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Startseite › Stellungnahmen › Position des Österreichischen Behindertenrats zur Hilfsmittelversorgung

Position des Österreichischen Behindertenrats zur Hilfsmittelversorgung

10. Juni 2025 von Kerstin Huber-Eibl

Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet, die Verfügbarkeit, Kenntnis und Verwendung unterstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation zu fördern.

tätowierter, blonder Mann von hinten mit Hörgerät
Foto: Piaxabay/GN Group

Gemäß UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) anerkennt Österreich das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit und hat sich dazu verpflichtet, wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende physische, intellektuelle, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Weiters verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention Österreich dazu, die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung unterstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation, zu fördern.

Unübersichtliche Zuständigkeiten

Aufgrund der bestehenden Kompetenzzersplitterung zwischen Bund und Ländern und der damit einhergehenden zahlreichen und vor allem unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen sind in Österreich für die Hilfsmittelversorgung verschiedene Stellen (Sozialversicherungsträger, SMS, Bundesländer) zuständig, wodurch sich das Ansuchen um eine Förderung häufig als behördlicher Hindernislauf erweist. Von den Sozialversicherungsträgern werden jene Hilfsmittel zur Gänze oder teilweise gezahlt, die im Hilfsmittelkatalog des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vermerkt sind und ärztlich verschrieben werden. Die
Sozialversicherung ist dabei an die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden.

Von der Sozialversicherung nicht finanzierungsfähige Hilfsmittel können im Weg der Behindertenhilfe der Länder finanziert werden.

Unterschiedliche Deckung und gesetzliche Ungleichbehandlung

… je nach Lebensumständen

Personen außerhalb des Arbeitslebens, für die das Hilfsmittel nicht für die konkrete Ausübung des Berufs erforderlich ist (in der Pension oder junge Menschen in Ausbildung) oder bei denen kein zeitlicher Konnex zwischen der Krankenbehandlung und der medizinischen Maßnahme besteht, erhalten nur weniger hochwertige Hilfsmittel und vielfach nur satzungsmäßige Zuschüsse, die die Kosten des Hilfsmittels in keiner Weise abdecken.

… danach, wie und wann die Behinderung erworben wurde

Bei erworbenen und angeborenen Behinderungen wird eine diskriminierende Unterscheidung vorgenommen: Ist die Beeinträchtigung bei einem Arbeitsunfall erworben, erhalten Betroffene zur Gänze jene Versorgung, die erforderlich ist, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. In allen anderen Fällen erhalten Betroffene nur das Notwendigste, und auch hier auf satzungsmäßige Zuschüsse begrenzt.

… je nach Bundesland

Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Bewilligungspraktiken, die unter anderem auf fehlende Transparenz und Koordinierung zurückzuführen sind.

Keine bedarfsgerechte Gesamtbewertung

Das „medizinisch Notwendige“ ist kein geeigneter Maßstab. Dort, wo die Versorgung ohne Prüfung des tatsächlichen Bedarfs pauschaliert wird, droht Unterversorgung oder kostspielige wiederholte Anläufe.

Fehlender Rechtsanspruch auf volle Übernahme der Kosten

Die fehlende bedarfsgerechte Gesamtbewertung sowie die Deckelung auf satzungsgemäße Zuschüsse, führen dazu, dass sogar bei einem positiven Urteil, oft nur ein Bruchteil der anfallenden Kosten für das Hilfsmittel ersetzt wird.

Problematisch erweist sich auch die Praxis der Teilbewilligungen, also, dass teilweise einzelne Komponenten nicht bewilligt werden, obwohl ohne sie der bewilligte Teil des Hilfsmittels nicht funktionstüchtig ist.

Veraltete und zu enge Hilfsmittel- und Leistungskataloge

Viele notwendige Hilfsmittel sind nicht gelistet. In der Praxis bedeutet das oft, dass – wenn es die entsprechende Position im System nicht auszuwählen gibt–, selbst bei eindeutig begründetem Bedarf, keine Bewilligung erfolgt.

Der Hilfsmittelkatalog aus 1994 wurde nie grundlegend aktualisiert und ist damit veraltet. Gerade in den vergangenen 30 Jahren hat die technologische/digitale Entwicklung sich exponentiell beschleunigt. Konkrete Marken oder Modelle zu listen hat sich als sehr einschränkend erwiesen. Daraus resultiert fehlende Usability und Innovation sowie fehlende Transparenz in der entsprechenden Empfehlungs- bzw. Auswahlmöglichkeit. Veraltete oder fehlende Preisanpassungen führen dazu, dass die Diskrepanz zwischen Marktpreis und tatsächlicher Kostenerstattung stetig steigt.

