Der Österreichische Behindertenrat ist die gesetzlich verankerte Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich, diese wie folgt auszuführen:
Allgemein
Mit der Ratifikation der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) im Jahr 2008 hat sich der Staat Österreich (und damit auch die Bundesländer) verpflichtet die UN-BRK bei der (Landes-) Gesetzgebung zu berücksichtigen.
Um Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, verpflichtet Art 9 UN-BRK die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Auch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) sieht ein Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem Zugang und der Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit Gütern und Dienstleistungen vor.
Zum gegenständlichen Entwurf
Zu Teil C: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit”
Hier wird normiert, dass für die Beurteilung der Barrierefreiheit ausschließlich die Regelwerke nach dieser Verordnung (OIB Richtlinie 4) heranzuziehen sind.
Argumentiert wird dies in den Erläuterungen damit, dass es dieser Klarstellung bedarf, weil momentan in der Praxis immer wieder auch auf andere Standards (z.B. ÖNORM B 1600) zurückgegriffen wird.
Grundsätzlich wird die Harmonisierung der Baustandards begrüßt. Die in den Erläuterungen angeführte Begründung verkennt jedoch, dass für das zivilgerichtliche Verfahren die vertragliche Regelung entscheidend ist und die bautechnischen ÖNORMEN nach der Verkehrssitte, soweit deren Anwendung nicht im Bauvertrag ausgeschlossen wurde, als vereinbart gelten. Daraus folgt, dass in zivilgerichtlichen Streitigkeiten das Gericht weiterhin in den meisten Fällen die bautechnischen ÖNORMEN anzuwenden hat, auch wenn nach der Bautechnikverordnung lediglich die OIB-Richtlinie 4 heranzuziehen ist.
Ein weiteres Problem entsteht dann, wenn in dem neu errichteten Gebäude Dienstleistungen oder Waren angeboten werden. Dies muss nämlich gem. dem BGStG diskriminierungsfrei und damit in einer barrierefreien Form geschehen, wobei sich der Standard an baulicher Barrierefreiheit an den ÖNORMEN orientiert.
Durch die intendierte Absenkung des Standards an Barrierefreiheit in der Bautechnikverordnung, kann es also in letzter Konsequenz dazu kommen, dass ein*e Geschäftsinhaber*in schadenersatzpflichtig wird, obwohl das neu errichtete Gebäude entsprechend der Bautechnikverordnung ausgeführt wurde.
Dies ist auch insofern problematisch, als dass viele Geschäftsinhaber*innen fälschlicherweise davon ausgehen, dass neu errichtete Gebäude dem aktuell gültigen Standard an baulicher Barrierefreiheit entsprechen und damit gar nicht mit einem Verstoß gegen des BGStG – der eine Schadenersatzpflicht auslöst – rechnen.
Zusammengefasst würde die vorgeschlagene Änderung den Bauführenden, Bauherren und Geschäftsinhaber*innen die aufgrund der technischen ÖNORMEN momentan bestehende Rechtssicherheit rauben. Daher fordert der Österreichische Behindertenrat diese Regelung aus dem Verordnungsentwurf zu entfernen, oder zumindest in den Erläuterungen klarzustellen, dass sich die ausschließliche Geltung der OIB-Richtlinie 4 nur auf das behördliche Bauverfahren bezieht und im Bereich des Zivilrechts bzw. des Gleichstellungsrechts die ÖNORM B 1600 gilt. Dies ist dringend notwendig, damit zukünftigen Geschäftsinhaber*innen klar vor Augen geführt wird, dass allenfalls noch weitere Maßnahmen (am Gebäude) erforderlich sind, damit sie keinem Schadenersatzanspruch nach dem BGStG ausgesetzt sind.
Mit besten Grüßen
Für Vizepräsident Martin Ladstätter, MA
Mag. Bernhard Bruckner