Der Österreichische Behindertenrat ist die gesetzlich verankerte Interessenvertretung der 1,4 Mio. Menschen mit Behinderungen in Österreich. In ihm sind über 85 Mitgliedsorganisationen organisiert. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt der Österreichische Behindertenrat über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.
Der Österreichische Behindertenrat dankt der Steiermärkischen Landesregierung für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Allgemeines
Grundsätzlich begrüßt der Österreichische Behindertenrat, dass mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf der Einsatzbereich und die Aufgaben der Schulassistenz in der Steiermark präzisiert werden sollen und damit – wie in den Erläuterungen ausgeführt – Rechtssicherheit und Klarheit insbesondere für Schüler*innen, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, Schulen und Anbieter von Assistenzleistungen geschaffen werden sollen.[1]
Die Schulassistenz dient dem Zweck, gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht für Schüler*innen mit Behinderungen zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist der Ausschluss vom Zugang zu Schulassistenz für Schüler*innen, bei denen aufgrund der Schwere der Behinderung Teilhabe vermeintlich nicht möglich ist in sich widersprüchlich. Zudem ist eine Unterteilung der Kinder in eine Gruppe von Kindern, denen Teilhabe zugetraut wird und die daher einen Zugang zu Schulassistenz bekommen und in eine andere Gruppe von Kindern, denen Teilhabe nicht zugetraut wird und die keinen Zugang zu Schulassistenz bekommen, aus menschenrechtlicher Perspektive kategorisch abzulehnen.
In diesem Sinne sind aus Sicht des Österreichischen Behindertenrats folgende Anmerkungen zu machen:
Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 1
In diesem Paragraphen wird aufgezählt, für welche Bedarfe (medizinisch-pflegend, pflegerisch-helfend und sonstige) Schulassistenz gewährt wird. Laut Erläuterungen ist hierbei Voraussetzung, „dass eine Teilhabe [am Unterricht im Klassenverband] prinzipiell möglich sein muss.“[2] Mit der vorliegenden Novelle soll nun durch die Wortfolge „im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen“ klargestellt werden, dass „kein Anwendungsbereich der Schulassistenz im Sinne des StSchAG 2023 vor[liegt]“[3], wenn „die Beeinträchtigung so schwerwiegend [ist], dass eine Teilhabe am Unterricht im Klassenverband (auch mit Schulassistenz) überwiegend nicht möglich ist.“[4] Zudem heißt es in den Erläuterungen, dass die „Möglichkeit der Teilhabe […] auch eine Frage des pädagogischen Settings [ist]; in diesem Zusammenhang kommt der Bildungsdirektion (Diversitätsmanagement) bei der Auswahl des geeigneten Standorts eine besondere Verantwortung zu.“[5]
Mit diesen Ausführungen wird eine Unterteilung in zwei „Arten“ von Schüler*innen vorgenommen: In jene Schüler*innen, bei denen Teilhabe prinzipiell möglich ist und die daher Zugang zu Schulassistenz bekommen sollen und jenen Schüler*innen, bei denen aufgrund der Schwere der Behinderung Teilhabe vermeintlich nicht möglich ist, und die daher keinen Zugang zu Schulassistenz bekommen sollen. Dies ist aus mehreren Gründen höchst problematisch:
Erstens steht dies im Widerspruch zu den menschenrechtlichen Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Gemäß Art. 24 UN-BRK hat Österreich ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten, und Schüler*innen mit Behinderungen die notwenige bedarfsgerechte Unterstützung für eine gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht zukommen zu lassen.[6]
Zweitens spiegelt eine solche Unterteilung ein stark medizinisch defizit-orientiertes Bild von Behinderung dar, nach welchem ein Mensch aufgrund einer bestimmten Konstitution etwas kann bzw. (wie hier) nicht kann. Dabei ist Teilhabe nach der UN-BRK nicht von bestimmten Fähigkeiten des Individuums abhängig. Es sind die verschiedenen Barrieren, die Menschen mit Behinderungen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.[7] Dementsprechend ist es eine staatliche Aufgabe Teilhabe über den Abbau struktureller Barrieren bzw. durch das zur Verfügung stellen von bedarfsgerechten Unterstützungsleistungen (hier: Schulassistenz) zu gewährleisten.
