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Startseite › Stellungnahmen › Stellungnahme zur 2. Novelle der Bäderhygieneverordnung

Stellungnahme zur 2. Novelle der Bäderhygieneverordnung

16. Dezember 2025 von Kerstin Huber-Eibl

Der Österreichische Behindertenrat begrüßt die Ausnahme für Assistenzhunde vom Zutrittsverbot, kritisiert jedoch die Einbeziehung von Therapiebegleithunden. Nur Assistenzhunde sind für barrierefreie Teilhabe erforderlich.

Blick auf ein Schwimmbecken in einem Hallenbad

Der Österreichische Behindertenrat ist die gesetzlich verankerte Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.

Der Österreichische Behindertenrat dankt für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:

Allgemeines

Grundsätzlich wird außerordentlich begrüßt, dass die Forderung des Österreichischen Behindertenrats im Rahmen der Begutachtung der 1. Novelle der Bäderhygieneverordnung, Assistenzhunde vom Zutrittsverbot auszunehmen[1], in den Verordnungstext übernommen wurde.
Jedoch wurde die Ausnahme vom Zutrittsverbot überschießend geregelt und auch Therapiebegleithunde miteinbezogen. Dies gilt es zu bereinigen.

Zu den einzelnen Regelungen

Zu §§ 67 Abs 2, 76 Abs 3 und 88 Abs 5

In all diesen Paragrafen ist ein Haustierverbot und eine Ausnahme davon für Assistenz- und Therapiebegleithunde gemäß § 39a BBG normiert.

Hinsichtlich der Assistenzhunde entspricht dies der Forderung des Österreichischen Behindertenrats, da diese Grundvoraussetzung dafür sind, dass ihre Halter*innen mit Behinderungen einen barrierefreien Zugang zu den Dienstleistungen (Bäder, Teiche, usw.) haben und damit gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können. Die Ausnahme ist also auch nach dem Diskriminierungsverbot des BGStG geboten.

Hinsichtlich der Therapiebegleithunde ist eine sachliche Rechtfertigung für die Ausnahme vom Zutrittsverbot nicht erkennbar. Diese haben nicht den Zweck einem Menschen mit Behinderungen eine barrierefreie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, sondern werden (zumeist von Halter*innen ohne Behinderungen) bei therapeutischen Maßnahmen für andere Personen (mit Behinderungen) eingesetzt.

Dementsprechend fordert der Österreichische Behindertenrat, dass Therapiebegleithunde an den entsprechenden Stellen aus dem Verordnungsentwurf gestrichen werden.

Mit besten Grüßen

Für Präsident Klaus Widl

Mag. Bernhard Bruckner


[1] Siehe dazu die Stellungnahme vom 18.02.2025 https://www.behindertenrat.at/stellungnahmen/stellungnahme-zur-baederhygieneverordnung/

Service-Link

Stellungnahme zur 2. Novelle der Bäderhygieneverordnung (PDF)

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Inhaber*innen eines gültigen Bundesbehindertenpasses – mit entsprechender Zusatzeintragung, die den Bedarf bestätigt – oder eines gültigen Parkausweises für Menschen Behinderung nach § 29b StVO können beim Österreichischen Behindertenrat einen Euro-Key bestellen.

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Der Österreichische Behindertenrat

Als Interessenvertretung für 1,4 Millionen Menschen mit Behinderungen setzt sich der Behindertenrat für die Umsetzung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes ein und fördert Barrierefreiheit und Gleichstellung auf nationaler, EU- und internationaler Ebene. Er bereitet Vorschläge von Menschen mit Behinderungen auf, arbeitet in Gremien mit, pflegt Kontakte zur Wissenschaft und baut umfassende Dokumentationen zu Hilfsmitteln, Fachliteratur und sozialen Diensten auf.

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