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Startseite › Stellungnahmen › Stellungnahme Denkmalschutzgesetz

Stellungnahme Denkmalschutzgesetz

4. Dezember 2023 von Andrea Strohriegl

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird

Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:

Allgemeines

Grundsätzlich wird begrüßt, dass der Gesetzesentwurf die Berücksichtigung der Barrierefreiheit von Gebäuden bei der Abwägung der Bewilligung von Veränderungsmaßnahmen geschützter Denkmäler vorsieht. Jedoch sind die nachfolgenden Anmerkungen zum Gesetzesentwurf zu berücksichtigen, um bauliche Barrierefreiheit auch von denkmalgeschützten Gebäuden gewährleisten zu können.

Zu den einzelnen Regelungen

Zu § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 6

Aus Sicht des Österreichischen Behindertenrats ist neben den im Gesetzesentwurf angeführten Wissenschaften auch der Fachbereich des Barrierefreien Bauens für die Denkmalpflege von besonderer Bedeutung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es um die Veränderung denkmalgeschützter Bestandsbauten zum Zweck der Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu selbigen geht. Speziell sind hier jene Bauten, die der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, welche der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen – Amtsgebäude, Schulen. Arztpraxen, Museen, Theater etc. – zu nennen.

In diesem Sinne sollte ein/e Expert*in für Barrierefreies Bauen als Mitglied im Denkmalbeirat vertreten sein. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass Mitglieder wie in § 15 Abs. 6 vorgesehen vom Bundesdenkmalamt im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Abgabe eines Gutachtens beigezogen werden können.

Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat § 15 Abs. 1 um folgendes in fett zu ergänzen:

„Beim Bundesdenkmalamt ist der Denkmalbeirat eingerichtet. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ernennt seine Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren und bestellt für die Dauer von jeweils drei Jahren ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden sowie ein Mitglied zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder sollen die für die Denkmalpflege bedeutenden Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Barrierefreies Bauen, Archäologie, Raumplanung, Bauingenieurwesen und Statik, Betriebswirtschaftslehre, Konservierungs- und Restaurierwissenschaften einschließlich relevanter Naturwissenschaften etc.) vertreten. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes schlägt Personen zur Ernennung vor. Der Denkmalbeirat kann vom Bundesdenkmalamt mit allgemeinen Fragestellungen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege oder konkreten Fragestellungen in einem anhängigen Verwaltungsverfahren befasst werden.“

Mit besten Grüßen

Für Präsident Klaus Widl
Felix Steigmann BA MA

Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrats zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird  (PDF)

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