Drittens steht diese Unterteilung im klaren Gegensatz zum menschenrechtsbasierten Modell von Behinderung, wonach die Bestimmungen der UN-BRK für alle Menschen mit Behinderungen – und nicht nur für jene, die fit genug für das Mainstreaming sind – gelten.[8]
Viertens finden die Ausführungen in den Erläuterungen zu selbiger Unterteilung keine Deckung im Verordnungstext; sie gehen weit über den Wortsinn des Verordnungstextes hinaus.
Bezüglich der Wahl des Schulstandorts muss an dieser Stelle auf die geltende Rechtslage verwiesen werden. Laut § 8a Abs. 1 Schulpflichtgesetz haben Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht, die Schulpflicht in einer Sonderschule/Sonderschulklasse oder einer Regelschule zu erfüllen. Die Bildungsdirektion kommt hierbei keinerlei Entscheidungskompetenz zu.
Ein Blick auf die Problemanalyse in den Erläuterungen zeigt zudem, dass der Inhalt der Novellierung auch in Hinblick auf den Anlass nicht zweckmäßig ist. Als Anlass wird der große Bedarf an u.a. Schulsozialarbeit und Schulpsychologie an steirischen Schulen genannt. Falsche Erwartungshaltungen gegenüber dem Aufgabenbereich der Schulassistent*innen sowie die Überforderung von Schulen hätten zu einem Übermaß an Schulassistenz-Anträgen und einem entsprechenden Kostenanstieg geführt.[9] Durch die Präzisierung der Aufgaben und des Einsatzbereichs der Schulassistenz – de facto über den Ausschluss jener Schüler*innen, denen die Teilhabemöglichkeit am Unterricht abgesprochen wird – sollen die Kosten für die Schulassistenz stabilisiert, also gesenkt, werden.[10] Auch wenn die Problemanalyse in Bezug auf den Mangel an professionellen Unterstützungssystemen (Schulsozialarbeit, Schulpsychologie etc.) zutrifft, werden die falschen Schlüsse daraus gezogen. Vielmehr bräuchte es hier einen massiven Ausbau eben jener Unterstützungssysteme, an denen es hohen Bedarf gibt.
Hierzu passt, dass die sozialen Folgen und Wirkungen des Ausschlusses bestimmter Schüler*innen von der Schulassistenz – wie z.B. Verstärkung von bestehenden Ungleichheiten in der Beschulung von Schüler*innen mit Behinderungen, erhöhter Druck auf Schüler*innen, Familien und Schulen – in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung des Verordnungsentwurfes überhaupt nicht benannt werden.
Abschließend stellt sich die Frage wie und nach welchen Kriterien festgestellt werden soll, ob eine Teilhabe am Unterricht prinzipiell möglich ist. Auch bleibt offen, durch wen und unter Berücksichtigung welcher Faktoren eine solche Beurteilung erfolgen soll. Hierauf gibt der vorliegende Verordnungsentwurf keine Antworten. Gleiches gilt für die Feststellung der Schwere der Behinderung aufgrund welcher eine Teilhabe nicht möglich sein soll.
Deshalb fordert der Österreichische Behindertenrat, dass § 1 Abs. 1 durch folgendes in fett ergänzt wird:
„(1) Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen allen Schüler*innen mit Behinderungen, unabhängig von Art und Schwere der Behinderung, gewährt. Mit den Assistenzleistungen ist kein pädagogischer Auftrag verbunden.“
Mit besten Grüßen
Für Präsident Klaus Widl
Felix Steigmann, BA MA
[1] Vgl. Erläuterungen, S. 2. https://egov.stmk.gv.at/at.gv.stmk.zza_dual-p/faces/public/ZustellungPerReferenz.xhtml;jsessionid=GHmTboxAm5s41Okb5aTprYdVqZDpX_BLvzRID99q.28ape7NHxRiWh_ZebMeKvg?zustellReferenz=b90f717e-d544-484f-a64c-4ef22d8fc9a0&dswid=15# Letzter Zugriff: 08.01.2026.
[2] Ebd., S. 5.
[3] Ebd., S. 5.
[4] Ebd., S. 5.
[5] Ebd., S. 5.
[6] Vgl. UN-Behindertenrechtskonvention (2006/2008) Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 lit. c & d.
[7] Vgl. ebd., Art. 1.
[8] Vgl. Theresia Degener: Disability in a human rights context, Laws 5, 35 (2016), S. 7.
[9] Vgl. ebd., S. 2f.
[10] Vgl. ebd., S. 3.
Service-Link
Stellungnahme zur Steiermärkischen Schulassistenz-Durchführungsverordnung (PDF)