Fatale Folgekosten

Die präventive Wirkung einer bestmöglichen Versorgung bzw. die Folgekosten, die sich aus der gesundheitlichen Verschlechterung oder Folgeerkrankungen durch eine nicht ausreichende Versorgung ergeben, werden im derzeitigen Hilfsmittelsystem in keiner Weise bedacht bzw. berücksichtigt. Prävention wird auch von der UN-BRK gefordert, die in Art 25 lit. b die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, Gesundheitsleistungen anzubieten, „die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, […] sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst geringgehalten oder vermieden werden sollen.“

Forderungen

Der Behindertenrat fordert die Vereinheitlichung und Sicherstellung der
Hilfsmittelfinanzierung auf Bundesebene durch die Schaffung neuer gesetzlicher
Rahmenbedingungen.

Deckung

  • Rechtsanspruch auf die optimale, bestmögliche, zeitnahe und individuell angepasste Versorgung zur Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe
  • durch vollständige Kostendeckung bei Hilfsmitteln, unabhängig von den Lebensumständen, vom Alter und wie die Behinderung erworben wurde
  • Anspruch auf Einschulung im Umgang mit dem Hilfsmittel
  • Anspruch auf Wartung, Reparatur und effektive Ersatzbeschaffung (z.B. bei
    Defekt oder Verlust)

Schaffung einer Anlaufstelle („one-stop-shop“) zur Versorgung und Finanzierung von Hilfsmitteln

  • Für Betroffene sollen die Zuständigkeiten und Abläufe bei einer zentralen Anlaufstelle transparenter gestaltet werden. Diese zentrale Anlaufstelle soll sowohl für die Entgegennahme der Anträge, die Abwicklung sowie die Sicherstellung der vollständigen Ausfinanzierung des Hilfsmittels zuständig sein.
  • Diese Rolle könnte – wie im aktuellen Regierungsprogramm auf Seite 110 beispielhaft genannt – die ÖGK übernehmen.
    In diesem Szenario würde die ÖGK vorfinanzieren und die Bundesländer bzw. andere Stellen anteilsmäßig mitfinanzieren.
  • Diese zentrale Anlaufstelle behandelt die Anträge auf Grundlage eines einheitlichen, bundesweit gültigen und barrierefreien Bewilligungssystems.
    Dies beinhaltet etwa ein einheitliches, barrierefreies Formular sowie eine gemeindenahe Stelle zur Beantragung.

Kompetenzzentren für Hilfsmittel

  • Firmenunabhängige Kompetenzzentren für Hilfsmittel, die verbindlichen Qualitätskriterien unterliegen, sollen errichtet werden, um noch vor der konkreten Antragsstellung Information und Beratung betreffend des individuellen, bestmöglichen Hilfsmittelbedarfs zu leisten.

Hilfsmittel- und Leistungskatalog

  • Modernisierung und Adaptierung des Hilfsmittelbegriffs als Versorgung zur Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe.
  • Erarbeitung eines neuen Hilfsmittel- und Leistungskatalogs und dessen regelmäßige Überarbeitung. Darin soll nicht jedes Hilfsmittel einzeln aufgelistet sein, sondern es sollen funktionale Kriterien festgestellt werden, die das jeweilige Hilfsmittel erfüllen soll. Dabei sollen alle Behinderungsformen und bisher nicht berücksichtigte Hilfsmittel ergänzt werden.
  • Schaffung eines Patientinnenbeteiligungsprozesses: Patientinnen-Vertreter*innen sind in die Erarbeitung und regelmäßige Weiterentwicklung der Kriterienkataloge einzubeziehen.

Die Kataloge sollen transparent, barrierefrei und vollumfassend öffentlich zugänglich sein.

Bedarfsfeststellung

  • Der Hilfsmittelbedarf soll von unabhängigen, fachspezifischen, multiprofessionellen Gutachter*innen festgestellt werden, nicht von der kostentragenden Stelle.
  • Hierbei sollen auch komplexe Behinderungen und daraus resultierende spezifische Anforderungen sowie Entwicklungen im Krankheitsverlauf vorausschauend berücksichtigt werden. Dabei sollen Fachwissen und Lebensrealität unter Einbeziehung von behandelndem medizinischen Personal, Reha-Kliniken und Patientinnenvertreter*innen verstärkt Beachtung finden.

Statistische Erfassung

Die Erstellung einer disaggregierten Statistik ist nötig, um die nötigen Zahlen zu erhalten, wie viele Menschen welche Hilfsmittel erhalten bzw. benötigen würden.

Service-Link

Position des Österreichischen Behindertenrats zur Hilfsmittelversorgung (PDF)

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Euro-Key

Inhaber*innen eines gültigen Bundesbehindertenpasses – mit entsprechender Zusatzeintragung, die den Bedarf bestätigt – oder eines gültigen Parkausweises für Menschen Behinderung nach § 29b StVO können beim Österreichischen Behindertenrat einen Euro-Key bestellen.

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