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Startseite › Stellungnahmen › Stellungnahme zur geplanten Salzburger Bautechnikverordnung und Änderung der Hebeanlagenverordnung

Stellungnahme zur geplanten Salzburger Bautechnikverordnung und Änderung der Hebeanlagenverordnung

25. März 2026 von Kerstin Huber-Eibl

Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrats zur Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Erlassung einer Salzburger Bautechnikverordnung sowie zur Änderung der Salzburger Hebeanlagenverordnung

Innenansicht einer Baustelle: Raum mit Stützmauern und heruntergeschlagenem Verputz, Schutt auf dem Boden
Foto: Unsplash/Stefan Lehner

Der Österreichische Behindertenrat ist die gesetzlich verankerte Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.

Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich, diese wie folgt auszuführen:

Allgemein

Mit der Ratifikation der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) im Jahr 2008 hat sich der Staat Österreich (und damit auch die Bundesländer) verpflichtet die UN-BRK bei der (Landes-) Gesetzgebung zu berücksichtigen.

Um Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, verpflichtet Art 9 UN-BRK die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Auch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) sieht ein Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem Zugang und der Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit Gütern und Dienstleistungen vor.

Zum gegenständlichen Entwurf

Zu Teil C: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit”

Hier wird normiert, dass für die Beurteilung der Barrierefreiheit ausschließlich die Regelwerke nach dieser Verordnung (OIB Richtlinie 4) heranzuziehen sind.

Argumentiert wird dies in den Erläuterungen damit, dass es dieser Klarstellung bedarf, weil momentan in der Praxis immer wieder auch auf andere Standards (z.B. ÖNORM B 1600) zurückgegriffen wird.

Grundsätzlich wird die Harmonisierung der Baustandards begrüßt. Die in den Erläuterungen angeführte Begründung verkennt jedoch, dass für das zivilgerichtliche Verfahren die vertragliche Regelung entscheidend ist und die bautechnischen ÖNORMEN nach der Verkehrssitte, soweit deren Anwendung nicht im Bauvertrag ausgeschlossen wurde, als vereinbart gelten. Daraus folgt, dass in zivilgerichtlichen Streitigkeiten das Gericht weiterhin in den meisten Fällen die bautechnischen ÖNORMEN anzuwenden hat, auch wenn nach der Bautechnikverordnung lediglich die OIB-Richtlinie 4 heranzuziehen ist.

Ein weiteres Problem entsteht dann, wenn in dem neu errichteten Gebäude Dienstleistungen oder Waren angeboten werden. Dies muss nämlich gem. dem BGStG diskriminierungsfrei und damit in einer barrierefreien Form geschehen, wobei sich der Standard an baulicher Barrierefreiheit an den ÖNORMEN orientiert.

Durch die intendierte Absenkung des Standards an Barrierefreiheit in der Bautechnikverordnung, kann es also in letzter Konsequenz dazu kommen, dass ein*e Geschäftsinhaber*in schadenersatzpflichtig wird, obwohl das neu errichtete Gebäude entsprechend der Bautechnikverordnung ausgeführt wurde.
Dies ist auch insofern problematisch, als dass viele Geschäftsinhaber*innen fälschlicherweise davon ausgehen, dass neu errichtete Gebäude dem aktuell gültigen Standard an baulicher Barrierefreiheit entsprechen und damit gar nicht mit einem Verstoß gegen des BGStG – der eine Schadenersatzpflicht auslöst – rechnen.

Zusammengefasst würde die vorgeschlagene Änderung den Bauführenden, Bauherren und Geschäftsinhaber*innen die aufgrund der technischen ÖNORMEN momentan bestehende Rechtssicherheit rauben. Daher fordert der Österreichische Behindertenrat diese Regelung aus dem Verordnungsentwurf zu entfernen, oder zumindest in den Erläuterungen klarzustellen, dass sich die ausschließliche Geltung der OIB-Richtlinie 4 nur auf das behördliche Bauverfahren bezieht und im Bereich des Zivilrechts bzw. des Gleichstellungsrechts die ÖNORM B 1600 gilt. Dies ist dringend notwendig, damit zukünftigen Geschäftsinhaber*innen klar vor Augen geführt wird, dass allenfalls noch weitere Maßnahmen (am Gebäude) erforderlich sind, damit sie keinem Schadenersatzanspruch nach dem BGStG ausgesetzt sind.

Mit besten Grüßen

Für Vizepräsident Martin Ladstätter, MA

Mag. Bernhard Bruckner

Service-Link

Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrats zur Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Erlassung einer Salzburger Bautechnikverordnung sowie zur Änderung der Salzburger Hebeanlagenverordnung (PDF)

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Inhaber*innen eines gültigen Bundesbehindertenpasses – mit entsprechender Zusatzeintragung, die den Bedarf bestätigt – oder eines gültigen Parkausweises für Menschen Behinderung nach § 29b StVO können beim Österreichischen Behindertenrat einen Euro-Key bestellen.

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Der Österreichische Behindertenrat

Als Interessenvertretung für 1,4 Millionen Menschen mit Behinderungen setzt sich der Behindertenrat für die Umsetzung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes ein und fördert Barrierefreiheit und Gleichstellung auf nationaler, EU- und internationaler Ebene. Er bereitet Vorschläge von Menschen mit Behinderungen auf, arbeitet in Gremien mit, pflegt Kontakte zur Wissenschaft und baut umfassende Dokumentationen zu Hilfsmitteln, Fachliteratur und sozialen Diensten auf.

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