Der Österreichische Behindertenrat ist die gesetzlich verankerte Interessenvertretung
der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85
Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der
Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine
einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen
betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt dem Bundesministerium für Bildung für die
Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt
auszuführen:
Allgemeines
Grundsätzlich begrüßt der Österreichische Behindertenrat, dass mit dem
vorliegenden Gesetzesentwurf eine einheitliche und vergleichbare Bildungslandschaft
in Bezug auf den Abschluss der 8. Schulstufe geschaffen werden soll. Hierzu sollen
laut Entwurf u.a. die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung angepasst
werden.
Um auch Schüler*innen mit Behinderungen einen chancengleichen Zugang zur
Pflichtschulabschluss-Prüfung ermöglichen zu können, müssen die entsprechenden
Rahmenbedingungen geschaffen werden. Hierzu sind insbesondere klare Regelungen
zur Barrierefreiheit sowie ausgleichenden Maßnahmen erforderlich. Nur so lässt sich eine chancengleiche und diskriminierungsfreie Durchführung der
Pflichtschulabschluss-Prüfung für alle Schüler*innen mit und ohne Behinderungen
gewährleisten.
In diesem Sinne sind aus Sicht des Österreichischen Behindertenrats folgende
Anmerkungen zu machen:
Anmerkungen
Ausgleichende Maßnahmen
Sogenannte ausgleichende Maßnahmen stellen eine wesentliche Möglichkeit zur Gewährleistung einer chancengleichen Leistungserbringung für Schüler*innen mit Behinderungen im Schulkontext dar. Gemäß dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung sorgen ausgleichenden Maßnahmen dafür, „dass Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen Leistungsfeststellungen ohne Einschränkungen und Benachteiligungen bewältigen können.“ Dabei wird zwischen grundsätzlichen Vorkehrungen im Rahmen von Leistungsfeststellungen und spezifischen Maßnahmen nach Arten der Beeinträchtigungen unterschieden.1
Grundsätzliche Vorkehrungen und spezifische Maßnahmen werden dabei gemäß Rundschreiben von Lehrpersonen unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen der Schüler*innen getroffen. Das möglichst passende zur Verfügung stellen findet hier auf Basis der Wahrnehmung der Lehrperson über die Schüler*in im Rahmen des Unterrichts statt.
Laut Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz erfolgen Prüfungen zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses durch die Ablegung von Externist*innenprüfungen gemäß Schulunterrichtsgesetz. Eben dieses Schulunterrichtsgesetz – konkret § 18 Abs. 6 – beinhaltet die Regelungen über Anpassungen von Leistungsfeststellungen für Schüler*innen mit Behinderungen. Diese werden im oben zitierten Rundschreiben des Bildungsministeriums weiter konkretisiert.
Folglich braucht es nach Einschätzung des Österreichischen Behindertenrats hier eine Angleichung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes an die im Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung festgelegten Regelungen zu ausgleichenden Maßnahmen: Dies betrifft insbesondere die Klarstellung, dass die Regelung von ausgleichenden Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen aufgrund von körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie Sinnesbeeinträchtigungen für Externist*innenprüfungen nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz anzuwenden ist.
Außerdem muss gewährleistet werden, dass die grundsätzlichen Vorkehrungen sowie die spezifischen Maßnahmen bedarfsgerecht getroffen bzw. zur Verfügung gestellt werden können. Im Gegensatz zum regulären Schulsystem kennen die Prüfer*innen bei den Pflichtschulabschluss-Prüfungen die Bedarfe der Schüler*innen bzw. Prüfungskandidat*innen nicht. Deswegen ist es unerlässlich, dass die notwendigen ausgleichenden Maßnahmen bereits im Rahmen der Vorbereitungslehrgänge erhoben, dokumentiert und nachvollziehbar festgehalten werden.
Ebenso ist sicherzustellen, dass die im Rahmen der Vorbereitungslehrgänge erhobenen und dokumentierten Bedarfe den zuständigen Prüfer*innen bzw. Prüfungskommissionen rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung stehen, damit die erforderlichen Maßnahmen bei der Prüfung tatsächlich umgesetzt werden können.
Mit besten Grüßen
Für Vizepräsident Martin Ladstätter, MA
Felix Steigmann, BA MA
[1] Bundesministerium für Bildung. 2025. Regelung von ausgleichenden Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen aufgrund von körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie Sinnesbeeinträchtigungen. S. 1. https://www.bmb.gv.at/dam/jcr:61b199c4-9e3d-4cab-a476-
b2d6bf27e7df/sp_ausgleichende_massnahmen.pdf Letzter Zugriff: 23.03.2025.
[2] Vgl. ebd.: S. 3 ff