hohe Altersarmut von Frauen.[1]
Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat in § 22a Abs. 1 die Wortfolge „ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr“ durch die Wortfolge „ab dem vollendeten ersten Lebensjahr“ zu ersetzen.
Laut § 22a Abs. 2 gilt der Vermittlungsauftrag der Gemeinden dann als erfüllt, wenn für die nach § 22d Abs. 1 und 2 angemeldeten Kinder ein Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung vermittelt wurde, der in einer angemessenen Entfernung zum Hauptwohnsitz des Kindes liegt bzw. mit Zustimmung der Eltern weiter von diesem entfernt ist. Damit ein Vermittlungsauftrag eines Kindes mit Behinderung auch in Hinblick auf seinen Zweck – der Gewährleistung chancengleicher Bildungsmöglichkeiten eben jenes Kindes – als erfüllt betrachtet werden kann, braucht es insbesondere bedarfsgerechte Versorgungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne angemessener Vorkehrungen. Die Notwendigkeit sowie die entsprechende staatliche Verpflichtung zur Sicherstellung solcher Leistungen und Maßnahmen für Kinder mit Behinderungen sind sowohl in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (Art. 23 Abs. 2), die in Österreich in Verfassungsrang ist, als auch in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 24. Abs. 2 lit c. & d) verankert.
Unter diese bedarfsgerechten Versorgungs- und Unterstützungsleistungen fallen u.a. das zur Verfügung stellen und die Anwendung von technischen Zusatzhörhilfen, sowie barrierefreier Kommunikation wie Österreichische Gebärdensprache, unterstützte Kommunikation, Schriftdolmetschung und Leichte Sprache, aber auch die entsprechende medizinisch-pflegerische Versorgung (z.B. Katheterisierung, Sondierung zur Nahrungsaufnahme etc.), sowie benötigte (Früh-)Fördermaßnahmen (z.B. Hörfrühförderung).
Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat, dass § 22a Abs. 2 durch folgendes in fett ergänzt wird:
„(2) Der Vermittlungsauftrag gilt dann als erfüllt, wenn für die im Abs. 1 genannten Kinder ein Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung vermittelt wurde,
a) der in einer angemessenen Entfernung zum Hauptwohnsitz des Kindes liegt, oder
a) mit Zustimmung der Eltern weiter vom Hauptwohnsitz des Kindes entfernt liegt, und
c) bei dem der individuelle Versorgungs- und Unterstützungsbedarf des Kindes abdeckt ist.“
Um die Bedeutung des individuellen Versorgungs- und Unterstützungsbedarfs für die Gewährleistung chancengleicher Bildungsmöglichkeiten auch im Zusammenhang mit dem Versorgungsauftrag nach § 22 zu verdeutlichen, fordert der Österreichische Behindertenrat, dass § 22 Abs. 1 analog durch folgendes in fett ergänzt wird:
„(1) Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Bildungsmöglichkeit für alle Kinder unter Berücksichtigung des individuelle Versorgungs- und Unterstützungsbedarfs gegeben ist. […]“
Zu § 22c
Dieser Paragraf enthält Ausführungen zu der in dem Begutachtungsentwurf vorgesehenen Vermittlungsplattform. Diese soll es den Gemeinden gemeinde- und erhalterübergreifend ermöglichen, offene Kinderbetreuungsplätze zu eruieren, um ihrem Vermittlungsauftrag nachkommen zu können. Für diesen Zweck sieht § 22c Abs. 1 u.a. die Erfassung des Leistungsangebotes und der Kapazitäten jeder Einrichtung (lit. c) und die Erfassung von Zusatzinformationen über spezielle Betreuungsbedürfnisse eines Kindes, die für die Auswahl einer Einrichtung relevant sind (lit. d) durch die Vermittlungsplattform vor. Dass diese Informationen erfasst werden sollen, ist positiv zu bewerten und ein Schritt in die richtige Richtung.
Um den Vermittlungsauftrag im Hinblick auf die Gewährleistung chancengleicher Bildungsmöglichkeiten für Kinder mit Behinderungen – durch die Zuordnung der Kinder entsprechend dem individuellen Versorgungs- und Unterstützungsbedarf zu der jeweiligen entsprechend ausgestatteten Einrichtung – zu erfüllen, braucht es hier eine Konkretisierung; analog zu § 22a Abs. 2 lit. c
Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat in §§ 22c Abs. 1 lit. d die Wortfolge „Erfassung von Zusatzinformationen über spezielle Betreuungsbedürfnisse eines Kindes, die für die Auswahl einer Einrichtung relevant sind,“ durch die Wortfolge „Erfassung des individuellen Versorgungs- und Unterstützungsbedarfs des Kindes,“ zu ersetzen.
Zusätzlich fordert der Österreichische Behindertenrat die Erläuterungen zu § 22c dahingehend zu ergänzen, dass neben dem laut § 22c Abs. 1 lit. c zu erfassenden Leistungsangebot bzw. den Kapazitäten jeder Einrichtung auch Informationen über die bauliche Barrierefreiheit der Einrichtungen zu enthalten sein müssen.
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Felix Steigmann BA MA
[1] Vgl. https://www.ams.at/arbeitsuchende/frauen/altersarmut-frauen Letzter Zugriff: 15.07.2025.